Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 9/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin

Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert wird auf 179.359,61 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt

einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und

des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) gegen die Annahme eines Benachteili-

gungsvorsatzes der Schuldnerin und einer entsprechenden Kenntnis der Be-

klagten wendet, wird ein Verfassungsverstoß nicht substantiiert aufgezeigt.

Weder wird der vermeintlich übergangene Sachvortrag konkretisiert noch dar-

gelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts von willkürli-

chen Erwägungen getragen ist. In der Sache ist das Oberlandesgericht unter

Berücksichtigung des Prozessstoffs und der Aussage des Zeugen W. in

rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) zu dem Ergeb-

nis gelangt, dass ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1

Satz 1 InsO) vorlag, weil sie wusste, dass ihr Vermögen nicht ausreichte, um

über Teilzahlungen an einige Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu

können (BGHZ 155, 75, 83). Auch ist von einer Kenntnis des Benachteiligungs-

vorsatzes bei der Beklagten auszugehen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), weil die

Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten über einen längeren Zeit-

raum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und

der Beklagten den Umständen nach bekannt war, dass es noch weitere Gläubi-

ger mit ungedeckten Ansprüchen gab (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v.

24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513).

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2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat - wie in

§ 133 InsO vorausgesetzt - die Beklagte aufgrund einer Rechtshandlung der

Schuldnerin Befriedigung erlangt, weil die Pfändung der Beklagten in die nicht

in Anspruch genommene Kreditlinie der Schuldnerin ins Leere ging und erst die

von der Schuldnerin unter Ausnutzung des Kontokorrentkredits veranlasste Ü-

berweisung die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat (BGHZ 157, 350, 355;

162, 143, 156 f).

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3. Die Hemmung der Verjährung scheitert nicht an der verzögerten Ab-

gabe der Streitsache (§ 696 Abs. 3 ZPO), weil es für die Hemmung auf den

Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und nicht den Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit ankommt (BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, NJW-

RR 2001, 1280 f; v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152).

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 546/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 1311/05 -