BGH Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 97/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 133
Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfech-
tungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend er-
scheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
nicht bekannt war.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 2006 und
das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
6. Juli 2005 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191.419,76 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 24. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese
- ein Unternehmen mit etwa 70 bis 80 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz
von mehr als 5 Mio. Euro, das überwiegend für öffentliche Auftraggeber arbeite-
te - geriet ab März 2002 mit der Abführung von Lohn- und Umsatzsteuern in
Rückstand. Am 17. Mai 2002 stundete das zuständige Finanzamt des beklagten
Landes die Rückstände von zu diesem Zeitpunkt 117.251,91 Euro. Die verein-
barten Raten wurden nicht entrichtet. Im Juli 2002 betrugen die Rückstände
165.276,70 Euro, Mitte August 2002 327.157,70 Euro. Mit Schreiben vom
19. August 2002 lehnte das Finanzamt eine erneute Stundung ab und erklärte,
der Vorgang werde nunmehr der Vollstreckungsstelle übergeben. Mit Schreiben
vom 2. September 2002 kündigte die Schuldnerin die Zahlung eines Betrages
von 87.366 Euro sowie monatlicher Raten von 20.000 Euro ab September 2002
auf die Rückstände an. Zahlungen erfolgten am 20. September 2002 in Höhe
von 107.366 Euro, am 20. November 2002 in Höhe von 19.749,08 Euro und am
17. Dezember 2002 in Höhe von 64.304,68 Euro. Im Dezember 2002 betrugen
die Rückstände 472.789,37 Euro. Im Jahre 2003 stiegen die Rückstände auf
550.245,48 Euro im Januar und 613.070,19 Euro im Februar an. Ende März
2003 begann die Vollstreckungsstelle mit Vollstreckungsmaßnahmen und rich-
tete ein Aufrechnungsersuchen bezüglich öffentlicher Baumaßnahmen an das
Baureferat. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 8. Mai 2003 wurde am
26. August 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
eröffnet.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückgewähr der drei
Zahlungen von insgesamt 191.419,76 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen ha-
ben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur antragsgemäßen Verurteilung des beklagten Landes.
I.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Anfechtungstatbe-
standes des § 133 Abs. 1 InsO für nicht erfüllt angesehen. Im Anschluss an die
Entscheidungsgründe des Landgerichts hat es den Gläubigerbenachteiligungs-
vorsatz der Schuldnerin sowie die Kenntnis der für das beklagte Land handeln-
den Sachbearbeiterin von einer mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit
und einer Benachteiligung anderer Gläubiger unterstellt. Dem beklagten Land
sei jedoch der Gegenbeweis gelungen. Die Sachbearbeiterin sei davon ausge-
gangen, dass der "Liquiditätsengpass" vorübergehend sei und aufgrund der
hohen Außenstände mit Sicherheit überwunden werden könne, so dass die An-
sprüche anderer ungesicherter Gläubiger nicht gefährdet seien. Diese Über-
zeugung habe auf objektiv nachprüfbaren Umständen beruht, die den Schluss
auf das Fehlen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nachvollziehbar er-
scheinen ließen. Noch im Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung am
17. Dezember 2002 habe Steuerschulden von 472.789,37 Euro und Verbind-
lichkeiten bei Sozialversicherungsträgern von 280.518,46 Euro ein Forderungs-
bestand von 748.067,85 Euro gegenüber gestanden; im Zeitraum davor habe
der Forderungsbestand die Steuerschulden und sonstigen Verbindlichkeiten
überstiegen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 143 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 133 Abs. 1 InsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar,
welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des
Schuldners kannte. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - an-
genommen, dass die für das Finanzamt des beklagten Landes handelnde
Sachbearbeiterin die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Benachteiligung
der Gläubiger kannte. Dem Beklagten sei es jedoch gelungen, die daraus fol-
gende Vermutung von der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
des Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu widerlegen. Dies hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
1. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der
Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des
§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt
dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Ver-
mutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Be-
nachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der ange-
fochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und bewei-
sen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte
oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz
des Schuldners wusste.
2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die
Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshand-
lung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84;
162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159,
161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner
nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber
sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben,
ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhal-
ten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshand-
lung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vor-
satz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund kon-
kreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten
oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der
Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Um-
stände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.
Entsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung
des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision
treffen den Anfechtungsgegner insoweit zwar nicht die Sorgfaltspflichten, wel-
che das Gesetz etwa dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung auferlegt. Der Gesetzgeber des § 133 Abs. 1 InsO hat den Schutz des
Rechtsverkehrs ebenso im Blick gehabt hat wie das Interesse an einer Masse-
anreicherung durch eine Verschärfung des Anfechtungsrechts. Die von der Re-
vision für erforderlich gehaltenen Prüfungen könnte der Anfechtungsgegner au-
ßerdem schon deshalb nicht vornehmen, weil er nicht über die erforderlichen
Informationen verfügt. Der Schuldner ist weder verpflichtet, ihm Auskünfte zu
erteilen, noch muss er ihm eigene Prüfungen ermöglichen. Gleichwohl kann von
demjenigen Gläubiger, der bereits die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners und die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kennt, verlangt
werden, dass er konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend
erscheinen
lassen, dass
ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des
Schuldners nicht bekannt war.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Beklagten vorgetrage-
nen und als erwiesen festgestellten Umstände hätten aus der Sicht der Sach-
bearbeiterin im Zeitpunkt der Zahlungen den Schluss auf eine baldige Überwin-
dung der Krise der Schuldnerin zugelassen, beruht auf einer unvollständigen
Auswertung des Sachverhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vor-
liegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter auf-
grund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen
Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189,
195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Dabei sind die
in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze
(vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen. Für die Kennt-
nis des Anfechtungsgegners gilt das ebenso.
b) Dass die feste Überzeugung der Sachbearbeiterin, die Schuldnerin
werde "wieder auf die Füße kommen", zur Widerlegung der Vermutung des
§ 138 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht selbst gese-
hen.
c) Das Berufungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, die finan-
ziellen Schwierigkeiten seien auch auf eine Erkrankung des Geschäftsführers
der Schuldnerin zurückzuführen gewesen, welcher sich in der Vergangenheit
stets als zuverlässig erwiesen und Zusagen eingehalten habe. Der Geschäfts-
führer der Schuldnerin mag aus den genannten Gründen zahlungswillig gewe-
sen sein. Ob und wann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit wieder erlangen
würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
d) Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht auf die Forderungs- und
Auftragsbestände verwiesen, welche der Geschäftsführer der Schuldnerin im
Zeitraum 22. März 2002 bis 17. Dezember 2002 dem Finanzamt dargelegt ha-
be. Die Forderungen hätten sich ganz überwiegend gegen öffentliche Auftrag-
geber gerichtet, seien also sicher gewesen, und hätten bis einschließlich De-
zember 2002 die gesamten ungesicherten Verbindlichkeiten der Schuldnerin
abgedeckt.
Grundsätzlich können hohe Forderungen gegen solvente Gläubiger ein
taugliches Mittel zur Überwindung einer Krise darstellen. Voraussetzung ist je-
doch, dass sie bestehen, fällig sind und mit baldiger Zahlung zu rechnen ist, so
dass die Eingänge alsbald zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten zur
Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachbearbeiterin des be-
klagten Landes aber allein auf die nicht näher belegten Angaben des Ge-
schäftsführers der Schuldnerin verlassen. Diese bezogen sich, wie die Zeugin
ausgesagt hat, auf Rechnungen der Schuldnerin, die bis dahin nicht geprüft
worden waren, deren Höhe also noch nicht feststand. Folglich war noch offen,
wann und in welchem Umfang Zahlungen auf die behaupteten hohen Werk-
lohnansprüche eingehen würden. Außerdem hatte der seit März 2002 behaup-
tete Auftrags- und Forderungsbestand nichts an dem stetigen Anstieg der
Rückstände geändert, was der Sachbearbeiterin ebenfalls bekannt war. Die
Sachbearbeiterin wusste von den hohen laufenden Kosten sowie dem einge-
schränkten Kreditrahmen der Schuldnerin. Ihrer eigenen Aussage nach achtete
sie nur darauf, ob die Forderungen des Schuldners die Steuerschulden deck-
ten, und bewilligte den Zahlungsaufschub insbesondere deshalb, weil gegebe-
nenfalls die Möglichkeit bestand, mit Forderungen öffentlicher Auftraggeber
aufzurechnen. Dass sie ein Scheitern der Schuldnerin nicht wenigstens für
möglich hielt, ist in Anbetracht aller dieser Umstände auszuschließen. Die Fest-
stellungen des Berufungsgerichts bilden damit keine tragfähige rechtliche
Grundlage für eine Widerlegung der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geltenden
Vermutung.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig (§ 561 ZPO). Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt liegen die
Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO
vor.
1. Die angefochtenen Zahlungen vom 20. September, 20. November und
17. Dezember 2002 stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die zu ei-
ner Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger führten.
2. Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz.
a) Benachteiligungsvorsatz hat, wer bei Vornahme der Rechtshandlung
die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechts-
handlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72,
84; 162, 143, 153). Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner - wie hier -
eine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an
den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu
stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbind-
lichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 598; HK-InsO/Kreft,
4. Aufl. § 133 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 33). Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefoch-
tene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen,
wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ
155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005,
aaO S. 193; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).
b) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig.
aa) Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälli-
gen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzu-
nehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2
InsO).
bb) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht
Bezug genommen hat, hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin be-
reits vor der ersten Zahlung am 20. September 2002, nämlich spätestens im
August 2002, ihre Zahlungen eingestellt hatte, weil sie nicht in der Lage war, die
fälligen Steuern in Höhe von insgesamt 327.233,65 Euro sowie die offenen So-
zialversicherungsbeiträge von 222.828,63 Euro (am 31. Juli 2002) bzw.
206.034 Euro (am 31. August 2002) zu begleichen. Die tatsächliche Nichtzah-
lung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht auch dann für
eine Zahlungseinstellung aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen
beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den
wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03,
NZI 2007, 36, 37).
cc) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wie-
der beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder
aufnimmt (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; Urt. v. 12. Oktober
2006, aaO). Das war hier nicht der Fall. Die Schuldnerin hat zwar bis ein-
schließlich Dezember 2002 nicht nur die hier streitigen Zahlungen von
191.419,76 Euro an das beklagte Bundesland erbracht, sondern auch die Net-
tolöhne und -gehälter ihrer etwa 70 bis 80 Arbeitnehmer entrichtet, insgesamt
80.000 Euro an Sozialversicherungsträger gezahlt und auch die übrigen laufen-
den Kosten des Betriebes aufgebracht. Lieferantenrechnungen sind - bis auf
einen Betrag von 26.000 Euro, der aber frühestens im November 2002 in Rech-
nung gestellt worden sein kann - anscheinend ebenfalls bezahlt worden. Die
Steuerschulden sind jedoch bis Dezember 2002 auf insgesamt 472.789,37 Euro
angestiegen; die Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern betrugen am
31. Dezember 2002 schließlich 280.518,46 Euro. Von einer Wiederaufnahme
der Zahlungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein.
3. Weitere Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes des § 133
Abs. 1 InsO ist schließlich, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungs-
vorsatz des Schuldners kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der andere
Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die
Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ist in
der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem
späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in
beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen
nach bekannt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen
gibt (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01,
ZIP 2004, 669, 671). Solche Umstände lagen unstreitig vor.
a) Der Beklagte wusste von einer - drohenden oder bereits eingetrete-
nen - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Kennt ein Gläubiger tatsächliche
Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zah-
lungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermu-
tung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt.
v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38). Das war hier
der Fall. Die im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiterin des Finanz-
amts des beklagten Landes wusste von den hohen Steuerrückständen, die im
Verlauf des Jahres 2002 stetig angestiegen waren. Die Schuldnerin hatte - etwa
im Schreiben vom 2. September 2002 - Raten mit dem Hinweis angeboten, zu
höheren Zahlungen derzeit nicht in der Lage zu sein; auch die in diesem
Schreiben und in der Folgezeit versprochenen Zahlungen wurden nur teilweise
oder gar nicht erbracht. Trotz der streitgegenständlichen erheblichen Zahlungen
gelang es der Schuldnerin nicht, die Rückstände zu begleichen und die laufen-
den Zahlungen aufzunehmen; vielmehr stiegen die Rückstände auch in der Zeit
von August bis Dezember 2002 weiter auf zuletzt 472.789,37 Euro am 17. De-
zember 2002 an.
b) Der Beklagte hatte schließlich auch Kenntnis von der durch die Zah-
lungen bewirkten Gläubigerbenachteiligung. Die zuständige Sachbearbeiterin
kannte die Größenordnung der Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen der
Schuldnerin und wusste daher auch von der Existenz anderer Gläubiger, insbe-
sondere der Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger. Dass die Schuldnerin
nicht nur die Steuern nicht vollständig zahlen konnte, lag angesichts der Höhe
der Rückstände und der Dauer der Krise, die sich im August 2002 bereits seit
mehr als einem halben Jahr hinzog, auf der Hand. Tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, dass gleichwohl bis auf die Steuern sämtliche Verbindlichkeiten begli-
chen werden konnten und beglichen worden waren, hatte die Sachbearbeiterin
nicht. Sie wusste vielmehr, dass die Zahlungen an den Beklagten auch zur
Vermeidung eines Aufrechnungsersuchens geleistet wurden, welches die
Schuldnerin von der Vergabe weiterer öffentlicher Aufträge ausgeschlossen
hätte und das der Geschäftsführer der Schuldnerin deshalb besonders fürchte-
te. Die Benachteiligung anderer Gläubiger, die über ein vergleichbares Druck-
mittel nicht verfügten, lag angesichts dessen auf der Hand.
IV.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-
verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-
nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Die Klage hat in vollem Umfang
Erfolg. Gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Beklagte die ge-
zahlten 191.419,76 Euro zurückzugewähren. Der Zinsanspruch folgt aus § 286
Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 9165/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.04.2006 - 15 U 3980/05 -