Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 97/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 133

Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfech-

tungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend er-

scheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

nicht bekannt war.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 2006 und

das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom

6. Juli 2005 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191.419,76 Euro nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 24. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese

- ein Unternehmen mit etwa 70 bis 80 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz

von mehr als 5 Mio. Euro, das überwiegend für öffentliche Auftraggeber arbeite-

te - geriet ab März 2002 mit der Abführung von Lohn- und Umsatzsteuern in

Rückstand. Am 17. Mai 2002 stundete das zuständige Finanzamt des beklagten

Landes die Rückstände von zu diesem Zeitpunkt 117.251,91 Euro. Die verein-

barten Raten wurden nicht entrichtet. Im Juli 2002 betrugen die Rückstände

165.276,70 Euro, Mitte August 2002 327.157,70 Euro. Mit Schreiben vom

19. August 2002 lehnte das Finanzamt eine erneute Stundung ab und erklärte,

der Vorgang werde nunmehr der Vollstreckungsstelle übergeben. Mit Schreiben

vom 2. September 2002 kündigte die Schuldnerin die Zahlung eines Betrages

von 87.366 Euro sowie monatlicher Raten von 20.000 Euro ab September 2002

auf die Rückstände an. Zahlungen erfolgten am 20. September 2002 in Höhe

von 107.366 Euro, am 20. November 2002 in Höhe von 19.749,08 Euro und am

17. Dezember 2002 in Höhe von 64.304,68 Euro. Im Dezember 2002 betrugen

die Rückstände 472.789,37 Euro. Im Jahre 2003 stiegen die Rückstände auf

550.245,48 Euro im Januar und 613.070,19 Euro im Februar an. Ende März

2003 begann die Vollstreckungsstelle mit Vollstreckungsmaßnahmen und rich-

tete ein Aufrechnungsersuchen bezüglich öffentlicher Baumaßnahmen an das

Baureferat. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 8. Mai 2003 wurde am

26. August 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin

eröffnet.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückgewähr der drei

Zahlungen von insgesamt 191.419,76 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen ha-

ben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-

vision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur antragsgemäßen Verurteilung des beklagten Landes.

I.

4

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Anfechtungstatbe-

standes des § 133 Abs. 1 InsO für nicht erfüllt angesehen. Im Anschluss an die

Entscheidungsgründe des Landgerichts hat es den Gläubigerbenachteiligungs-

vorsatz der Schuldnerin sowie die Kenntnis der für das beklagte Land handeln-

den Sachbearbeiterin von einer mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit

und einer Benachteiligung anderer Gläubiger unterstellt. Dem beklagten Land

sei jedoch der Gegenbeweis gelungen. Die Sachbearbeiterin sei davon ausge-

gangen, dass der "Liquiditätsengpass" vorübergehend sei und aufgrund der

hohen Außenstände mit Sicherheit überwunden werden könne, so dass die An-

sprüche anderer ungesicherter Gläubiger nicht gefährdet seien. Diese Über-

zeugung habe auf objektiv nachprüfbaren Umständen beruht, die den Schluss

auf das Fehlen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nachvollziehbar er-

scheinen ließen. Noch im Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung am

17. Dezember 2002 habe Steuerschulden von 472.789,37 Euro und Verbind-

lichkeiten bei Sozialversicherungsträgern von 280.518,46 Euro ein Forderungs-

bestand von 748.067,85 Euro gegenüber gestanden; im Zeitraum davor habe

der Forderungsbestand die Steuerschulden und sonstigen Verbindlichkeiten

überstiegen.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 143 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 133 Abs. 1 InsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar,

welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen,

vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des

Schuldners kannte. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - an-

genommen, dass die für das Finanzamt des beklagten Landes handelnde

Sachbearbeiterin die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Benachteiligung

der Gläubiger kannte. Dem Beklagten sei es jedoch gelungen, die daraus fol-

gende Vermutung von der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

des Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu widerlegen. Dies hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand.

7

1. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der

Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des

§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt

dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133

Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Ver-

mutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Be-

nachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der ange-

fochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und bewei-

sen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte

oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz

des Schuldners wusste.

8

2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die

Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshand-

lung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84;

162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159,

161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner

nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber

sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben,

ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhal-

ten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshand-

lung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vor-

satz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund kon-

kreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten

oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der

Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Um-

stände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.

9

Entsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung

des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision

treffen den Anfechtungsgegner insoweit zwar nicht die Sorgfaltspflichten, wel-

che das Gesetz etwa dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung auferlegt. Der Gesetzgeber des § 133 Abs. 1 InsO hat den Schutz des

Rechtsverkehrs ebenso im Blick gehabt hat wie das Interesse an einer Masse-

anreicherung durch eine Verschärfung des Anfechtungsrechts. Die von der Re-

vision für erforderlich gehaltenen Prüfungen könnte der Anfechtungsgegner au-

ßerdem schon deshalb nicht vornehmen, weil er nicht über die erforderlichen

Informationen verfügt. Der Schuldner ist weder verpflichtet, ihm Auskünfte zu

erteilen, noch muss er ihm eigene Prüfungen ermöglichen. Gleichwohl kann von

demjenigen Gläubiger, der bereits die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des

Schuldners und die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kennt, verlangt

werden, dass er konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend

erscheinen

lassen, dass

ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des

Schuldners nicht bekannt war.

10

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Beklagten vorgetrage-

nen und als erwiesen festgestellten Umstände hätten aus der Sicht der Sach-

bearbeiterin im Zeitpunkt der Zahlungen den Schluss auf eine baldige Überwin-

dung der Krise der Schuldnerin zugelassen, beruht auf einer unvollständigen

Auswertung des Sachverhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO).

11

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vor-

liegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter auf-

grund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen

Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189,

195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Dabei sind die

in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze

(vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f;

MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen. Für die Kennt-

nis des Anfechtungsgegners gilt das ebenso.

12

b) Dass die feste Überzeugung der Sachbearbeiterin, die Schuldnerin

werde "wieder auf die Füße kommen", zur Widerlegung der Vermutung des

§ 138 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht selbst gese-

hen.

13

c) Das Berufungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, die finan-

ziellen Schwierigkeiten seien auch auf eine Erkrankung des Geschäftsführers

der Schuldnerin zurückzuführen gewesen, welcher sich in der Vergangenheit

stets als zuverlässig erwiesen und Zusagen eingehalten habe. Der Geschäfts-

führer der Schuldnerin mag aus den genannten Gründen zahlungswillig gewe-

sen sein. Ob und wann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit wieder erlangen

würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

14

d) Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht auf die Forderungs- und

Auftragsbestände verwiesen, welche der Geschäftsführer der Schuldnerin im

Zeitraum 22. März 2002 bis 17. Dezember 2002 dem Finanzamt dargelegt ha-

be. Die Forderungen hätten sich ganz überwiegend gegen öffentliche Auftrag-

geber gerichtet, seien also sicher gewesen, und hätten bis einschließlich De-

zember 2002 die gesamten ungesicherten Verbindlichkeiten der Schuldnerin

abgedeckt.

15

Grundsätzlich können hohe Forderungen gegen solvente Gläubiger ein

taugliches Mittel zur Überwindung einer Krise darstellen. Voraussetzung ist je-

doch, dass sie bestehen, fällig sind und mit baldiger Zahlung zu rechnen ist, so

dass die Eingänge alsbald zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten zur

Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachbearbeiterin des be-

klagten Landes aber allein auf die nicht näher belegten Angaben des Ge-

schäftsführers der Schuldnerin verlassen. Diese bezogen sich, wie die Zeugin

ausgesagt hat, auf Rechnungen der Schuldnerin, die bis dahin nicht geprüft

worden waren, deren Höhe also noch nicht feststand. Folglich war noch offen,

wann und in welchem Umfang Zahlungen auf die behaupteten hohen Werk-

lohnansprüche eingehen würden. Außerdem hatte der seit März 2002 behaup-

tete Auftrags- und Forderungsbestand nichts an dem stetigen Anstieg der

Rückstände geändert, was der Sachbearbeiterin ebenfalls bekannt war. Die

Sachbearbeiterin wusste von den hohen laufenden Kosten sowie dem einge-

schränkten Kreditrahmen der Schuldnerin. Ihrer eigenen Aussage nach achtete

sie nur darauf, ob die Forderungen des Schuldners die Steuerschulden deck-

ten, und bewilligte den Zahlungsaufschub insbesondere deshalb, weil gegebe-

nenfalls die Möglichkeit bestand, mit Forderungen öffentlicher Auftraggeber

aufzurechnen. Dass sie ein Scheitern der Schuldnerin nicht wenigstens für

möglich hielt, ist in Anbetracht aller dieser Umstände auszuschließen. Die Fest-

stellungen des Berufungsgerichts bilden damit keine tragfähige rechtliche

Grundlage für eine Widerlegung der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geltenden

Vermutung.

III.

16

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig (§ 561 ZPO). Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt liegen die

Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO

vor.

17

1. Die angefochtenen Zahlungen vom 20. September, 20. November und

17. Dezember 2002 stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die zu ei-

ner Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger führten.

19

2. Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz.

a) Benachteiligungsvorsatz hat, wer bei Vornahme der Rechtshandlung

die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechts-

handlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72,

84; 162, 143, 153). Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner - wie hier -

eine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an

den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu

stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbind-

lichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 598; HK-InsO/Kreft,

4. Aufl. § 133 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 33). Nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefoch-

tene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen,

wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ

155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005,

aaO S. 193; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).

b) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig.

aa) Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälli-

gen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzu-

nehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2

InsO).

22

bb) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht

Bezug genommen hat, hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin be-

reits vor der ersten Zahlung am 20. September 2002, nämlich spätestens im

August 2002, ihre Zahlungen eingestellt hatte, weil sie nicht in der Lage war, die

fälligen Steuern in Höhe von insgesamt 327.233,65 Euro sowie die offenen So-

zialversicherungsbeiträge von 222.828,63 Euro (am 31. Juli 2002) bzw.

206.034 Euro (am 31. August 2002) zu begleichen. Die tatsächliche Nichtzah-

lung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht auch dann für

eine Zahlungseinstellung aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen

beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den

wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03,

NZI 2007, 36, 37).

23

cc) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wie-

der beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder

aufnimmt (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; Urt. v. 12. Oktober

2006, aaO). Das war hier nicht der Fall. Die Schuldnerin hat zwar bis ein-

schließlich Dezember 2002 nicht nur die hier streitigen Zahlungen von

191.419,76 Euro an das beklagte Bundesland erbracht, sondern auch die Net-

tolöhne und -gehälter ihrer etwa 70 bis 80 Arbeitnehmer entrichtet, insgesamt

80.000 Euro an Sozialversicherungsträger gezahlt und auch die übrigen laufen-

den Kosten des Betriebes aufgebracht. Lieferantenrechnungen sind - bis auf

einen Betrag von 26.000 Euro, der aber frühestens im November 2002 in Rech-

nung gestellt worden sein kann - anscheinend ebenfalls bezahlt worden. Die

Steuerschulden sind jedoch bis Dezember 2002 auf insgesamt 472.789,37 Euro

angestiegen; die Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern betrugen am

31. Dezember 2002 schließlich 280.518,46 Euro. Von einer Wiederaufnahme

der Zahlungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein.

24

3. Weitere Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes des § 133

Abs. 1 InsO ist schließlich, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungs-

vorsatz des Schuldners kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der andere

Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die

Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ist in

der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem

späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in

beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen

nach bekannt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen

gibt (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01,

ZIP 2004, 669, 671). Solche Umstände lagen unstreitig vor.

25

a) Der Beklagte wusste von einer - drohenden oder bereits eingetrete-

nen - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Kennt ein Gläubiger tatsächliche

Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zah-

lungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermu-

tung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt.

v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38). Das war hier

der Fall. Die im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiterin des Finanz-

amts des beklagten Landes wusste von den hohen Steuerrückständen, die im

Verlauf des Jahres 2002 stetig angestiegen waren. Die Schuldnerin hatte - etwa

im Schreiben vom 2. September 2002 - Raten mit dem Hinweis angeboten, zu

höheren Zahlungen derzeit nicht in der Lage zu sein; auch die in diesem

Schreiben und in der Folgezeit versprochenen Zahlungen wurden nur teilweise

oder gar nicht erbracht. Trotz der streitgegenständlichen erheblichen Zahlungen

gelang es der Schuldnerin nicht, die Rückstände zu begleichen und die laufen-

den Zahlungen aufzunehmen; vielmehr stiegen die Rückstände auch in der Zeit

von August bis Dezember 2002 weiter auf zuletzt 472.789,37 Euro am 17. De-

zember 2002 an.

26

b) Der Beklagte hatte schließlich auch Kenntnis von der durch die Zah-

lungen bewirkten Gläubigerbenachteiligung. Die zuständige Sachbearbeiterin

kannte die Größenordnung der Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen der

Schuldnerin und wusste daher auch von der Existenz anderer Gläubiger, insbe-

sondere der Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger. Dass die Schuldnerin

nicht nur die Steuern nicht vollständig zahlen konnte, lag angesichts der Höhe

der Rückstände und der Dauer der Krise, die sich im August 2002 bereits seit

mehr als einem halben Jahr hinzog, auf der Hand. Tatsächliche Anhaltspunkte

dafür, dass gleichwohl bis auf die Steuern sämtliche Verbindlichkeiten begli-

chen werden konnten und beglichen worden waren, hatte die Sachbearbeiterin

nicht. Sie wusste vielmehr, dass die Zahlungen an den Beklagten auch zur

Vermeidung eines Aufrechnungsersuchens geleistet wurden, welches die

Schuldnerin von der Vergabe weiterer öffentlicher Aufträge ausgeschlossen

hätte und das der Geschäftsführer der Schuldnerin deshalb besonders fürchte-

te. Die Benachteiligung anderer Gläubiger, die über ein vergleichbares Druck-

mittel nicht verfügten, lag angesichts dessen auf der Hand.

IV.

27

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-

verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-

nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Die Klage hat in vollem Umfang

Erfolg. Gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Beklagte die ge-

zahlten 191.419,76 Euro zurückzugewähren. Der Zinsanspruch folgt aus § 286

Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 9165/04 -

OLG München, Entscheidung vom 12.04.2006 - 15 U 3980/05 -