Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – V ZR 275/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2006 wird zurückgewie- sen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum Bau der Kellertreppe nebst dazu einge- reichter Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau im Schriftsatz vom 1. Juni 2006 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unbe- rücksichtigt gelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2003, XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703 sowie Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 544 Rdn. 17 d), dass also die ange- fochtene Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausge- fallen wäre, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob dessen bauliche Investitionen die Hälfte des Sachwerts des über- lassenen Gebäudes überschreiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG), die Aufwendungen für die Kellertreppe berück- sichtigt hätte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 275.534 €.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 O 820/99 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 5 U 89/02 -