BGH Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 25/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 134; HOAI § 4 Abs. 3
Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist
insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht
überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989
- VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 25/06 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Dezember 2005 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zulasten der Kläger er-
kannt worden ist.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten restliches Architektenhonorar.
Die Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung zuviel geleisteten Werk-
lohns geltend.
Die Parteien schlossen am 31. Mai 1995 einen Vertrag über die Erbrin-
gung von Architektenleistungen für ein Gründungs- und Technologietransfer-
zentrum. Für die sechs Einzelgebäude A, B 1, B 2, C 1, C 2 und D vereinbarten
sie den Mittelsatz der Honorarzone IV und für die Freianlagen den Höchstsatz
der Honorarzone III.
Nachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt hatte, rechneten
die Kläger ihre Leistungen mit restlich 380.054,14 DM (194.318,60 €) ab. Die-
sen Betrag haben sie mit der Klage geltend gemacht.
Die Kläger haben das Gebäude A entsprechend der vertraglichen Ver-
einbarung unter Zugrundelegung der Honorarzone IV mit dem Mittelsatz und
die übrigen Gebäude auf Basis der Honorarzone III mit dem Höchstsatz abge-
rechnet. Die Beklagte ist der Auffassung, bei der Abrechnung der Gebäude B 1,
B 2, C 1, C 2 und D sei von den Mindestsätzen der Honorarzone III auszuge-
hen. Unstreitig ist, dass die Annahme der Honorarzone IV bei diesen Gebäuden
zur Überschreitung der Höchstsätze der HOAI führt, ohne dass die Vorausset-
zungen des § 4 Abs. 3 HOAI vorliegen.
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom
9. November 1989 (VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72) die Auf-
fassung vertreten, bei einer Honorarvereinbarung, deren Unwirksamkeit auf der
Festlegung der unzutreffenden Honorarzone beruhe, sei das Architektenhono-
rar unter Zugrundelegung des Höchstsatzes der angemessenen Honorarzone
abzurechnen. Es hat den Klägern 119.097,47 € zugesprochen und die Klage im
Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig
Widerklage auf Rückzahlung von 59.396,14 € erhoben. Die Kläger haben An-
schlussberufung eingelegt, mit der sie über den unter Berücksichtigung zusätz-
licher Zahlungen der Beklagten verbleibenden ausgeurteilten Betrag von
103.081,73 € hinaus die Zahlung von weiteren 15.925,92 € gefordert haben.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weiter-
gehenden Berufung und Anschlussberufung verurteilt, an die Kläger
21.591,61 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Ver-
urteilung der Beklagten zur Zahlung eines für die Gebäude B 1, B 2, C 1, C 2
und D auf der Basis der Höchstsätze der Honorarzone III berechneten Honorars
sowie eine Vergütung für die Mehrfachplanung der Gebäude B 1, B 2 und C 2
auf der gleichen Basis, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen.
Die Beklagte will mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage so-
wie widerklagend die Verurteilung der Kläger zur Rückzahlung von 25.299,12 €
erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu ihrem
Nachteil erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegrün-
det.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die unwirksame vertragliche
Honorarzonenvereinbarung führe nicht dazu, eine Vereinbarung über ein Hono-
rar in der angemessenen Honorarzone zum Höchstsatz anzunehmen. Die vom
Landgericht zu dieser Frage zitierte Senatsentscheidung sage dies nicht aus.
Die Parteien hätten die Eingruppierung der Gebäude in die Honorarzone IV Ho-
norarsatz Mitte vereinbart. Da sich auch die Kläger an diese Vereinbarung nicht
mehr gebunden fühlten, sei festzustellen, welche Eingruppierung nach der HO-
AI vorzunehmen sei. Insoweit habe der Sachverständige nachvollziehbar und
überzeugend dargestellt, dass die Gebäude B 1, B 2 und C 1 in die Honorarzo-
ne III Mittelsatz und die Gebäude C 2 und D in die Honorarzone III Von-Satz
einzustufen seien.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
hat die Berechnung des den Klägern zustehenden Honorars für die Gebäude
B 1, B 2, C 1, C 2 und D sowie der von ihnen zu beanspruchenden Vergütung
für die Mehrfachplanung bei den Gebäuden B 1, B 2 und C 2 rechtsfehlerhaft
nicht auf Basis der Höchstsätze der Honorarzone III vorgenommen.
1. Die im Vertrag vom 31. Mai 1995 getroffene Honorarvereinbarung
führt zu einer Überschreitung des nach der HOAI zulässigen Höchstsatzes.
Dies verstößt gegen das zwingende öffentliche Preisrecht des § 4 Abs. 3 HOAI
und damit gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB (BGH, Urteil vom 16. De-
zember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005,
355).
2. Ein Verstoß gegen Preisvorschriften hat nach einhelliger Meinung (vgl.
Erman/Palm, BGB, 11. Aufl. § 134 Rdn. 81) nicht die Unwirksamkeit des ge-
samten Vertrags zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 13/83, BGHZ 89,
316, 319; BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 289/87, BGHZ 108, 147, 150;
BGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66, 76) führt ein
solcher Verstoß grundsätzlich auch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Preisab-
rede, sondern in Anwendung der in § 134 2. Halbs. BGB normierten Ausnahme-
regelung nur zu deren Teilnichtigkeit. Denn die Nichtigkeit kann nicht weiter rei-
chen, als die tatbestandliche Erfüllung des Verbotsgesetzes. Was das Gesetz
nicht verbietet, ist rechtmäßig und kann daher nicht der Nichtigkeitsfolge nach
§ 134 BGB anheim fallen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ
13/83, aaO, S. 321). An die Stelle der preisrechtlich unzulässigen Vergütung
tritt daher der (noch) zulässige Preis, der damit Vertragspreis ist (BGH, Urteil
vom 4. August 2000 - III ZR 158/99, aaO, S. 77; BGH, Urteil vom 5. Dezember
1968 - VII ZR 92/66, BGHZ 51, 174, 181).
3. Der preisrechtlich zulässige Preis ist im Falle einer Überschreitung der
Höchstsätze durch Anwendung einer überhöhten Honorarzone nicht, wie das
Berufungsgericht meint, nach angemessenen und auch nicht, wie die Revisi-
onserwiderung meint, nach den Mindestsätzen der zutreffenden Honorarzone,
sondern nach deren Höchstsätzen zu berechnen. Die Fiktion des § 4 Abs. 4
HOAI, die zu einer Berechnung des Honorars nach Mindestsätzen der zutref-
fenden Honorarzone führen würde, greift nicht ein, wenn eine schriftliche Hono-
rarvereinbarung vorliegt, die kraft Gesetzes auf das preisrechtlich zulässige
Maß reduziert wird. Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 9. Novem-
ber 1989 (VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72) entschieden, dass
die schriftliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI fest-
gelegten Höchstsätze überschreitet, ohne dass die besonderen Voraussetzun-
gen des § 4 Abs. 3 HOAI vorliegen, nicht insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig
ist, sondern sich das zu beanspruchende Honorar lediglich auf das nach den
Höchstsätzen berechnete Honorar reduziert. Die HOAI regelt den preisrechtli-
chen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (BGH, Urteil vom
16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735 = NZBau 2005, 285
= ZfBR 2005, 355). Ihre Verbotsregelungen sollen sicherstellen, dass dieser
preisrechtliche Rahmen nicht unzulässig unter- bzw. überschritten wird. Wird
die Überschreitung des zulässigen Honorars dadurch bewirkt, dass der Hono-
rarberechnung eine zu hohe Honorarzone zugrunde gelegt wird, ist dem Zweck
des Verbotsgesetzes genüge getan, wenn das Honorar mit dem Höchstsatz der
zutreffenden Honorarzone berechnet und damit der preisrechtlich noch zulässi-
ge Rahmen eingehalten wird.
4. Das Berufungsgericht hat sachverständig beraten für die Gebäude
B 1, B 2, C 1, C 2 und D jeweils eine Einordnung in die Honorarzone III vorge-
nommen. Das Honorar für diese Gebäude einschließlich der Mehrfachplanun-
gen ist daher nach dem jeweiligen Höchstsatz der Honorarzone III abzurech-
nen.
5. Bei einer Abrechnung der Gebäude B 1, B 2, C 1, C 2 und D unter
Zugrundelegung der Honorarzone III mit dem Höchstsatz wird die den Klägern
zuzusprechende Gesamtforderung den bisher vom Berufungsgericht ausgeur-
teilten Betrag übersteigen. Die Anschlussrevision hat daher keinen Erfolg.
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.07.2003 - 10 O 367/01 (069) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 4 U 145/03 -