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BGH Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 65/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 65/06

URTEIL

Verkündet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 635 a.F.

Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkör-

pert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht

voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder

des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit

der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 65/06 - OLG Frankfurt

LG Darmstadt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter

Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

24. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 € verurteilt

worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger verlangt von der Beklagten 310.988,05 € Architektenhonorar

für drei Bauvorhaben, darunter das Bauvorhaben Gewerbezentrum N. in G. Die

Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Architekten-

leistung aufgerechnet und in erster Instanz Widerklage erhoben. Das Landge-

richt hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Mit der Berufung hat die Beklagte nur noch ihren Klageabweisungsantrag we-

gen der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in einer die Klagesumme

überschreitenden Höhe verfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat

hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht zur Aufrechnung ge-

stellte Ansprüche wegen verschiedener Planungsfehler bezüglich des Bauvor-

habens Gewerbezentrum N. abgelehnt und deshalb die Beklagte zur Zahlung

von mehr als 211.550,10 € verurteilt hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklag-

te ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im

angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

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Die Klage ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, durch den von ihr

behaupteten, angeblich nach Abschluss der Berufungsinstanz geschlossenen

Vergleich unzulässig geworden, wonach sich der Kläger und die A.-Gruppe, zu

der die Beklagte gehören soll, auf Erledigung der wechselseitigen Ansprüche

und darauf geeinigt haben sollen, dass die Rechtsmittel zurückgenommen wer-

den. Es kann dahinstehen, ob der von dem Kläger bestrittene Vergleich zustan-

de gekommen ist und dies im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre.

Denn der Vergleich konnte nach seinem Inhalt kein Prozesshindernis begrün-

den, sondern nur dadurch zur Prozessbeendigung führen, dass die Beklagte ihr

Rechtsmittel zurücknimmt. Das ist nicht geschehen, so dass der Prozess auch

in der Revisionsinstanz fortgeführt werden kann. Die Vereinbarung der Parteien

kann allenfalls dazu führen, dass das Rechtsmittel der Beklagten auf den Ein-

wand des Klägers als unzulässig zu verwerfen

ist (BGH, Urteil vom

14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805). Diese Einrede hat der Klä-

ger jedoch nicht erhoben.

II.

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Das Berufungsurteil hält im Umfang der Anfechtung der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Be-

gründung die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz wegen folgender

Mängel verneint:

1. Fehlerhafte RWA- und Lüftungskuppeln

a) Die Beklagte hat behauptet, die später bei Sturm beschädigten RWA-

und Lüftungskuppeln seien vom Kläger bei der Vergabe nicht ausreichend di-

mensioniert worden. Zudem habe der Kläger bei der Bauaufsicht übersehen,

dass beim Einbau die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei. Sie hat

einen Schaden von 53.284 € errechnet.

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b) Das Berufungsgericht meint, ein Schadensersatzanspruch nach § 635

BGB bestehe nicht. Es führt aus, die Beklagte habe dem ausführenden Unter-

nehmen die Bauleitung übertragen; diesem gegenüber bestehe ein Gewährleis-

tungsanspruch. Im Übrigen wäre der Sturmschaden durch die Sachversiche-

rung gedeckt, die von der Beklagten abzuschließen gewesen wäre. Letztlich sei

ein Planungsfehler nicht dargelegt worden, insbesondere aber keine Mängelrü-

ge gegenüber dem Kläger. Damit entfalle ein Anspruch aus § 635 BGB.

c) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft. Sie

lassen gefestigte Grundsätze des Bauvertragsrechts unberücksichtigt.

aa) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Planungsfehler sei nicht

schlüssig dargelegt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger für das

Bauvorhaben Gewerbezentrum N. Leistungen der Phasen 1 bis 8 des § 15

Abs. 2 HOAI übernommen. Dazu gehörte auch die Mitwirkung bei der Vergabe,

also die Verpflichtung des Klägers, die nach seiner Leistungsbeschreibung ge-

fertigten Angebote der Unternehmer zu prüfen. Sofern, wie der Kläger vorträgt,

die Leistungsbeschreibung keine ausreichenden Angaben zur Dimensionierung

der RWA- und Lüftungskuppeln enthielt, hatte er jedenfalls die Angebote dar-

aufhin zu überprüfen, ob die angebotenen Kuppeln eine mangelfreie Ausfüh-

rung gewährleisten. Jedenfalls das hat er nach der schlüssigen Behauptung der

Beklagten pflichtwidrig unterlassen.

bb) Darüber hinaus hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts auch einen Bauaufsichtsfehler schlüssig dargelegt.

Der Kläger hatte die Bauüberwachung zu erbringen. Das Berufungsge-

richt trifft keine Feststellungen dazu, dass der Auftrag hinsichtlich der Überwa-

chung des Einbaus der RWA- und Lüftungskuppeln eingeschränkt worden wä-

re. Ohne jede Bedeutung ist es, dass der mit dem Einbau der Kuppeln beauf-

tragte Unternehmer einen verantwortlichen "Bauleiter" benannt hatte. Damit hat

die Beklagte den Kläger nicht von der Aufgabe entbunden, diesen Unternehmer

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zu überwachen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Baubetriebs-

leiter auf der Baustelle eingesetzt hatte, kann nicht entnommen werden, dass

damit der Kläger aus seinen Verpflichtungen entlassen worden ist.

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cc) Die Haftung des Klägers berührt auch nicht, dass die Beklagte gegen

den ausführenden Unternehmer einen Gewährleistungsanspruch hat. Denn der

bauaufsichtsführende Architekt und der Unternehmer haften dem Auftraggeber

gesamtschuldnerisch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06; Urteil vom

23. Oktober 2003 - VII ZR 448/01, BauR 2004, 111 = NZBau 2004, 50 = ZfBR

2004, 160; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630,

632 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175). Auch eine Möglichkeit, die Sach-

versicherung in Anspruch zu nehmen, beeinträchtigt die Haftung des Architek-

ten nicht.

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dd) Ein Anspruch scheitert nicht daran, dass eine Mängelrüge gegenüber

dem Kläger nicht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung ge-

geben worden ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt

nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes

gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk ver-

körpert hat. Denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten

Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch hat der Architekt

grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird,

den Mangel des Bauwerks zu beseitigen (BGH, Urteil vom 25. April 1996

- VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 737 = ZfBR 1996, 258; Urteil vom 9. April

1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395, 396). Daraus folgt, dass die Rüge von

Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadenser-

satzanspruchs gegen den Architekten ist.

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2. Zu große Zuleitung für den Löschteich

a) Die Beklagte macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von

17.032,44 € mit der Behauptung geltend, der Kläger habe die Zuleitung für den

Löschteich fehlerhaft mit 400er Rohren geplant. Ausreichend seien 300er Rohre

gewesen.

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b) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch verneint, weil

eine Mängelrüge gegenüber dem Kläger nicht dargelegt worden sei; ihm sei

keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden.

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c) Das ist rechtsfehlerhaft. Nach Verlegung der Leitungen hat sich der

behauptete Planungsfehler im Bauwerk verkörpert. Der Anspruch auf Scha-

densersatz hängt deshalb nicht davon ab, dass dem Kläger Gelegenheit zur

Nachbesserung eingeräumt wurde (BGH, aaO).

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Das Urteil lässt sich auch nicht mit der Begründung des Landgerichts

aufrechterhalten, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Fachplanung zu

erbringen gehabt hätte. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rohre

geplant. Aus den Feststellungen der vorinstanzlichen Urteile ergibt sich nicht,

dass diese Behauptung aufgegeben worden wäre oder der Kläger substantiiert

ohne eine erhebliche Entgegnung der Beklagten behauptet hätte, dass die Roh-

re durch einen anderen Planer geplant worden seien.

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3. Planungsfehler bei Ventilen/zu große Wasserzuleitung für Wandhyd-

ranten

a) Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe fehlerhaft bei seiner Pla-

nung einen Schieber nicht vorgesehen, der das Eindringen von Löschwasser in

den Sprinklerkeller verhindert. Sie macht einen Schadensersatzanspruch in

Höhe von 23.187,60 € geltend. Weiterhin hat die Beklagte einen Schadenser-

satzanspruch in Höhe von 5.933,91 € geltend gemacht, weil die Zuleitungsrohre

zu den Wasserhydranten zu groß dimensioniert seien.

b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint,

weil eine Mängelrüge nicht dargelegt worden sei.

c) Das ist rechtsfehlerhaft. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Be-

zug genommen.

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Da ausreichende Feststellungen für eine Sachentscheidung des Senats

fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2005 - 17 O 187/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2006 - 24 U 156/05 -