Rechtsprechung / BGH

BGH Hinweisbeschluss vom 15.10.2007 – II ZR 236/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung

der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung

auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Ges-

taltung im Einzelfall.

b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwen-

dungsbereich

des

BetrAVG,

es

sei

denn,

es

wäre

ihm

ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden.

c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.

BGH, Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06 - OLG Celle

LG Hildesheim

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-

rückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO

liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob eine

Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen

Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages

darstellt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Juni 2005 entschieden

(II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367). Wie sich eine solche Kündigungsmöglich-

keit auf eine Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der Vertragsausle-

gung im Einzelfall.

2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

3

Der Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gemäß

§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Anwendungsbereich des Betriebsrentenge-

setzes (BGHZ 77, 94, 101). Entgegen der Ansicht der Revision hat er mit der

Schuldnerin keine ihn besser stellende Abrede - etwa zur Unverfallbarkeit oder

zur privatautonomen Unterwerfung unter das BetrAVG - getroffen. Im Gegenteil

hat er nach der revisionsrechtlich unangreifbaren Auslegung des Berufungsge-

richts vereinbart, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen soll,

wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungs-

vertrages durch die Schuldnerin vorliegt. Mangels Unverfallbarkeit der Versor-

gungszusage kommt es nicht darauf an, unter welchen allgemeinen Vorausset-

zungen eine solche Zusage "widerrufen" werden könnte.

4

Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei spä-

testens am 31. Dezember 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen

und davon habe der Beklagte spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlus-

ses am 26. Juni 2003 Kenntnis erlangt, hält den Angriffen der Revision stand.

Zwar hat der Kläger keinen Überschuldungsstatus erstellt. Eine rechnerische

Überschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die

insolvenzrechtliche Beurteilung (Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03,

ZIP 2005, 807). Stille Reserven waren nach dem eigenen Vortrag des Beklag-

ten nicht vorhanden. Die Gesellschafterdarlehen hat das Berufungsgericht un-

berücksichtigt gelassen. Auch ohne diese Passivposten ergibt sich eine Über-

schuldung in Höhe von rund 100.000,00 €. Dass dieser Wert mit Rücksicht auf

eine angeblich positive Fortführungsprognose zu Gunsten des Beklagten zu

korrigieren wäre, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; nach

dem eigenen Vortrag des Beklagten, die Fortführungswerte entsprächen den

Liquidationswerten, besteht zu einer solchen Annahme auch kein Anlass.

5

Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Prüfung der Über-

schuldung ein Geschäftswert (Goodwill) in Höhe von 100.000,00 € nicht in An-

satz zu bringen. Dieser nicht durch Tatsachen belegte und nicht nachvollzieh-

bare Vortrag kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erstmals

in der Revisionsinstanz gehalten worden ist. Die Darlegungslast oblag insoweit

dem Beklagten (vgl. Sen.Urt. v. 7. März 2005 aaO).

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Dr. Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 10 O 84/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2006 - 9 U 16/06 -