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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 329/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Okto-

ber 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 8. Mai 2006 in den Strafaussprüchen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat wegen gefährlicher Körperverletzung den Angeklag-

ten H. W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

und die anderen Angeklagten zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und drei

Monaten und drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der

Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung des materiel-

len Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldspruch betreffen,

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; hingegen halten die Strafaussprüche rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

2

Die gegen den Angeklagten H. W. verhängte Freiheitsstrafe

muss aufgehoben werden, weil - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen

zutreffend ausgeführt hat - das Recht des Angeklagten auf Verhandlung seiner

Sache in angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK nach Ablauf der Revi-

sionsbegründungsfrist verletzt worden ist. Angesichts der seit dem Urteil ver-

strichenen Zeit kommt eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 a

StPO nicht in Betracht.

3

Die gegen die anderen Angeklagten verhängten Jugendstrafen müssen

ebenfalls neu zugemessen werden. Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß

mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschen-

der Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang

hat, wenn Jugendstrafe - wie hier - allein wegen der Schwere der Schuld ver-

hängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und

9). Die durchweg sehr knappen, teilweise auf wenige Zeilen beschränkten Fest-

stellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklag-

ten enthalten keine Angaben dazu, wie sich diese nach der im Urteilszeitpunkt

bereits knapp drei Jahre zurückliegenden Tat entwickelt haben. Die jeweils für

die Höhe der Jugendstrafe gegebene Begründung, diese sei zur erzieherischen

Einwirkung erforderlich, bleibt damit ohne Beleg.

4

Für die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ver-

weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. August 2007 (3 StR 50/07).

Tolksdorf Pfister von Lienen

Hubert Schäfer