Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.10.2007 – VIII ZB 26/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 26/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2

Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungsklä-

ger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht,

die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich ei-

nes Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Beru-

fungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

ZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom

19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.).

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - LG Hannover

AG Neustadt

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns,

den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts

Hannover vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Streithelferin

als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.110,98 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Waren, die

sie in Rechnungen vom 30. November 2004 und vom 23. Dezember 2004 in

zahlreichen Positionen aufgelistet hat. Das Amtsgericht hat die Beklagte verur-

teilt, an die Klägerin 4.110,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen hat die Be-

klagte Berufung eingelegt und angekündigt, Abänderung des Urteils und Ab-

weisung der Klage zu beantragen. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie aus-

geführt, dass die Klägerin Positionen fehlerhaft berechnet habe, die zurückge-

geben worden seien; sie hat dies für sechs Positionen der Rechnung vom

23. Dezember 2004 unter Hinweis darauf näher dargelegt, dass diese Fehlbe-

rechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien. Im Übrigen hat sie

auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig

verworfen. Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf ein Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 (VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) -

ausgeführt: Die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht hin-

reichend begründet. Soweit ein Berufungsantrag gestellt werde, dessen Wert

oberhalb der Berufungssumme liege, müsse die Berufungsbegründung sich auf

Sachverhalte beziehen, deren Wert ebenfalls über der Berufungssumme liege.

Die Beklagte habe jedoch den Wert der angeblichen Fehlberechnungen der

Klägerin nicht dargetan und den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ge-

mäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht.

II.

3

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-

schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig. Die Rechtssache hat weder

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde auf-

geworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder

nicht klärungsbedürftig, weil sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs bereits beantwortet sind.

4

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO

als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzli-

chen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Diese Voraussetzung ist hier,

wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erfüllt. Die Beru-

fung ist zum ganz überwiegenden Teil nicht in der gesetzlichen Form begründet

(dazu 1) und im Übrigen nicht statthaft (dazu 2).

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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Beru-

fungsbegründung allerdings insoweit der gesetzlichen Form, als sie die nach

§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthält, inwieweit das

Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt wer-

den (Berufungsanträge). Die Beklagte hat angekündigt, Abänderung des Urteils

und Abweisung der Klage zu beantragen, und hat damit erklärt, das gesamte

Urteil anfechten und die vollständige Abweisung der Klage beantragen zu wol-

len.

6

Die Berufungsbegründung muss aber nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

ZPO darüber hinaus die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich

die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-

dung ergibt. Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in Übereinstimmung mit

§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF - die auf den Streitfall bezogene Darlegung erforder-

lich, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das

angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZB

71/02, NJW 2003, 2532, unter II 1). Im Falle einer umfassenden Anfechtung

des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungs-

begründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des

Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF

BGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015,

unter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1

b, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils

m.w.N.). So verhält es sich hier.

7

In der Berufungsbegründung ist zwar ausreichend dargelegt, dass sechs

näher bezeichnete Rechnungspositionen fehlerhaft berechnet worden seien,

weil die betreffenden Waren zurückgegeben worden seien. Insoweit entspricht

die Berufungsbegründung den Formanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2

Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der übrigen Rechnungspositionen beinhaltet jedoch we-

der der Hinweis, dass die dargelegten Fehlberechnungen nur exemplarisch und

nicht vollständig seien, noch der pauschale Verweis auf den gesamten erstin-

stanzlichen Sachvortrag einen hinreichend konkreten Angriff gegen das ange-

fochtene Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW

2000, 1576, unter II). Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. Dieser Mangel

kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr geheilt wer-

den.

8

2. Soweit die Berufung in der gesetzlichen Form begründet ist, ist sie

nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdege-

genstandes insoweit sechshundert Euro nicht übersteigt. Die sechs Positionen,

für die näher dargelegt ist, dass sie zu Unrecht in Rechnung gestellt worden

seien, belaufen sich auf insgesamt nur 94,60 € und damit auf einen Betrag weit

unterhalb der Berufungssumme.

9

Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen

Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des

Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungs-

summe unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solan-

ge diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begrün-

dung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht

(vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005,

796, unter II 2 a).

10

Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die

Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist. So

verhält es sich hier. Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nur auf schon

in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden. Da die Beru-

fungsbegründung sich nur mit den sechs näher bezeichneten Rechnungspositi-

onen auseinandersetzt, wäre eine Erweiterung des Berufungsantrags auf weite-

re Rechnungspositionen nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbe-

gründung gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).

11

3. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Februar

1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) zutreffend erkannt hat, die Berufung

- schon dann - als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie

hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme

erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur

hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils,

der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520

Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.

III.

12

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend § 97

Abs. 1 ZPO der Streithelferin und Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen

(BGHZ 49, 183, 195 f. m.w.N.).

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 07.11.2006 - 47 C 396/06 -

LG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2007 - 9 S 100/06 -