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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – VIII ZR 150/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns,

Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen, weil weder

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Darüber, ob das Berufungsgericht das Nachverfahren zu Unrecht

an das Landgericht zurückverwiesen hat, wie der Kläger in der

Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnah-

me auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - VIII ZR 216/04, NJW

2006, 2701, rügt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Urteil

des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nicht angegriffen worden. Eine "Klarstellung"

dahingehend, dass das Berufungsgericht zur Durchführung des

Nachverfahrens zuständig sei, wie sie die Beschwerdeerwiderung

anregt, kommt in Anbetracht der bindenden Entscheidung des Be-

rufungsgerichts über die Zurückverweisung nicht in Betracht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

36.469,78 €.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Aurich, Entscheidung vom 02.10.2006 - 2 O 695/05 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 14 U 88/06 -