BGH Beschluss vom 16.10.2007 – VIII ZR 150/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns,
Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen, weil weder
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Darüber, ob das Berufungsgericht das Nachverfahren zu Unrecht
an das Landgericht zurückverwiesen hat, wie der Kläger in der
Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnah-
me auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - VIII ZR 216/04, NJW
2006, 2701, rügt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Urteil
des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht angegriffen worden. Eine "Klarstellung"
dahingehend, dass das Berufungsgericht zur Durchführung des
Nachverfahrens zuständig sei, wie sie die Beschwerdeerwiderung
anregt, kommt in Anbetracht der bindenden Entscheidung des Be-
rufungsgerichts über die Zurückverweisung nicht in Betracht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
36.469,78 €.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 02.10.2006 - 2 O 695/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 14 U 88/06 -