Rechtsprechung / BGH

BGH Vorbehaltsurteil vom 01.06.2005 – VIII ZR 216/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VORBEHALTSURTEIL im Urkundenprozeß

Verkündet am: 1. Juni 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozeß gel-

tend gemacht werden.

BGH, Vorbehaltsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04 - LG Oldenburg

AG Jever

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter

Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der

10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juli 2004 auf-

gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Jever vom 5. Februar

2004 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,20 € nebst Zinsen

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

5. November 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten.

Wegen des Nachverfahrens wird der Rechtsstreit zur weiteren

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 3. Juni 2003 einen Mietvertrag über eine

4-Zimmer-Wohnung; als monatliche Miete wurde ein Betrag von 660 € verein-

bart. Für November 2003 zahlte die Beklagte lediglich 169,80 €.

Die Klägerin macht im Urkundenprozeß unter Vorlage des Mietvertrages

die Differenz von 490,20 € nebst Zinsen geltend. Die B eklagte hat die Auffas-

sung vertreten, der Urkundenprozeß sei unstatthaft. Hilfsweise hat sie bean-

tragt, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Sie hat

in Höhe der Klageforderung mit Gegenforderungen aufgerechnet und darüber

hinaus behauptet, das Mietobjekt weise Mängel auf.

Das Amtsgericht hat die Klage als im gewählten Verfahren unstatthaft

und daher unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos ge-

blieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-

gerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt: Das Amtsgericht habe die Klage im Urkundenprozeß zu Recht als unzu-

lässig abgewiesen. Jedenfalls dann, wenn bei einem Vertrag über die Miete von

Wohnraum substantiiert Mängel vorgetragen würden, sei die Geltendmachung

rückständiger Mietzinsansprüche im Urkundenprozeß nicht statthaft. Dies folge

aus den Besonderheiten der gesetzlichen Regelung der Wohnraummiete. An-

ders als bei der gewerblichen Miete seien von den gesetzlichen Regelungen

über die Mietminderung abweichende Vereinbarungen, auch soweit sie das

Minderungsrecht nur mittelbar berührten, unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB). Dem

Mieter solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine rasche Anpassung des

Mietzinses an den verschlechterten Zustand der Mietsache ermöglicht werden.

Dieses Ziel des Gesetzgebers werde bei Durchführung eines Urkundenprozes-

ses tangiert. Da der Mieter seinen Vortrag zur Mietminderung in der Regel nicht

durch im Urkundenprozeß zugelassene Beweismittel beweisen könne, müsse

er aufgrund eines Vorbehaltsurteils zunächst trotz vorhandener Mängel den

vollen Mietzins zahlen. Der Frage der Minderungsbefugnis werde erst im Nach-

verfahren nachgegangen. Hierdurch würde die starke Rechtsstellung des Mie-

ters aus § 536 Abs. 4 BGB über den Umweg des Prozeßrechts in unzulässiger

Weise umgangen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses

nach § 592 Satz 1 ZPO für die Geltendmachung der Klageforderung auf rück-

ständige Miete zu Unrecht verneint.

1. Nach einer Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 10. März 1999 (XII ZR 321/97 = NJW 1999, 1408 = WM 1999, 1286 unter

II) können Mietforderungen aus einem gewerblichen Mietverhältnis im Urkun-

denprozeß nach §§ 592 ff. ZPO eingeklagt werden. Für die Wohnraummiete ist

auch nach dieser Entscheidung umstritten geblieben, ob die Wahl des Urkun-

denprozesses für die Geltendmachung rückständiger Miete statthaft ist.

Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält

den Urkundenprozeß für zulässig (LG Frankfurt, NZM 2000, 541 = WuM 2000,

314 = NJW-RR 2000, 1464; AG Hannover, MDR 2003, 326; Bub/Treier/Fischer,

Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 41; Scholz in

Schmid, Miete und Mietprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdnr. 124 ff.; MünchKomm-

ZPO/Braun, 2. Aufl., vor § 592 Rdnr. 3 a; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 592

Rdnr. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 592 Rdnr. 3; Börstinghaus,

NZM 1998, 89, 90 f.; Heim, ZMR 1999, 372, 374; Kraemer, WuM 2000, 515,

516; Malitz, MDR 1997, 899 f.; Michalski, ZMR 1996, 637 ff.; Sturhahn, NZM

2004, 441 ff.). Nach anderer Ansicht ist dagegen die Klage auf Mietzahlung im

Urkundenprozeß nicht statthaft, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter einer

Wohnung Mängel der Mietsache einwendet (AG Brandenburg, NZM 2002, 382;

LG Göttingen, NZM 2000, 1053; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,

8. Aufl., § 536 Rdnr. 434 i. V. m. Rdnrn. 370 ff.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V

Rdnr. 37; ders., Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1470; Blank, NZM 2000, 1083,

1085 ff.; Eisenhardt, MDR 1999, 901 ff.; vgl. auch Greiner, NJW 2000, 1314;

offen gelassen von OLG Braunschweig, NZM 2001, 371 = WuM 2001, 186 =

ZMR 2001, 523).

2. Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für richtig.

a) § 592 Satz 1 ZPO öffnet den Urkundenprozeß grundsätzlich unter-

schiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, welche die Zahlung einer

bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben. Das ist bei Mietforderungen

der Fall.

b) Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses ist nach

§ 592 Satz 1 ZPO lediglich, daß sämtliche zur Begründung des Anspruchs er-

forderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Im vorlie-

genden Fall ist dies durch Vorlage des Mietvertrags, der beginnend am 1. Juni

2003 auf unbestimmte Zeit geschlossen ist und die vereinbarte Miete ausweist,

geschehen.

Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, daß die

Beklagte Mängel der Mietsache behauptet hat und - diesen Vortrag als richtig

unterstellt - der Anspruch auf die Miete daher gemäß § 536 Abs. 1 BGB von

Gesetzes wegen ganz oder teilweise erloschen ist. Das Vorliegen eines Sach-

mangels hat nicht zur Folge, daß deshalb die Höhe der Miete vom Vermieter

nicht mehr im Sinne von § 592 Satz 1 ZPO durch Urkunden bewiesen werden

könnte (so aber KG, NZM 1998, 402; LG München, WuM 1998, 558; LG Augs-

burg, WuM 1993, 416; AG Brandenburg, NZM 2002, 382, 383; Sternel, Miet-

recht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1470). Denn die Mangelfreiheit der Mietsache ge-

hört nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Miete erforderlichen Tat-

sachen. Vielmehr begründet die infolge der Mangelhaftigkeit eintretende Miet-

minderung eine materiell-rechtliche Einwendung des Mieters gegen die Forde-

rung auf Mietzahlung, die im Prozeß von dem Mieter darzulegen und gegebe-

nenfalls zu beweisen ist (BGH, Beschluß vom 10. März 1999, aaO; Sturhahn,

NZM 2004, 441, 442; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,

Bd. 1, 2. Aufl., § 537 Rdnrn. 1 f.).

Ob der Mieter auch dann die Beweislast für Mängel der Mietsache trägt,

wenn er sich nicht (nur) auf eine Mietminderung beruft, sondern im Hinblick auf

das Vorliegen von Mängeln - soweit der Vermieter trotzdem noch Anspruch auf

Mietzahlung hat - die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB

erhebt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. dazu Greiner,

NJW 2000, 1314, 1315; Sturhahn, NZM 2004, 441, 442 f.; zum Zurückbehal-

tungsrecht des Pächters nach § 320 BGB wegen Mängeln der Pachtsache

BGHZ 84, 42, 45 ff.; zur Beweislast für die Erfüllung der bestrittenen Gegenleis-

tung

im Falle des § 320 BGB Senatsurteil vom 7. Oktober 1998

- VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, unter II 4). Die Beklagte hat die Einrede des

nichterfüllten Vertrages weder ausdrücklich erhoben, noch hat sie zu erkennen

gegeben, daß sie die geforderte Miete im Hinblick auf das Ausbleiben einer

Mängelbeseitigung durch die Klägerin lediglich vorübergehend ganz oder teil-

weise zurückbehalten will. Sie macht mit der Mietminderung vielmehr ein end-

gültiges Erlöschen des Anspruchs auf Miete geltend.

c) Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses wird schließlich nicht durch

Regelungen des materiellen Mietrechts ausgeschlossen. Die Befürworter der

Ansicht, die die Verfolgung von Mietansprüchen aus Wohnraummietverträgen

im Urkundenprozeß für unzulässig hält, führen zur Begründung im wesentlichen

an, durch diesen würden Vorschriften des sozialen Mietrechts, insbesondere

§ 536 Abs. 4 BGB (§ 537 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden

Fassung) und § 556b Abs. 2 BGB (§ 552a BGB in der bis zum 31. August 2001

geltenden Fassung) unterlaufen. Die genannten Vorschriften sollten dem Woh-

nungsmieter eine Möglichkeit zur raschen Anpassung der Miete an den ver-

schlechterten Zustand der Mietsache einräumen (Blank, NZM 2000, 1083,

1086). Der Mieter, der regelmäßig nicht in der Lage sei, Mängel der Mietsache

mit den im Urkundenprozeß zugelassenen Beweismitteln nachzuweisen, wäre

aufgrund des „ersten Urkundenanscheins“ zunächst zur Zahlung zu verurteilen.

Dadurch würde dem Schutzbedürfnis des sozial schwächeren Mieters, der zur

Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei und durch Vollstreckungsmaßnahmen

zunächst einmal in Bedrängnis geriete, nicht genügend Rechnung getragen

(Sternel, Mietrecht, aaO; AG Brandenburg, NZM 2002, 382). Das dem Woh-

nungsmieter durch das Verbot der Beschränkung bestimmter Gewährleistungs-

rechte zuerkannte Privileg werde durch den Urkundenprozeß wieder beseitigt,

weil er in der Mehrzahl der Fälle durch ein Vorbehaltsurteil gezwungen werde,

erst zu zahlen oder zumindest Sicherheit zu leisten, bevor die Berechtigung

seiner Ansprüche gerichtlich überprüft werden könne (Eisenhardt, MDR 1999,

901, 902).

Dieser Argumentation steht entgegen, daß die Vorschriften des § 536

Abs. 4 BGB und des § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar nur rechtsgeschäft-

liche Vereinbarungen verbieten, durch die zulasten des Mieters von den Minde-

rungsvorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 BGB und der Aufrechnungsbefugnis

des Mieters nach § 556b Abs. 2 Satz 1 BGB abgewichen wird (Kraemer, WuM

2000, 515, 516). Mit der Inanspruchnahme des Urkundenprozesses macht der

Vermieter dagegen Gebrauch von einer durch die Zivilprozeßordnung einge-

räumten Befugnis, die grundsätzlich allen Gläubigern einer Geldschuld zu-

kommt. Das materielle Mietrecht bietet keine hinreichende Legitimation für eine

teleologische Reduktion der §§ 592 ff. ZPO dahingehend, daß Mietansprüche

aus Wohnraummietverhältnissen nicht als ein auf Zahlung einer bestimmten

Geldsumme gerichteter Anspruch im Sinne von § 592 Satz 1 ZPO anzusehen

sind.

aa) Die Nachteile, die den Mieter durch die Verfolgung des Anspruchs

auf Miete im Urkundenprozeß treffen, sind geringer und anderer Art als diejeni-

gen, die ihm aus von § 536 Abs. 1 bis 3 BGB und von § 556b Abs. 2 Satz 1

BGB abweichenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen drohen. § 536 Abs. 4

BGB soll zwar nicht nur den völligen Ausschluß einer Mietminderung bei Sach-

oder Rechtsmängeln verhindern, sondern verbietet jede Einschränkung und

Beschränkung der Minderung und steht damit auch einer vertraglichen Bestim-

mung entgegen, die den Mieter für die Geltendmachung der Minderung in die

aktive Klagerolle zwingt (Senatsurteil, BGHZ 127, 245, 252 f.). Dies geschieht

jedoch nicht, wenn der Vermieter seine Mietzahlungsansprüche im Urkun-

denprozeß geltend macht.

Der Mieter wird dadurch keinen anderen Nachteilen ausgesetzt als alle

im Urkundenprozeß Beklagte, die die von ihnen geltend gemachten rechtsver-

nichtenden Einwendungen nicht mit nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen Be-

weismitteln nachweisen können. Er wird zwar durch ein Vorbehaltsurteil zu-

nächst zur Zahlung verurteilt, kann jedoch im Nachverfahren - mithin noch in

demselben Prozeß - die Minderung unbeschränkt geltend machen (§ 599 ZPO)

und bleibt damit in der Rolle desjenigen, der sich mit der Minderung gegenüber

dem Klageanspruch verteidigen kann. Die Vollstreckung aus einem vor Rechts-

kraft nach § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren

Vorbehaltsurteil kann er nach § 711 Satz 1 ZPO durch Sicherheitsleistung ab-

wenden, es sei denn, daß der Vermieter vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil

bringen, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach § 712 ZPO bis zum rechts-

kräftigen Abschluß des Vorbehaltsverfahrens die Vollstreckung einschränkende

oder ausschließende Schutzanordnungen zu treffen, wenn und soweit nicht ein

überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

bb) Die Notwendigkeit, zur Abwendung der Vollstreckung aus dem nicht

rechtskräftigen Vorbehaltsurteil Sicherheit zu leisten oder bei Sicherheitsleis-

tung durch den Vermieter bzw. nach Rechtskraft des Vorbehalturteils den aus-

geurteilten Betrag vorläufig zahlen zu müssen, stellt keine mit dem Rechtsge-

danken von § 536 Abs. 4 BGB und § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbare,

unzumutbare Belastung des Mieters dar. Die erforderliche Sicherheitsleistung

bzw. Zahlung deckt sich der Höhe nach im wesentlichen mit der vereinbarten

Miete und muß nur für den Zeitraum erfolgen, in dem gerade noch ungeklärt ist,

ob die Mietsache tatsächlich Mängel aufweist und der Mieter deshalb von der

Entrichtung der Miete ganz oder teilweise befreit ist. Das Vertrauen des Mieters,

wegen Mängeln keine oder nur eine geminderte Miete zahlen zu müssen, ist

angesichts der durch § 536 BGB angeordneten Beweislastverteilung nur in dem

Umfang berechtigt und geschützt, in dem er einen Mangel darlegen und mit den

prozeßrechtlich zulässigen Mitteln beweisen kann.

Ist der Mieter zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage und würde die

Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, kann die Zwangs-

vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil für die Dauer des Nachverfahrens auch

ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden (§ 707 ZPO), wenn die

Geltendmachung der Rechte des Mieters im Nachverfahren Aussicht auf Erfolg

hat. Stellt sich im Nachverfahren heraus, daß der Klageanspruch wegen einer

Minderung unbegründet war, hat der Mieter zudem gemäß § 600 Abs. 2 ZPO in

Verbindung mit § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO Anspruch auf Ersatz des Schadens,

der ihm durch die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil oder durch eine zur

Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Diesen (ver-

schuldensunabhängigen) Anspruch kann er nach §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4

Satz 4 ZPO noch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen oder er kann

mit diesem Anspruch gegen zukünftige Mietforderungen des Vermieters auf-

rechnen.

Die Geltendmachung von Mietansprüchen durch den Vermieter im Ur-

kundenprozeß schränkt nach alledem die dem Mieter nach §§ 536, 556b Abs. 2

BGB zustehenden Rechte nicht in einer Weise ein, die den Schluß nahelegte,

es beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers, daß § 592 Satz 1 ZPO sei-

nem Wortlaut nach auch Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverhältnissen

umfaßt, während gleichzeitig rechtsgeschäftliche Einschränkungen der Minde-

rung nach § 536 Abs. 4 BGB und der Aufrechnungsbefugnis des Mieters nach

§ 556b Abs. 2 Satz 2 BGB verboten sind. Eine entsprechende richterliche Ein-

schränkung des Anwendungsbereichs von § 592 Satz 1 ZPO im Wege der te-

leologischen Reduktion der Norm kommt deshalb nicht in Betracht.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie aufgrund der

Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3

ZPO). Der Klage ist danach im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil statt-

zugeben, und der Beklagten ist im Hinblick auf ihren Widerspruch gegen die

Klageforderung die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).

2. Wegen des Nachverfahrens ist die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen. In Rechtsprechung (OLG Frankfurt, MDR 1977, 236) und

Schrifttum (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 163 III 6;

Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 600 Rdnr. 3, anders dagegen § 538

Rdnr. 22) wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, für das Nachverfah-

ren sei stets die erste Instanz zuständig, also auch dann, wenn dort die Klage

abgewiesen und das Vorbehaltsurteil erst vom Berufungsgericht erlassen wor-

den sei; jedenfalls müsse das Berufungsgericht in diesem Fall den Rechtsstreit

in analoger Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO (§ 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in

der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) an die erste Instanz zu-

rückverweisen

(OLG München, NJW-RR 1987, 1024; Baumbach/

Lauterbach/Albers,

ZPO,

63. Aufl.,

§ 538

Rdnr. 18;

Baumbach/

Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 600 Rdnr. 3; MünchKommZPO/Braun,

2. Aufl., § 600 Rdnr. 6). Nach anderer Ansicht (RGZ 29, 368, 369; 57, 184; RG;

Gruchot’s Beiträge Bd. 38 (1894), 171; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 600

Rdnr. 5; Stein-Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 600 Rdnr. 14) fällt das Nach-

verfahren bei dem Gericht an, das das Vorbehaltsurteil erläßt, im Beispielsfall

also beim Berufungsgericht - an dessen Stelle der Senat entscheidet -, und

kann dieses auch von der Zurückverweisung absehen, wenn es das für sach-

dienlich hält (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - IX ZR 208/86, NJW-RR

1988, 61, unter II, für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformge-

setzes).

Der Senat ist der Auffassung, daß auf der Grundlage des seit dem 1. Ja-

nuar 2002 geltenden Rechts grundsätzlich das Berufungsgericht zur Verhand-

lung und Entscheidung des Nachverfahrens zuständig ist, wenn die erste In-

stanz die Klage abgewiesen hat und das Vorbehaltsurteil erst auf Rechtsmittel

des Klägers ergeht. Eine fortbestehende Anhängigkeit des Nachverfahrens in

erster Instanz kommt in diesem Fall nicht in Betracht; der Rechtsstreit ist durch

die Berufung gegen das klageabweisende Urteil vollständig in der Berufungsin-

stanz angefallen (vgl. RG, Gruchot’s Beiträge Bd. 38 (1894), 171, 173). Dieses

hat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden.

Eine Zurückverweisung setzt, wenn nicht das angefochtene Urteil ein entgegen

den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist, einen dahinge-

henden Antrag voraus (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Schon daran fehlt es im vor-

liegenden Fall. Ob auf einen entsprechenden Antrag hin eine Zurückverweisung

an die erste Instanz in analoger Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO nach

pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts erfolgen dürfte oder sogar

erforderlich wäre und ob der Senat die Entscheidung darüber anstelle des Beru-

fungsgerichts selbst treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1987,

aaO), bedarf hier keiner Entscheidung.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns