Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2007 – 2 StR 369/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

17. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten V. ,

Rechtsanwalt

als Pflichtverteidiger in der Revisionshauptverhandlung

für den Angeklagten P. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007, soweit es

den Angeklagten P. betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatein-

heit mit Besitz von Betäubungsmitteln jeweils in nicht gerin-

ger Menge schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird

verworfen.

II. Soweit das Urteil den Angeklagten V. betrifft, wird die Re-

vision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten dieses

Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten V. hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Handeltreibens mit

"Heroin" in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und den

Angeklagten P. wegen Besitzes von Heroin in Tateinheit mit Handeltreiben

mit "Heroin" jeweils in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revisi-

on wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverurteilung der Ange-

klagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und beanstandet die Feststellungen des angefochtenen Urteils

und dessen Beweiswürdigung als lückenhaft und rügt eine Verletzung des §

267 StPO. Gegen den Angeklagten P. erstrebt die Staatsanwaltschaft eine

Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Bezug auf die gesamte sichergestellte Heroinmenge von 7 kg und

nicht nur wegen der von ihm an Abnehmer übergebenen 2 kg. Schließlich be-

anstandet die Beschwerdeführerin bei beiden Angeklagten die Strafzumessung.

Hinsichtlich des Angeklagten P. führt die Revision zur Änderung des

Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. In Bezug auf den An-

geklagten V. ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

Seit Sommer 2006 liefen gegen bulgarische und mazedonische Heroin-

händler umfangreiche Telefonüberwachungsmaßnahmen. Nachdem am

18. November 2006 die gesondert verfolgten H. und A. in Spanien fest-

genommen worden waren, erfolgte in Frankfurt eine "Umstrukturierung". Der

Angeklagte V. wurde von unbekannt gebliebenen Hinterleuten mit dem

Vertrieb von Heroin in Frankfurt betraut. Er warb in Bulgarien den Mitangeklag-

ten P. an, der für "gutes Geld" Heroin an Abnehmer übergeben sollte. Beide

kamen Mitte November 2006 nach Frankfurt, wo P. in einem Hotel-

4

Appartement in der H. straße unterkam. Dieses Appartement diente

auch als Drogenbunker. V. , der ebenfalls über einen Schlüssel zu dem

Appartement verfügte, hatte dort etwa 7 kg Heroin in einer Sporttasche gela-

gert, wovon P. Kenntnis hatte, aus dieser Menge aber nicht ohne Anwei-

sungen V. s verfügen durfte. V. selbst wohnte in einem Hotel in der Nähe.

5

Am 29. November 2006 bekam P. von V. eine Umhängetasche so-

wie eine Plastiktüte, in denen sich jeweils 1 kg Heroinzubereitung befand, je-

weils zwei Päckchen mit etwa 500 g. Er sollte gegen 18.00 Uhr im Bereich der

H. straße vor einem Supermarkt je 1 kg Heroinzubereitung an

zwei Männer übergeben, die sich ihm zu erkennen geben würden. P. er-

wartete von V. eine Entlohnung von "mehreren Tausend Euro".

6

P. übergab eine der beiden Kilomengen Heroin am vorgegebenen

Ort an den Mitangeklagten N. , der von einem unbekannten Landsmann

gegen das Versprechen einer Entlohnung veranlasst worden war, für ihn 1 kg

Heroin abzuholen, und der ihm den Angeklagten P. gezeigt hatte. N.

sollte nach der Übergabe in der Straßenbahn wieder auf seinen Auftraggeber

treffen. Er wusste aber nicht, wohin das Rauschgift gebracht werden sollte.

7

Die zweite Kilomenge übergab P. weisungsgemäß an den Mitange-

klagten L. . Diesem hatte der Angeklagte V. 1.000 Euro angeboten,

wenn er 1 kg Heroin abhole und zu einem L. nicht bekannten Ort bringe.

V. begleitete L. zur H. straße und zeigte ihm P. ,

hielt sich aber im Hintergrund. V. und L. wollten sich später an der

K. W. treffen, wo L. weitere Weisungen erhalten sollte.

8

Da die Ermittlungsbehörden aufgrund der Telefonüberwachung Kenntnis

von der Rauschgift-Übergabe hatten, wurde das Geschehen observiert, die drei

Angeklagten festgenommen und das übergebene Heroin sichergestellt. In dem

von P. bewohnten Appartement wurde die Sporttasche mit 5 kg Heroin (10

Pakete zu je 500 g) sichergestellt. P. benannte bei seiner Festnahme sofort

den Mitangeklagten V. als "den Alten" als seinen Auftraggeber. V.

konnte aufgrund der Erkenntnisse aus den Ermittlungen um 19.10 Uhr in sei-

nem Hotelzimmer festgenommen werden. Er wollte auch die restliche Heroin-

menge, die sich in dem von P. bewohnten Appartement befand, gewinn-

bringend verkaufen. Insgesamt handelte es sich um 7 kg Heroinzubereitung mit

einem Wirkstoffgehalt von 54 %.

9

Das Landgericht stützt seine Feststellungen auf die Geständnisse der

Angeklagten, die ihre Tatbeteiligung jeweils entsprechend eingestanden haben,

sowie die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere ein Dro-

gengutachten sowie die Angaben des Kriminalbeamten Sch. zu dem ge-

samten Ermittlungsverfahren und den Observationen. Feststellungen zu einem

bandenmäßigen Vorgehen hätten sich nicht ergeben.

12

2. Verurteilung des Angeklagten V.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung lässt im Schuld- und Straf-

ausspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Umfang von 7 kg He-

roinzubereitung. Diese Feststellungen haben mit den vom Landgericht für

glaubhaft erachteten Geständnissen aller vier beteiligten Angeklagten eine hin-

reichende Grundlage, die von den erhobenen Beweisen ergänzt, aber ersicht-

lich nicht in Frage gestellt wird. Die getroffenen Feststellungen und die knappen

Ausführungen zur Beweiswürdigung genügen unter diesen Umständen noch

den Anforderungen des § 267 StPO. Die Strafkammer hat den Unrechtsgehalt

der als bandenmäßiges Handeltreiben angeklagten Tat ausgeschöpft und ist

damit ihrer Kognitionspflicht hinreichend gerecht geworden.

13

Den Urteilsgründen lässt sich in einer für den Senat nachvollziehbaren

Weise entnehmen, dass darüber hinaus Feststellungen zu einem bandenmäßi-

gen Vorgehen nicht getroffen werden konnten. Die Strafkammer hat es zwar für

erwiesen angesehen, dass der Angeklagte V. mit bulgarischen und mazedo-

nischen Heroinhändlerkreisen Verbindung hatte und von unbekannt gebliebe-

nen Hintermännern mit dem Vertrieb von Heroin in Frankfurt beauftragt worden

war. Diese Feststellungen allein rechtfertigen eine Bewertung als bandenmäßi-

ges Handeltreiben noch nicht. Seit der Entscheidung des Großen Senats für

Strafsachen (BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande den Zusammen-

schluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbun-

den haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen

noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps - hier also des

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu begehen.

Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten

Bandeninteresse" sind seither zwar nicht mehr erforderlich (aaO). Ob jemand

Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich aber weiterhin nach der deliktischen

Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede, die ausdrücklich oder konklu-

dent getroffen werden kann (vgl. BGHSt 50, 160, 161 f. m.w.N.). Eine solche

Bandenabrede ist aber schon in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht

hinreichend belegt. Dementsprechend hat die Strafkammer bereits in ihrem Er-

öffnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass eine bandenmäßige Tatbegehung

fern liege. Den Urteilsgründen lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass

sich die Angeklagten V. und P. lediglich zu dem festgestellten He-

roingeschäft in Frankfurt geäußert haben, nicht aber zu "unbekannt gebliebenen

Hintermännern in Bulgarien und Mazedonien" und über die Art ihrer Verbindung

und des Zusammenwirkens mit ihnen. Damit waren nähere Ausführungen zu

den Einlassungen der Angeklagten entbehrlich. Ob V. und auch P. die

tatsächlichen Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung in der

Hauptverhandlung ausdrücklich bestritten haben, ist entgegen der Annahme

der Staatsanwaltschaft unerheblich, zumal schon der Eröffnungsbeschluss dar-

auf hingewiesen hatte, dass diese Tatqualifikation fern liege. Ebenso fern liegt

es, dass eine Bandenabrede der Angeklagten V. und P. mit weiteren

Personen mit den im angefochtenen Urteil genannten oder mit den mit der

Sachrüge urteilsfremd angeführten weiteren Beweismitteln hätte geführt werden

können. Das gilt auch für die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sch. , der

nach den Urteilsgründen zu dem gesamten Ermittlungsverfahren und den Ob-

servationen gehört wurde. Die Feststellungen zu den Verbindungen des Ange-

klagten V. zu Heroinhändlerkreisen in Bulgarien und Mazedonien gehen

damit offensichtlich auf die Angaben dieses Zeugen zurück. Da dieser Zeuge

ersichtlich keine weiterführenden Angaben über die unbekannt gebliebenen

Hintermänner und die Art ihrer Verbindung zu dem Angeklagten machen konn-

te, waren auch aufgrund seiner Aussage Feststellungen zu einer bandenmäßi-

gen Tatbegehung nicht zu treffen. Für den Tatrichter bestand daher auch kein

Anlass, die Aussage des Zeugen in allen Einzelheiten darzulegen.

14

Weitere Aufklärungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Revisionsbe-

gründung der Staatsanwaltschaft nicht. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben

worden.

15

b) Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-

schwerdevorbringen zeigt Rechtsfehler nicht auf.

18

3. Verurteilung des Angeklagten P.

Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den

Angeklagten P. nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Insoweit kann auf die Aus-

führungen zu dem Angeklagten V. unter 2 a) verwiesen werden, die für den

Angeklagten P. entsprechend gelten.

19

b) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aber zur Folge, dass das

angefochtene Urteil auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten P.

zu prüfen ist (§ 301 StPO). Diese Prüfung ergibt, dass das Landgericht im Hin-

blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung

von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl.

BGH NStZ 2007, 238 = BGHSt 51, 219 jew. m.w.N.) in Verbindung mit dem Be-

schluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 50, 252) zu Unrecht ange-

nommen hat, der Angeklagte P. habe als Täter tateinheitlich - jeweils in

nicht geringer Menge - 5 kg Heroinzubereitung besessen und mit einer Teil-

menge von 2 kg Handel getrieben.

20

Soweit der Angeklagte P. als Überbringer von zwei Teilmengen von

je 1 kg Heroinzubereitung an die Mitangeklagten N. und L. tätig war, ist er

nach den Urteilsfeststellungen lediglich "für gutes Geld" nach den genauen

Vorgaben des Angeklagten V. tätig geworden. Abgesehen davon, dass V.

das Betäubungsmittel in dem von P. genutzten Hotel-Appartement aufbe-

wahrte, war P. in das Betäubungsmittelgeschäft nicht weiter eingebunden. Er

ist daher in Bezug auf die Übergabe der 2 kg Heroinzubereitung lediglich als

Kurier anzusehen. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des

Rauschgifts erschöpft, ist jedoch als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln zu werten (vgl. BGH NStZ 2007, 338 = BGHSt 51, 219 jew.

m.w.N.). Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist nicht allein oder

entscheidend darauf abzustellen, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherr-

schaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts

hat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteili-

gungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Eine Gehilfenstel-

lung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den

Transport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und

Abnehmern oder innerhalb von Lieferanten oder Abnehmer-Organisationen be-

schränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft maßgeblich mit-

zugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier kommt daher eine täterschaftliche Gestal-

tungsmöglichkeit nicht zu; sie stellt zumeist eine untergeordnete Hilfstätigkeit

dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des

Betäubungsmittels, sondern um das Entgelt für den Transport des Betäu-

bungsmittels. Dabei kommt es auch nicht auf die Höhe des erwarteten Hono-

rars an (vgl. BGH aaO).

21

Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handel-

treiben kommt dagegen dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über

den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Auch die Einbindung

des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchfüh-

rung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch

wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung von Dro-

gen beschränkt ist (vgl. BGH aaO).

22

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte P. , der nach

der Tatvereinbarung mit dem Angeklagten V. nur dafür zuständig war,

gegen Honorar Heroin an Abnehmer zu übergeben, und der auf den Ablauf des

Umsatzgeschäfts im Übrigen keinen Einfluss hatte, hier lediglich Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben des Mitangeklagten V. geleistet. Dem steht

nicht entgegen, dass der Angeklagte in Frankfurt in einem Hotelzimmer unter-

gekommen war, in dem V. mit P. s Wissen eine Sporttasche mit dem

gesamten Heroinvorrat von zunächst 7 kg verwahrte. Denn P. durfte aus die-

ser Menge nicht ohne Anweisung V. s verfügen. V. hatte einen eigenen

Schlüssel für das von P. bewohnte Appartement und hat die von P. über-

gebenen Heroinmengen (Umhängetasche und Plastiktüte) auch selbst zusam-

mengestellt. Außerdem hat V. dem Angeklagten vorgegeben, wo und an

wen die beiden Heroinmengen übergeben werden sollten, so dass keine wei-

tergehende Einflussmöglichkeit P. s auf den Ablauf des Umsatzgeschäfts

bestand.

23

b) Gegen den Schuldspruch wegen täterschaftlich begangenen unerlaub-

ten Besitzes an den in der Sporttasche sichergestellten 5 kg Heroin bestehen

auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls durchgreifende Be-

denken. Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes

tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitz-

willen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Mög-

lichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl.

BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 2, 4 m.w.N.; BGHSt 27, 380, 381; We-

ber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 831; Franke/Wienroeder, BtMG § 29 Rdn. 135).

Besitzer im betäubungsrechtlichen Sinne ist aber nicht nur der Eigenbesitzer.

Auch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen ande-

ren ausübt und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will, ist

Besitzer (vgl. Weber aaO Rdn. 840; Franke/Wienroeder aaO Rdn. 136 jew.

m.w.N.). Das gilt insbesondere für den Verwahrer. Auch wenn man hiervon

ausgeht, ist für den Angeklagten P. tatbestandsmäßiger Besitz an dem

Heroin, das V. in P. s Hotelzimmer in einer Sporttasche gelagert hatte, a-

ber nicht festgestellt, weil unter den gegebenen Umständen durch die Feststel-

lungen nicht belegt ist, dass P. das Lagern der Tasche durch V. mit

Besitzwillen geduldet hat. Die Urteilsfeststellungen verhalten sich hierzu nicht.

Gegen einen Besitzwillen spricht, dass es ersichtlich nicht auf ein Einverständ-

nis P. s ankam und er nicht befugt war, ohne Anweisungen V. s über das

Heroin zu verfügen, V. einen eigenen Schlüssel zu dem Hotel-Appartement

hatte und P. die zu übergebenden Heroinmengen nicht selbst zusammenge-

stellt hat, ihm diese vielmehr von V. fertig vorbereitet übergeben wurden

und P. nach der mit V. getroffenen Abrede ausschließlich für die Über-

gabe von Heroin an Abnehmer zuständig sein sollte.

24

Etwas anderes gilt jedoch für die 2 kg Heroin, die der Angeklagte P.

am 29. November 2006 von V. in der Umhängetasche und der Plastiktüte

ausgehändigt erhielt, um sie an N. und L. zu übergeben. Insoweit

wurde P. mit der Übergabe Besitzer des Heroins und erfüllte damit den

Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

P. sollte die Übergabe des Heroins an die Abnehmerseite zwar nach V. s

detaillierten Vorgaben vollziehen. Auf dem ersichtlich nicht nur ganz kurzen

Weg zu den Übergabeorten in der H. straße hatte P. aber die

alleinige und ausschließliche Verfügungsgewalt über die beiden Heroinmengen,

während sich der Angeklagte V. im Hintergrund hielt und keinen Einfluss

mehr auf das Heroin hatte. P. war daher in dieser Phase des Tatgesche-

hens Besitzer des von ihm als Kurier beförderten Heroins. Der somit verwirk-

lichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde tateinheitlich

mit der hierdurch zugleich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge begangen. Der Besitz einer nicht geringen

Menge von Betäubungsmitteln tritt in Bezug auf dieselbe Menge nur dann zu-

rück, wenn das Handeltreiben mit der nicht geringen Menge täterschaftlich be-

gangen wurde, nicht aber dann, wenn zu dem Handeltreiben mit der nicht ge-

ringen Menge lediglich Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1

Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.).

25

Der Angeklagte P. hat sich aber nicht nur durch die Übergabe der

beiden Teilmengen an N. und L. der Beihilfe zum Handeltreiben des

Angeklagten V. schuldig gemacht, sondern in Bezug auf die Gesamtmen-

ge von 7 kg Heroinzubereitung. P. hatte sich bereit erklärt "gegen gutes

Geld" Heroin an Abnehmer zu übergeben und war zu diesem Zweck mit V.

aus Bulgarien nach Frankfurt gekommen. Spätestens hier hat er erfahren, dass

es um den Absatz der in der Sporttasche verwahrten 7 kg Heroin ging, an dem

er als Kurier mitwirken sollte. Bereits in der Zusage, als Kurier für die ihm be-

kannte Gesamtmenge zur Verfügung zu stehen, ist aber eine Beihilfe zu V. s

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sehen, weil er

schon mit seiner zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft und seiner Verfügbar-

keit in Frankfurt den von V. geplanten Heroinabsatz erleichtert und ge-

fördert hat. Für eine Teilmenge von 2 kg ist P. darüber hinaus auch bereits

tatsächlich als Kurier tätig geworden.

26

Der Angeklagte P. hat sich deshalb in Bezug auf die Gesamtmenge

von 7 kg Heroinzubereitung wegen Beihilfe zum Handeltreiben des Mitange-

klagten V. schuldig gemacht. Der unerlaubte Besitz an der Teilmenge von

2 kg steht hierzu in Tateinheit.

27

c) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich auch gegen den zu seinen

Gunsten geänderten Tatvorwurf nicht erfolgreicher verteidigen können. Er hat

den festgestellten Sachverhalt gestanden. Weitergehende Feststellungen sind

auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten.

28

d) Der Strafausspruch kann nach der Änderung des Schuldspruchs nicht

bestehen bleiben. Insoweit ist die Sache daher zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung zurückzuverweisen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck