Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 07.02.2008 – 5 StR 242/07
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
StGB § 27
Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung
der Betäubungsmittel.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07 LG Berlin –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 6. und 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Gerhardt
als Vorsitzende,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 7. Februar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten E. G. wird das Ur-
teil des Landgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2006
– gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auf den Mitange-
klagten E. M. – mit den Feststellungen aufgeho-
ben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten E. G. sowie den nichtrevidie-
renden Angeklagten E. M. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewäh-
rung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte E. G. mit seiner
Revision. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhe-
bung und Zurückverweisung der Sache, gemäß § 357 StPO auch bezogen
auf den Angeklagten E. M. .
I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts lieferte der in Kolumbien
lebende A. an den früheren Mitangeklagten M. über acht Kilo-
gramm hochwertiges Kokain. Das Rauschgift, das in einem aus Kolumbien
kommenden Schiff zwischen zwei Ladewänden versteckt war, konnte am
8. November 2005 in Antwerpen vom belgischen Zoll sichergestellt werden.
Am gleichen Tag wurde auch M. festgenommen, der mit dem Lieferan-
ten A. in E-Mail-Kontakt stand. Das Bundeskriminalamt entschloss sich
nun, den verdeckten Ermittler „Ax. “ einzusetzen, der über die E-Mail-
Adresse M. s Kontakt mit A. aufnahm. A. wusste weder von
der Beschlagnahme des Kokains noch von der Festnahme M. s. „Ax. “
behauptete gegenüber A. , mit dem er mittlerweile im telefonischen
Kontakt stand, dass ein Teil des Kokains verkauft sei und der Verkauf des
Restes unmittelbar bevorstehe. Der Erlös in Höhe von 150.000 Euro sollte in
den Libanon zu A. gebracht werden. A. teilte „Ax. “ mit, dass
sich in Kürze zwei voneinander unabhängige Personen unter dem Code „von
Ax. zu L. “ melden würden, die den Betrag in Höhe von 150.000 Euro in
seinem, A. s, Auftrag in den Libanon verbringen würden.
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Nachdem der Angeklagte E. G. von A. s Kontaktmann im Li-
banon J. am 24. November 2005 entsprechend telefonisch in-
struiert worden war, meldete sich E. G. am selben Tag unter Verwendung
des Codeworts telefonisch bei „Axel“. El G. , dem eine Provision von 4 %
versprochen wurde, vereinbarte dann in einem weiteren Gespräch mit „Ax. “
für den 29. November 2005 ein Treffen im Hotel S. am Flughafen
Frankfurt. Hierbei begleitete ihn der Mitangeklagte E. M. . Diesen hatte
der Angeklagte E. G. angesprochen. E. M. , der aus dem Libanon
angereist war, sollte das Geld – wobei die Provision hälftig mit E. G. ge-
teilt werden sollte – in den Libanon transportieren. Zum Treffpunkt um
14.00 Uhr am Frankfurter Flughafen erschien „Ax. “ nicht. Er gab gegenüber
E. G. telefonisch vor, dass seine Kontaktperson mit einem Teil des Erlö-
ses nicht erschienen sei. Die Angeklagten E. G. und E. M. fuhren
spätestens gegen 14.00 Uhr zurück. E. G. hatte zwischen 13.15 Uhr und
14.05 Uhr noch dreimal mit „Ax. “ telefoniert.
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Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten E. G. und E.
M. als gemeinschaftlich vollendetes Handeltreiben angesehen. Das
Tatgeschehen sei nicht abgeschlossen gewesen, weil der Erlös aus dem
Rauschgiftgeschäft noch nicht an den Verkäufer zurückgeflossen sei. Inso-
weit hätten die Angeklagten E. G. und E. M. als sukzessive Mittä-
ter gehandelt.
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II.
Die Revision des Angeklagten E. G. hat Erfolg.
1. Die Annahme mittäterschaftlicher Begehung begegnet durchgrei-
fenden Bedenken.
a) Im Ansatz zutreffend geht allerdings das Landgericht davon aus,
dass auch die Übergabe des erzielten Verkaufserlöses aus Rauschgiftge-
schäften noch Teil des tatbestandlichen Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln ist. Dies folgt aus der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-
chung vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handel-
treibens, das jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichte-
te Tätigkeit umfasst (BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHSt 6, 246; 25, 290; 28,
308, 309; 29, 239; 30, 359, 360). Damit sind von dem Begriff des Handeltrei-
bens nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln erfasst,
sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge (BGHSt 43, 158, 162).
Dies gilt sowohl für die Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises als auch für
solche unterstützenden Finanztransaktionen, die zur erfolgreichen Abwick-
lung eines Rauschgiftgeschäftes insgesamt notwendig sind. Insoweit kann
kein Zweifel bestehen, dass der beabsichtigte Beitrag des Angeklagten E.
G. noch Teil des Rauschgiftgeschäfts gewesen wäre. Dieser sollte das
Geld am Frankfurter Flughafen in Empfang nehmen und an den eigentlichen
Kurier, den Mitangeklagten E. M. , weitergeben.
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b) Das Landgericht geht jedoch zu Unrecht von Mittäterschaft des An-
geklagten E. G. aus. Dass dieser – nach seiner Vorstellung – an dem
Transport des Erlöses mitwirken sollte, begründet noch kein täterschaftliches
Handeltreiben. Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln sind die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von
(Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden. Nach der neueren Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs muss für eine zutreffende Einordnung der
Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzge-
schäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports (von Be-
täubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Daher kommt es für die An-
nahme einer mittäterschaftlichen Verwirklichung dieses Tatbestands jeden-
falls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständig-
keit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilaktes des
Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung
der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zu-
kommt (BGHSt 51, 219 = NJW 2007, 1220).
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c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die vom Ange-
klagten E. G. entfaltete Tätigkeit als Beihilfe zu werten ist. Maßgeblich ist
dabei, wie sein Tatbeitrag – so wie er sich nach seiner Vorstellung gestalten
sollte – nach den vorgenannten Entscheidungskriterien einzuordnen ist. Im
Blick auf das Gesamtgeschäft war der Angeklagte E. G. lediglich in den
Transport des Erlöses eingebunden. Diese Tätigkeit war zwar nicht völlig
untergeordnet, weil er im Hinblick auf die Übergabe des Geldes sämtliche
Verhandlungen mit „Ax. “ führte und zudem den Mitangeklagten E. M.
als den eigentlichen Kurier, der das Geld in den Libanon überführen sollte,
für die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes anwarb. Auf das Gesamtge-
schäft bezogen war dieser Tatbeitrag jedoch untergeordnet. Der Angeklagte
E. G. war weder am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt noch
war er in das Gesamtgeschäft eingebunden. Anhaltspunkte dafür, dass er
organisatorisch in einer arbeitsteilig agierenden Struktur tätig war, fehlen
ebenso wie dafür, dass ihm im Blick auf das Rauschgiftgeschäft Gestal-
tungsspielräume zugekommen waren. Allein die nicht unerhebliche Entloh-
nung vermag die Annahme einer täterschaftlichen Begehung des Handeltrei-
bens nicht zu tragen, weil sich der Tatbeitrag des Angeklagten E. G. auf
eine Kuriertätigkeit beschränkte (vgl. BGHSt 51, 219, 220 ff. = NJW 2007,
1220, 1221).
2. Die verbleibende Beihilfe des Angeklagten E. G. – wie die des
Nichtrevidenten E. M. – ist nicht vollendet.
a) Der Maßstab für die Prüfung, ob Vollendung eingetreten ist, kann
nicht die Haupttat selbst sein. Die Haupttat war, als das Rauschgift abspra-
chegemäß an den später festgenommenen M. auf den Weg gebracht
wurde, sowohl im Hinblick auf den Verkäufer als auch auf den Abnehmer
bereits vollendet. Dies ergibt sich aus dem weit auszulegenden Merkmal des
Handeltreibens, das – erfolgsunabhängig – jede eigennützige auf den Um-
satz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit erfasst (BGHSt [GS] 50, 252,
256). Die Annahme einer vollendeten Haupttat in Bezug auf den Veräußerer
und auf den Erwerber des Rauschgifts bedeutet allerdings nicht ohne weite-
res, dass auch bezüglich des Teilnehmers eine Vollendung seiner Teilnah-
mehandlung gegeben sein muss. Vielmehr ist für jeden Teilnehmer geson-
dert zu prüfen, ob sein Tatbeitrag vollendet war.
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Der Senat kann dabei letztlich dahinstehen lassen, ob die Sicherstel-
lung des Rauschgifts hier eine Beendigung der Haupttat hat eintreten lassen
mit der Folge, dass schon deshalb keine Beihilfe mehr möglich gewesen wä-
re (vgl. BGH NStZ 2007, 35, 36; 1996, 563, 564). Für eine solche Beendi-
gung der Haupttat könnte sprechen, dass der Waren- und Geldfluss zur Ru-
he gekommen ist, weil aus dem sichergestellten Rauschgift keine Erlöse er-
zielt wurden und auch nicht mehr zu erzielen waren (BGHSt 43, 158, 163,
vgl. aber einschränkend BGHR BtMG § 29 Abs.1 Nr.1 Handeltreiben 50, 52).
13
b) Jedenfalls aber begründet das untaugliche und erfolglose Bemühen
der Angeklagten keine (vollendete) Beihilfe. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist als Hilfeleistung grundsätzlich jede Handlung an-
zusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objek-
tiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem
konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich
(BGH NJW 2007, 384, 388 m.w.N., insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-
druckt). Gleiches gilt, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung
der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist
(Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 12; vgl. auch
BGH StV 1996, 87). Demnach liegt bei der Sachverhaltskonstellation hier
keine Vollendung der Beihilfe vor.
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Die von dem Angeklagten E. G. und dem Nichtrevidenten E.
M gewollte Beihilfehandlung, der Transport von Rauschgifthandelser-
lösen wie dessen Zusage, war von vornherein zur Förderung der Haupttat
ungeeignet. Ein Verkaufserlös für das vor Weitergabe an einen Käufer be-
reits sichergestellte Rauschgift war nicht erzielt worden und konnte nicht
mehr erzielt werden. Beschwerdeführer und Nichtrevident wurden nur auf
zum Schein vom Bundeskriminalamt entfaltete Aktivitäten hin tätig. Ihr Tun
musste von vornherein für den gewollten Zweck der Förderung eines uner-
laubten Betäubungsmittelhandels ins Leere gehen. Die vom Landgericht ge-
troffenen Feststellungen tragen deshalb auch keine Strafbarkeit wegen Bei-
hilfe zum Handeltreiben. Die fehlgeschlagene oder nutzlose Beihilfehandlung
begründet keine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Beihilfe, sondern stellt ei-
nen straflosen (untauglichen) Versuch der Beihilfe dar.
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c) Die Fallgestaltung kann auch nicht als psychische Beihilfe bewertet
werden. Eine Beihilfehandlung, die in einer Förderung der Tatausführung
besteht, ist zu unterscheiden von solchen Unterstützungsmaßnahmen, die
auf die Psyche des Täters gerichtet sind und auf diesen im Sinne einer Be-
stärkung einwirken sollen (Cramer/Heine
in Schönke/Schröder, StGB
27. Aufl. § 27 Rdn. 12; Fischer, StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 9 ff.). Deshalb ver-
bietet es sich, die Zusage jedes im Ergebnis nutzlosen Gehilfenbeitrags, der
auf eine Förderung der Tatausführung abzielt, stets in eine psychische Beihil-
fe umzudeuten (Schünemann in LK 12. Aufl. § 27 Rdn. 15). Eine solche Aus-
legung würde die Wertentscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, die ver-
suchte Beihilfe straflos zu stellen. Dieser wollte mit der Abschaffung einer
Versuchsstrafbarkeit zur Vermeidung einer als unerträglich bewerteten Aus-
weitung strafrechtlicher Verfolgung erfolglose Beihilfehandlungen von der
Strafbarkeit ausnehmen (BGHSt 7, 234, 237).
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Die Annahme, in jeder erfolglosen (tatbezogenen) Beihilfehandlung
liege zugleich eine psychische Beihilfe, wird den eigenständigen rechtlichen
Anforderungen an die Annahme einer Beihilfe nicht gerecht. Eine psychische
Beihilfe scheitert schon daran, dass ein solcher Gehilfenbeitrag nicht auf die
Psyche des Täters, sondern auf die Förderung seiner Tat zielt, mithin also
die Tat „physisch“ unterstützt werden soll (vgl. Fischer aaO Rdn. 10). Zwar
steckt in der Förderung der Tat regelmäßig auch ihre Billigung. Dies reicht
aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annah-
me einer psychischen Beihilfe aus (BGH NStZ 1995, 490, 491). Erforderlich
ist vielmehr, dass die Tathandlung infolge der psychischen Beeinflussung
durch den Gehilfen objektiv gefördert oder erleichtert wurde und der Gehilfe
sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1996, 563, 564).
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Hierfür ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
kein Anhaltspunkt. Weder lässt sich erkennen, dass der Angeklagte E. G.
durch die vom Haupttäter erbetene Zusage eines Geldtransports auch des-
sen Psyche weiter bestärkt hätte, noch, dass ihm eine etwaige solche Wir-
kung bewusst gewesen sein könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die
Handlung des Angeklagten einem der Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der
Sicherheit hätte vermitteln können (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleis-
ten 8). Allein der Umstand, dass keine weitere Suche nach einem für erfor-
derlich gehaltenen Gehilfen unternommen werden musste, reicht noch nicht
aus.
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d) Der Senat kann in dieser Sache ohne Anfrage nach § 132 GVG ent-
scheiden. Zwar hat der 1. Strafsenat durch Urteil vom 26. April 1994
(NStZ 1994, 441 = BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1) in einem Fall, in dem die
Gehilfin ein ursprünglich mit Heroin gefülltes, postlagernd versandtes Päck-
chen abgeholt hatte, eine Beihilfe zum Handeltreiben angenommen, obwohl
zum Zeitpunkt der Abholung das Heroin bereits sichergestellt und aus dem
Päckchen entfernt worden war. Der 1. Strafsenat hat hier eine (vollendete)
Beihilfe angenommen, weil die Beihilfe ebenso wie das Handeltreiben als
Haupttat nicht erfolgsbezogen ausgelegt werden dürfe. Dieser Ansatz ver-
mengt in bedenklicher Weise die tatbestandlichen Voraussetzungen des
Handeltreibens und der Beihilfe hierzu (kritisch auch Harzer StV 1996, 336 ff.
und Schünemann in LK, 12. Aufl. § 27 Rdn. 9). Da der Gehilfe einen eigen-
ständigen Tatbeitrag erbringt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Bei-
hilfe selbständig zu prüfen und treten – wegen der für die Beihilfe geltenden
Akzessorietät – zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Haupttat hinzu. Die
Beihilfe kann deshalb im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht anders
verstanden werden als bei anderen Straftaten auch.
19
Zu einer Anfrage nötigt das vorgenannte Urteil des 1. Strafsenats
nicht, weil – anders als in dem hier zu entscheidenden Fall – dort ein vom
Haupttäter initiierter Transportvorgang tatsächlich stattgefunden hat. Zudem
geht es in dem vorliegenden Fall um eine von den Ermittlungsbehörden
selbst angeschobene und zum Schein vereinbarte Geldübergabe, die schon
deshalb keinen Erfolg eines Rauschgiftgeschäfts fördern konnte. Durch die
Tatbegehung auf Initiative eines Verdeckten Ermittlers, unterscheidet sich die
Sachverhaltsgestaltung hier ganz wesentlich auch von einer weiteren Ent-
scheidung des 1. Strafsenats vom 9. Juli 1996 (BGHR BtMG § 29 Beihilfe 2).
Dort hatte sich der Angeklagte bereit erklärt, im Auftrag des Hintermanns
nach dem zwischenzeitlich sichergestellten Rauschgift zu suchen.
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Im Übrigen hindert eine möglicherweise entgegenstehende Recht-
sprechung vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs zum unerlaubten Handeltreiben vom 26. Oktober 2005
schon angesichts der hiernach angezeigten Neuorientierung im Grenzbe-
reich von Mittäterschaft und Beihilfe (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 266; vgl. zu-
dem aaO S. 263 zur offenen, hier nicht klärungsbedürftigen Frage der
Vollendung bei einem erst nach Sicherstellung des gehandelten Rauschgifts
eingreifenden Mittäter) die jetzige Entscheidung des Senats nicht.
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Nach der Entscheidung des Großen Senats ist entgegenstehende
Rechtsprechung anderer Senate nicht ersichtlich. Der Beschluss des
1. Strafsenats vom 17. Juli 2007 (NStZ 2007, 635) betrifft eine in ein organi-
siertes Bezugs- und Absatzsystem eingebettete Beihilfehandlung (worauf
sich der 1. Strafsenat ausdrücklich stützt) und damit einen anderen Sachver-
halt. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 17. Oktober 2007 (2 StR 369/07) be-
zieht sich auf die Zusage eines Kuriers beträchtlicher Heroinmengen, der
tatsächlich auch eine Teilmenge hiervon transportiert hat. Auch diese Fall-
konstellation weicht von der hier zu entscheidenden erheblich ab.
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3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen liegt deshalb nur
eine versuchte Beihilfe zum Handeltreiben nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
vor. Diese ist jedoch straflos.
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Es kommt auch keine Strafbarkeit nach § 30 StGB in Betracht. Eine
Verabredung oder ein Sich-Bereiterklären zwischen den beiden Angeklagten
E. G. und E. M. als auch gegenüber „Ax. “ ist nur in Bezug auf eine
Beihilfehandlung erfolgt und damit straflos (vgl. BGHSt 7, 234, 237; Fischer,
StGB 55. Aufl. § 30 Rdn. 8; Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 72).
III.
24
Die Straflosigkeit der hier vorliegenden versuchten Beihilfe zum Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln führt nicht zum Freispruch des Angeklag-
ten. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter Geldwäsche ge-
mäß §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB. Der Senat hebt deshalb das angefoch-
tene Urteil auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Feststel-
lungen hat der Senat nicht – auch nicht zum äußeren Tatgeschehen – auf-
recht erhalten, weil es im Sinne des § 265 StPO nicht ausgeschlossen wer-
den kann, dass sich der Angeklagte anders als bisher zu dem für ihn neuen
Tatvorwurf der Geldwäsche verteidigen könnte. Umgekehrt ist der neue Tat-
richter nicht gehindert, näher aufzuklären, ob die Angeklagten ihre Mitwir-
kung als Kuriere in einem festen Absatz- und Bezugssystem zugesagt oder
sonst im Sinne einer Stärkung des Tatentschlusses auf die Haupttäter ein-
gewirkt hatten. Dann käme eine Beihilfe zum (vollendeten) Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht. Sollten sich entspre-
chende Feststellungen nicht treffen lassen, weist der Senat im Hinblick auf
eine möglicherweise subsidiär gegebene Strafbarkeit wegen versuchter
Geldwäsche noch auf Folgendes hin:
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a) Auszugehen ist von der Vorstellung des Angeklagten E. G. . Die-
ser hat geplant, Erlöse aus dem Rauschmittelgeschäft in den Libanon zu
verbringen. Eine solche Handlung erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche
nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dass es hierbei nicht zur Vollendung
gekommen ist, lässt die Strafbarkeit nicht entfallen, weil der Versuch der
Geldwäsche nach §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB strafbewehrt ist. Dies gilt
auch für den hier in Frage stehenden untauglichen Versuch der Geldwäsche.
26
b) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen liegt es
nahe, dass die Tat nicht schon in der (straflosen) Vorbereitungsphase ste-
cken geblieben ist. Soweit – wie hier – der Täter noch kein Tatbestands-
merkmal verwirklicht hat, kommt es darauf an, ob er nach seinem Tatplan
unmittelbar zu der Tatbegehung angesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn
der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und ob-
jektiv zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwi-
schenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201; 28, 162,
163; 30, 363, 364). Das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im
Sinne des § 22 StGB ist im Blick auf das geschützte Rechtsgut zu bestim-
men.
27
Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation mag gegen die An-
nahme eines Versuchsbeginns sprechen, dass es noch nicht zu einer unmit-
telbaren Gefährdung des Rechtsguts gekommen ist, weil der Erlös aus den
Rauschgiftgeschäften nach der Vorstellung des Angeklagten E. G. noch
nicht einmal in seine Nähe gelangt ist. Der Angeklagte E. G. könnte je-
doch die Schwelle zum Versuchsbeginn deshalb überschritten haben, weil er
nach seinem Tatplan alles getan hatte, um in den Besitz des Verkaufserlöses
zu gelangen. Er hatte mit E. M. eine erhebliche Wegstrecke zurück-
gelegt und wartete an dem mit „Ax. “ telefonisch vereinbarten Treffpunkt. Die
Bedingungen der Geldübernahme waren zwischen ihm und „Ax. “ vorab
festgelegt. Nach seiner Vorstellung hätte sich das Geschehen nach der als-
bald erwarteten Ankunft von „Ax. “ so entwickelt, dass dieser ihm ohne wei-
tere Verhandlungen und ohne noch bestehende Entscheidungsvorbehalte
das Geld ausgehändigt hätte. Dann wäre aber mit der Ankunft im Hotel S.
am Flughafen Frankfurt aus seiner Sicht alles getan worden, um
in die Tatbestandserfüllung – das Sich-Verschaffen des Erlöses aus dem
Rauschgiftgeschäft – ohne weitere Zwischenakte überzugehen.
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Die Sachverhaltskonstellation hier unterscheidet sich von Fällen, in
denen der Bundesgerichtshof trotz Wartens des Täters am Tatort keinen
Versuchsbeginn angenommen hat. In diesen Fällen bestand nämlich der we-
sentliche Unterschied darin, dass die Täter die Beute durch eine Gewalt-
handlung (BGHR StGB § 22 Ansetzen 11) an sich bringen wollten oder dies
zumindest ins Kalkül gezogen hatten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1985
– 2 StR 60/85), also die zusätzliche Schwelle des konkreten Ansetzens zur
Gewaltausübung noch zu überwinden hatten. Damit hätte in diesen Fällen
ein weiterer Zwischenakt erfolgen müssen, der bei der hier gegebenen
Sachverhaltskonstellation nach dem Tatplan des Angeklagten E. G. fehl-
te.
29
c) Die Angeklagten sind nach den bisherigen Feststellungen nicht
strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 StGB). Zwar haben sie möglicherweise
bereits vor 14.00 Uhr die Rückfahrt angetreten. Dies ist jedoch kein freiwilli-
ger Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 und 2 StGB. Zu diesem Zeitpunkt war
aufgrund der Telefonate mit „Ax. “ bereits klar, dass das vereinbarte Treffen
nicht mehr stattfinden würde. Damit war ihr – ohnehin untauglicher – Plan
fehlgeschlagen; ein Rücktritt im Sinne des § 24 StGB scheidet mithin aus.
IV.
30
Auf die Revision des Angeklagten E. G. ist das Urteil aufzuheben,
soweit es ihn betrifft. Die Aufhebung hat der Senat gemäß § 357 StPO auf
den (nicht revidierenden) Mitangeklagten E. M. erstreckt, weil insofern
ein praktisch identischer Sachverhalt vorliegt. Der zur Aufhebung nötigende
Rechtsfehler wirkt sich auch auf diesen Angeklagten aus, der nach Befra-
gung über seinen Verteidiger der Anwendung des § 357 StPO nicht wider-
sprochen hat.
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Eine Erstreckung auf den weiteren (nicht revidierenden) Mitangeklag-
ten T. kommt hingegen nicht in Betracht. Bezüglich dieses Angeklagten ist
der Sachverhalt anders gelagert. T. hat nämlich mit „Ax. “ selbst ein
Rauschgiftgeschäft verabredet, in dessen Zusammenhang es auch zur
Übergabe von Rauschgiftimitat gekommen ist.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger