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BGH Beschluss vom 17.10.2007 – 2 StR 376/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 376/07

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 26. April 2007 im Schuldspruch dahin abge-

ändert, dass der Angeklagte der Bestechung in 39 Fällen und des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen

schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln im Fall II. 43 der Urteilsgründe verhängte Einzelstra-

fe entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 39 Fällen

und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen

unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein

vom 28. November 2006 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das

Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-

chen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

2

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte in sechs Fällen

Opium an eine Vertrauensperson namens „S. “. Am 19. Dezember 2005 ver-

kaufte der Angeklagte an S. 6,67 g Opium zum Preis von 85 €. Das Opium

wurde sofort übergeben, während die Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt

erfolgen sollte (Fall II. 43 der Urteilsgründe). Am 25. Dezember 2005 verkaufte

der Angeklagte an S. 54,69 g Opium zum Preis von 570 €. S. bezahlte

sogleich 400 € und am 16. Januar 2006 weitere 255 €, womit auch die Liefe-

rung vom 19. Dezember 2006 mitbezahlt war (Fall II. 44 der Urteilsgründe). Da-

nach ist die Tat 43 tateinheitlich mit der Tat 44 verwirklicht worden. Der Ange-

klagte nahm das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegen. Damit treffen

beide Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil zusammen und sind tatein-

heitlich verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGHR

BtMG § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 – 2

StR 294/02 – und vom 11. August 2004 – 2 StR 184/04).

3

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 43

verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die übrigen

Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der

verbleibenden Einzelstrafen (zweimal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr

vier Monate, fünfundzwanzig mal ein Jahr drei Monate, dreimal ein Jahr, einmal

sieben Monate und zwölf mal sechs Monate) und der einbezogenen Geldstrafe

kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher

Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck