BGH Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 8/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Dr. Franke
am 17. Oktober 2007
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die
Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kam-
mergerichts vom 13. Dezember 2005 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 100.000 €
Gründe
I. 1. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht einer Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er selbst als Gesellschafter be-
teiligt ist, vom Beklagten die Zahlung von 100.000 € als Teil eines Betra-
ges in Höhe von insgesamt 600.000 €, der unstreitig von der GbR an den
Beklagten gezahlt wurde. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte
diesen Geldbetrag als Darlehen oder als Kaufpreis erhalten hat und ob
die im Gegenzug der GbR übertragenen und inzwischen wertlos gewor-
denen Aktien zur Sicherung des behaupteten Darlehens oder in Erfüllung
des vom Beklagten eingewandten Kaufvertrages überlassen wurden. Ei-
ne schriftliche Vereinbarung darüber wurde nicht getroffen.
2. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
der insoweit beweispflichtige Kläger habe den Abschluss eines Darle-
hensvertrages nicht bewiesen. Dies ergebe sich aus den Aussagen der
vernommenen Zeugen, insbesondere zum Inhalt einer Besprechung aller
Gesellschafter der GbR - mit Ausnahme des abwesenden Gesellschaf-
ters J. - mit dem Beklagten, dessen Steuerberater sowie dem Zeu-
gen S. Anfang März 2000 über die fragliche Vereinbarung. Der
Zeuge S. , zum damaligen Zeitpunkt ein Vertrauter der Gesellschaf-
ter und für deren GbR auch als Vertreter rechtsgeschäftlich tätig, sowie
der Steuerberater des Beklagten, der Zeuge T. , hätten bekundet,
dass die GbR gegen Zahlung von 600.000 € Aktien des Beklagten habe
kaufen wollen. Der gegenteiligen Aussage des Zeugen J. , eines Ge-
sellschafters der GbR, könne wegen dessen Interesses am Ausgang des
Rechtsstreits nicht gefolgt werden. Der Zeuge Je. , als Steuer-
fachgehilfe Mitarbeiter der GbR, sei nach eigenem Bekunden am Zu-
standekommen der Vereinbarung nicht beteiligt gewesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger erneut vorgetragen, die Ge-
sellschafter der GbR seien lediglich bereit gewesen, dem Beklagten ein
Darlehen in der genannten Höhe zur Verfügung zu stellen. Eine Mei-
nungsänderung dahin, es solle ein Kaufvertrag über die Aktien mit dem
Beklagten abgeschlossen werden, habe es weder vor, während noch
nach der fraglichen Unterredung Anfang März 2000 gegeben. Zum Be-
weis dafür hat sich der Kläger auf das Zeugnis des Gesellschafters der
GbR D. bezogen, der, was zwischen den Parteien unstreitig ist,
wie alle anderen Gesellschafter der GbR mit Ausnahme des Zeugen J.
an dieser Unterredung teilgenommen hatte. Das Berufungsgericht
hat den Beweisantritt als verspätet angesehen, weil der Kläger nicht dar-
getan habe, dass das Unterlassen dieses Beweisangebotes in erster In-
stanz nicht auf Nachlässigkeit beruht habe (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO), und die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Klä-
ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft angenommen,
der Kläger sei mit seinem Beweisantritt den Zeugen D. betreffend
gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Damit hat es
zugleich in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
1. Der vom Kläger unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag ist nicht
als neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu
bewerten. Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist
nach bisherigem Recht auszulegen. Ob ein in zweiter Instanz konkreti-
siertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in ers-
ter Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vor-
trag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es
neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der
ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkre-
tisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGHZ 159, 245, 251; 164, 330,
333; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW
2007, 1531 unter III 1). Der Kläger hatte jedoch bereits im ersten
Rechtszug in der Klagebegründung in das Wissen des Zeugen D.
gestellt, dass sich alle Gesellschafter der GbR einig gewesen seien, dem
Beklagten zu helfen und ihm ein Darlehen in Höhe von 600.000 € zu ge-
währen. Das Darlehen habe unbefristet zu einem Zinssatz von 4% ge-
währt werden sollen, ein Rückzahlungstermin sei nicht vereinbart wor-
den. Weiter habe Einigkeit dahin bestanden, dass der Beklagte zur Si-
cherheit des Darlehens Aktien im Wert von 600.000 € an die GbR über-
tragen sollte. Dieser Vortrag konnte im Gesamtzusammenhang der Klage
nur dahin verstanden werden, dass dementsprechend - unter Einschal-
tung des Streithelfers und des Zeugen T. - auch eine Vereinbarung
getroffen worden sei. Insoweit war der im Berufungsrechtszug gehaltene
und unter Beweis durch das Zeugnis des Gesellschafters D. ge-
stellte Vortrag, anlässlich der Besprechung der Gesellschafter Anfang
März 2000 habe es unter diesen - ebenso wenig wie vor dieser Unterre-
dung oder zu irgendeinem Zeitpunkt danach - keinen Sinneswandel da-
hin gegeben, die GbR werde die Aktien vom Beklagten gegen Zahlung
von 600.000 € kaufen, nicht neu. Der Vortrag erster Instanz wurde viel-
mehr lediglich in einem bestimmten Punkt konkretisiert und verdeutlicht.
2. Der in der unzulässigen Zurückweisung des Vorbringens liegen-
de Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist ent-
scheidungserheblich. Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers
zum fortbestehenden Konsens der Gesellschafter über die Gewährung
eines Darlehens an den Beklagten, unter Beweis gestellt durch einen
Gesellschafter der GbR, der an der betreffenden Besprechung Anfang
März 2000 - anders als die in erster Instanz vernommenen Zeugen J.
und Je. - unstreitig teilgenommen hatte, mussten sich für das Be-
rufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben,
die eine erneute Tatsachenfeststellung geboten. Es ist nicht auszu-
schließen, dass seine Entscheidung, die sich maßgeblich auf eine Wür-
digung der Aussagen jener Zeugen stützt, die in das Zustandekommen
und die Umsetzung der mündlichen Vereinbarung mit dem Beklagten
eingebunden waren, unter Berücksichtigung der Bekundungen des Ge-
sellschafters der GbR D. anders ausgefallen wäre. Bei der neuen
Verhandlung und Entscheidung werden auch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zu bedenken sein, die sich mit der für eine vertragli-
che Vereinbarung erforderlichen Genehmigung des Gesellschafters der
GbR J. befassen, der bei der fraglichen Besprechung mit dem Be-
klagten nicht zugegen war.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2004 - 8 O 253/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2005 - 14 U 115/04 -