Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.10.2007 – V ZB 52/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. März 2007
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist ein in der Rechtsform der Sociedad
de Responsabilidad limitada betriebenes Unternehmen mit Sitz in M.
(M. ). Sie ist Eigentümer eines Grundstücks in F. (Hessen). Dort
wohnte ihr Geschäftsführer U. L. , der sich im November 2004 nach Spa-
nien mit unbekanntem Aufenthaltsort abmeldete. Die Beteiligte zu 2 betreibt die
Zwangsversteigerung aus einer auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1 einge-
tragenen Grundschuld.
2
Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beschlüsse über
die Zulassung des Beitritts weiterer Gläubiger durch das Vollstreckungsgericht
scheiterte zunächst. Nach Übermittlung einer Nachricht des Gerichtsvollziehers,
dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 sich weiterhin in F. aufhalte
und dort auch wohne, erteilte das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher
den Auftrag, den Anordnungsbeschluss und die Beitrittsbeschlüsse dem Ge-
schäftsführer zuzustellen. Nach den sich in der Akte befindenden Zustellungs-
urkunden wurden die vorgenannten Beschlüsse dem Geschäftsführer der Betei-
ligten zu 1 durch den Gerichtsvollzieher am 23. September 2005 übergeben.
3
Die Beteiligte zu 1 stellte Anfang Oktober 2005 den Antrag nach § 30a
ZVG, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilig einzustellen. Den Antrag
wies das Vollstreckungsgericht zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde
blieb ohne Erfolg. In diesem Verfahren bat U. L. , weitere Zustellungen in
dieser Sache an die Anschrift in F. vorzunehmen.
4
Im Juni 2006 hat die Beteiligte zu 1 gegen die Zwangsversteigerung
Vollstreckungserinnerung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren nach § 28
Abs. 2 ZVG wegen eines Vollstreckungsmangels aufzuheben, weil der Anord-
nungsbeschluss an sie nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Rechtsbehelf
ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwer-
de erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer
den Anordnungs- und die Beitrittsbeschlüsse nicht erhalten habe; denn dieser
habe sich am Tage der beurkundeten Zustellung in der Schweiz aufgehalten.
Der Gerichtsvollzieher habe eine Falschbeurkundung im Amt vorgenommen.
Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin den Anordnungsbeschluss dem Ver-
fahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 zugestellt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf
Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dass die von der Beteiligten zu 1 behaup-
teten Fehler bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses keinen Vollstre-
ckungsmangel im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG darstellten, welcher einer Fort-
5
6
setzung des Verfahrens entgegenstünde. Es liege vielmehr ein vom Vollstre-
ckungsgericht selbst zu behebender Verfahrensmangel vor.
7
Das Ausbleiben der förmlichen Zustellung des Anordnungsbeschlusses
im Vollstreckungsverfahren werde nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Schuldner
den Beschluss tatsächlich erhalte. Unabhängig davon sei der Mangel im Ver-
fahren dadurch behoben worden, dass der Beteiligten zu 1 der Anordnungsbe-
schluss im Dezember 2006 an ihren Verfahrensbevollmächtigten erneut zuge-
stellt worden sei.
III.
8
9
Die auf Grund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die von der Beteiligten zu 1 vorgetragenen Zustellungsmängel be-
gründen keinen Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG, der die Aufhe-
bung des Verfahrens nach Absatz 1 gebietet.
10
1. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allerdings - mangels anderer
Feststellungen des Beschwerdegerichts - davon ausgehen, dass der Anord-
nungsbeschluss und die Beitrittsbeschlüsse im September 2005 nicht durch
Übergabe des Gerichtsvollziehers an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1
nach § 177 ZPO zugestellt worden sind und dass die Beteiligte zu 1 diese Do-
kumente damals auch nicht in anderer Weise tatsächlich erlangt hat.
11
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 8 ZVG, der die
förmliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beitrittsbeschlüsse
vorschreibt, eine Heilung nach § 189 ZPO ausschließt, stellt sich damit hier
nicht. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument zwar mit dem tatsächlichen Zu-
gang als zugestellt, auch wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachwei-
sen lässt oder diese unter Verletzung zwingender Vorschriften ausgeführt wur-
de. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt jedoch - wie nach § 187 ZPO a.F. - vor-
aus, dass der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich erhalten hat; die
Kenntnis von seinem Inhalt genügt nicht (vgl. BGHZ 70, 384, 387; Urt. v. 13.
April 1992, II ZR 105/91, NJW 1992, 2099, 2100). Davon kann nicht ausgegan-
gen werden, weil die Beteiligte zu 1 bestritten hat, die Ausfertigungen der Be-
schlüsse tatsächlich erhalten zu haben.
12
Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Verfahrensbevoll-
mächtigten der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren, auf die sich das Be-
schwerdegericht gestützt hat, beruhte dagegen auf einer erneuten Anordnung
des Vollstreckungsgerichts. Die Neuvornahme der Zustellung ist von einer Hei-
lung nach § 189 ZVG zu unterscheiden, da sie nicht auf den Zeitpunkt zurück-
wirkt, in dem der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 die Beschlüsse erstmals
tatsächlich in den Händen hatte, sondern erst eintritt, wenn die Zustellung be-
wirkt wird (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-
recht, 2. Aufl., S. 112).
13
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis jedoch
nicht zu beanstanden. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht schon
deshalb nach § 28 Abs. 2 ZVG aufzuheben, weil sich im Laufe des Verfahrens
vor der Anberaumung des Versteigerungstermins herausstellt, dass die (erste)
Zustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war und diese wiederholt
wird.
14
aa) Zwar kann sich die Rechtsbeschwerde auf eine Ansicht in Recht-
sprechung und Schrifttum berufen, nach der die Verletzung zwingender Vor-
schriften bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses dazu führen soll, dass
das gesamte Versteigerungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel lei-
det (LG Koblenz, Rpfleger 1972, 183; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 8 Rdn 2.2;
Storz, Zwangsversteigerungsverfahren, 10. Aufl., S. 372). Dem steht die Auf-
fassung gegenüber, dass die Vollstreckung auch bei einer nicht ordnungsge-
mäßen Zustellung des Anordnungsbeschlusses unter Anordnung der erneuten
Zustellung fortzusetzen ist, wenn die Beschlagnahmewirkung der Verfahrens-
anordnung nach § 20 Abs. 1 ZVG durch die Eintragung des Versteigerungs-
vermerks in das Grundbuch nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG bereits eingetreten
ist. Die Beschlagnahmewirkungen sind dann nicht durch Aufhebung des Verfah-
rens zu beseitigen, weil die ordnungsgemäße Zustellung nachgeholt werden
kann (vgl. OLG Köln OLGZ 1977, 240, 244; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvoll-
streckungsrecht, 13. Aufl., § 35.5, S. 451).
15
Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Zwar wirkt sich ein Zustel-
lungsmangel auf das gesamte Verfahren aus, wenn er nicht behoben wird. Die
nicht ausgeführte oder unwirksame Zustellung eines Anordnungs- oder Bei-
trittsbeschlusses ist indes kein Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG,
sondern ein vom Vollstreckungsgericht selbst ggf. durch Neuvornahme zu be-
hebender Verfahrensmangel (zu dieser Unterscheidung: Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
§ 28 Rdn. 9.1; ders., ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 163c). Nach der Systematik
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist nicht
das gesamte Verfahren allein deshalb aufzuheben, weil die nach § 8 ZVG vor-
geschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war. Die
Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder nicht wirksam gewordenen Zustellung
sind in § 43 Abs. 2 ZVG vielmehr so geregelt, dass der Versteigerungstermin
aufgehoben und neu bestimmt werden muss, wenn der Anordnungsbeschluss
dem Schuldner nicht (spätestens) vier Wochen vor dem Termin zugestellt wor-
den ist (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 1; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6.
Aufl., § 8 Anm. 1; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 3). Die Wirkungen
einer durch Eintragung des Versteigerungsvermerks nach § 22 Abs. 1 Satz 2
ZVG eingetretenen Beschlagnahme bleiben demgegenüber von dem Zustel-
lungsmangel unberührt.
16
Die Regelungen in §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2 ZVG beruhen auf einer
Änderung im Gesetzgebungsverfahren, die zum Schutze der Gläubiger bei
schwierig auszuführenden Zustellungen vorgenommen worden ist. Da eine Zu-
stellung längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wurde die Konzeption des § 37
Abs. 1 des Entwurfes von 1888, nach der die Beschlagnahme stets die Zustel-
lung des Anordnungsbeschlusses voraussetzte, um die Bestimmung in § 22
Abs. 1 Satz 2 ZVG ergänzt, nach der auch die vorherige Eintragung des Ver-
steigerungsvermerks die Beschlagnahme herbeiführt, die Versteigerung selbst
aber erst nach der Zustellung des Anordnungsbeschlusses durchgeführt wer-
den darf (dazu Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 1 und § 43 Rdn. 2;
Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 22 Anm. 1 und § 43 Anm. 4).
17
Das Gesetz geht demnach davon aus, dass ein Versteigerungsverfahren
auch dann ordnungsgemäß durchgeführt wird, wenn die Zustellung des Anord-
nungsbeschlusses erst nach einer Beschlagnahme durch Eintragung des Ver-
steigerungsvermerks erfolgt, wie es bei den im Ausland vorzunehmenden oder
den öffentlichen Zustellungen häufig sein kann, wenn nur die Zustellung des
Beschlusses an den Schuldner vor der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Frist vor
dem Versteigerungstermin ausgeführt wird. Eine Verzögerung bei der Zustel-
lung begründet danach keinen Aufhebungsgrund nach § 28 Abs. 2 ZVG, und
zwar unabhängig davon, ob diese auf Schwierigkeiten bei der Ausführung des
ersten Auftrages oder auf einer Neuvornahme beruht, weil die erste Zustellung
wegen eines nicht heilbaren Mangels unwirksam war.
18
bb) Ein zur Aufhebung nach § 28 Abs. 2 ZVG führender Verfahrensman-
gel lässt sich auch nicht mit der Erwägung der Rechtsbeschwerde begründen,
dass die vorgeschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses auch dazu
dient, dem Schuldner eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen in
dem anhängigen Verfahren zu sichern, die ihm jedoch nicht möglich sei, solan-
ge er von der für ihn wichtigen Einleitung des Verfahrens und den Beitrittszu-
lassungen nichts erfahren habe.
19
Eine unterlassene oder - hier gescheiterte - erste Zustellung des Anord-
nungsbeschlusses kann zu einem der Fortsetzung des Verfahrens entgegen-
stehenden Verfahrensmangel führen, selbst wenn die Zustellung noch vor dem
Versteigerungstermin nachgeholt wird. Das ist denkbar, wenn durch die verspä-
tete Zustellung das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen
Versteigerungsverfahrens verletzt wurde, weil der Schuldner deswegen Anträge
auf Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG, § 765a ZPO (vgl. BVerfGE 46,
325, 334; 49, 220, 226) nicht stellen oder eine Beschwerde gegen die Ver-
kehrswertbestimmung nach § 74a Abs. 5 ZVG nicht erheben konnte.
20
Von alledem kann hier jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 1 hat in
diesem Verfahren - trotz des von ihr jetzt behaupteten Zustellungsmangels -
innerhalb der in § 30b Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Notfrist von zwei Wo-
chen, die mit dem Zugang der mit dem Anordnungsbeschluss verbundenen Be-
lehrung beginnt, den Einstellungsantrag nach § 30a ZVG gestellt. Ihr waren zu-
dem weder die Anordnung der Versteigerung noch die das Verfahren betrei-
benden Gläubiger unbekannt, die sie in einem von ihrem Geschäftsführer ver-
fassten Schriftsatz bezeichnet hat. Sie hat darüber hinaus im weiteren Verlauf
des Verfahrens, über dessen Fortgang sie durch die von ihrem Geschäftsführer
erbetene Zustellungen an die Anschrift in F. offenbar informiert war, alle
denkbaren Rechtsbehelfe - insbesondere gegen die Wertfestsetzung - erhoben.
21
Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung liefe unter Be-
rücksichtigung der vorstehenden Umstände hier mithin darauf hinaus, dass der
vorgetragene Mangel bei Zustellung des Anordnungsbeschlusses entgegen der
Regelung in § 43 Abs. 2 ZVG zu einer Aufhebung des Verfahrens führt, obwohl
nichts dafür erkennbar ist, dass die Beteiligte zu 1 dadurch in der Wahrung ihrer
Rechte gehindert gewesen sein könnte.
IV.
22
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-
beschwerdeverfahren entstandene Festgebühr (Nr. 2242 KV-GKG) hat der
Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten der Schuldner kommt nicht in Betracht, weil sich die
Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens in der Regel nicht als Parteien
im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 18. Mai
2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 30.06.2006 - 5 K 52/05 -
LG Fulda, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 T 199/06 -