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BGH Beschluss vom 18.10.2007 – V ZB 52/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 52/07

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. März 2007

wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist ein in der Rechtsform der Sociedad

de Responsabilidad limitada betriebenes Unternehmen mit Sitz in M.

(M. ). Sie ist Eigentümer eines Grundstücks in F. (Hessen). Dort

wohnte ihr Geschäftsführer U. L. , der sich im November 2004 nach Spa-

nien mit unbekanntem Aufenthaltsort abmeldete. Die Beteiligte zu 2 betreibt die

Zwangsversteigerung aus einer auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1 einge-

tragenen Grundschuld.

2

Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beschlüsse über

die Zulassung des Beitritts weiterer Gläubiger durch das Vollstreckungsgericht

scheiterte zunächst. Nach Übermittlung einer Nachricht des Gerichtsvollziehers,

dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 sich weiterhin in F. aufhalte

und dort auch wohne, erteilte das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher

den Auftrag, den Anordnungsbeschluss und die Beitrittsbeschlüsse dem Ge-

schäftsführer zuzustellen. Nach den sich in der Akte befindenden Zustellungs-

urkunden wurden die vorgenannten Beschlüsse dem Geschäftsführer der Betei-

ligten zu 1 durch den Gerichtsvollzieher am 23. September 2005 übergeben.

3

Die Beteiligte zu 1 stellte Anfang Oktober 2005 den Antrag nach § 30a

ZVG, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilig einzustellen. Den Antrag

wies das Vollstreckungsgericht zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde

blieb ohne Erfolg. In diesem Verfahren bat U. L. , weitere Zustellungen in

dieser Sache an die Anschrift in F. vorzunehmen.

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Im Juni 2006 hat die Beteiligte zu 1 gegen die Zwangsversteigerung

Vollstreckungserinnerung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren nach § 28

Abs. 2 ZVG wegen eines Vollstreckungsmangels aufzuheben, weil der Anord-

nungsbeschluss an sie nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Rechtsbehelf

ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwer-

de erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer

den Anordnungs- und die Beitrittsbeschlüsse nicht erhalten habe; denn dieser

habe sich am Tage der beurkundeten Zustellung in der Schweiz aufgehalten.

Der Gerichtsvollzieher habe eine Falschbeurkundung im Amt vorgenommen.

Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin den Anordnungsbeschluss dem Ver-

fahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 zugestellt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der

zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf

Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, dass die von der Beteiligten zu 1 behaup-

teten Fehler bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses keinen Vollstre-

ckungsmangel im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG darstellten, welcher einer Fort-

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setzung des Verfahrens entgegenstünde. Es liege vielmehr ein vom Vollstre-

ckungsgericht selbst zu behebender Verfahrensmangel vor.

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Das Ausbleiben der förmlichen Zustellung des Anordnungsbeschlusses

im Vollstreckungsverfahren werde nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Schuldner

den Beschluss tatsächlich erhalte. Unabhängig davon sei der Mangel im Ver-

fahren dadurch behoben worden, dass der Beteiligten zu 1 der Anordnungsbe-

schluss im Dezember 2006 an ihren Verfahrensbevollmächtigten erneut zuge-

stellt worden sei.

III.

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Die auf Grund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Die von der Beteiligten zu 1 vorgetragenen Zustellungsmängel be-

gründen keinen Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG, der die Aufhe-

bung des Verfahrens nach Absatz 1 gebietet.

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1. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allerdings - mangels anderer

Feststellungen des Beschwerdegerichts - davon ausgehen, dass der Anord-

nungsbeschluss und die Beitrittsbeschlüsse im September 2005 nicht durch

Übergabe des Gerichtsvollziehers an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1

nach § 177 ZPO zugestellt worden sind und dass die Beteiligte zu 1 diese Do-

kumente damals auch nicht in anderer Weise tatsächlich erlangt hat.

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Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 8 ZVG, der die

förmliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beitrittsbeschlüsse

vorschreibt, eine Heilung nach § 189 ZPO ausschließt, stellt sich damit hier

nicht. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument zwar mit dem tatsächlichen Zu-

gang als zugestellt, auch wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachwei-

sen lässt oder diese unter Verletzung zwingender Vorschriften ausgeführt wur-

de. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt jedoch - wie nach § 187 ZPO a.F. - vor-

aus, dass der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich erhalten hat; die

Kenntnis von seinem Inhalt genügt nicht (vgl. BGHZ 70, 384, 387; Urt. v. 13.

April 1992, II ZR 105/91, NJW 1992, 2099, 2100). Davon kann nicht ausgegan-

gen werden, weil die Beteiligte zu 1 bestritten hat, die Ausfertigungen der Be-

schlüsse tatsächlich erhalten zu haben.

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Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Verfahrensbevoll-

mächtigten der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren, auf die sich das Be-

schwerdegericht gestützt hat, beruhte dagegen auf einer erneuten Anordnung

des Vollstreckungsgerichts. Die Neuvornahme der Zustellung ist von einer Hei-

lung nach § 189 ZVG zu unterscheiden, da sie nicht auf den Zeitpunkt zurück-

wirkt, in dem der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 die Beschlüsse erstmals

tatsächlich in den Händen hatte, sondern erst eintritt, wenn die Zustellung be-

wirkt wird (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-

recht, 2. Aufl., S. 112).

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b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis jedoch

nicht zu beanstanden. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht schon

deshalb nach § 28 Abs. 2 ZVG aufzuheben, weil sich im Laufe des Verfahrens

vor der Anberaumung des Versteigerungstermins herausstellt, dass die (erste)

Zustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war und diese wiederholt

wird.

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aa) Zwar kann sich die Rechtsbeschwerde auf eine Ansicht in Recht-

sprechung und Schrifttum berufen, nach der die Verletzung zwingender Vor-

schriften bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses dazu führen soll, dass

das gesamte Versteigerungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel lei-

det (LG Koblenz, Rpfleger 1972, 183; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 8 Rdn 2.2;

Storz, Zwangsversteigerungsverfahren, 10. Aufl., S. 372). Dem steht die Auf-

fassung gegenüber, dass die Vollstreckung auch bei einer nicht ordnungsge-

mäßen Zustellung des Anordnungsbeschlusses unter Anordnung der erneuten

Zustellung fortzusetzen ist, wenn die Beschlagnahmewirkung der Verfahrens-

anordnung nach § 20 Abs. 1 ZVG durch die Eintragung des Versteigerungs-

vermerks in das Grundbuch nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG bereits eingetreten

ist. Die Beschlagnahmewirkungen sind dann nicht durch Aufhebung des Verfah-

rens zu beseitigen, weil die ordnungsgemäße Zustellung nachgeholt werden

kann (vgl. OLG Köln OLGZ 1977, 240, 244; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvoll-

streckungsrecht, 13. Aufl., § 35.5, S. 451).

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Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Zwar wirkt sich ein Zustel-

lungsmangel auf das gesamte Verfahren aus, wenn er nicht behoben wird. Die

nicht ausgeführte oder unwirksame Zustellung eines Anordnungs- oder Bei-

trittsbeschlusses ist indes kein Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG,

sondern ein vom Vollstreckungsgericht selbst ggf. durch Neuvornahme zu be-

hebender Verfahrensmangel (zu dieser Unterscheidung: Stöber, ZVG, 18. Aufl.,

§ 28 Rdn. 9.1; ders., ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 163c). Nach der Systematik

des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist nicht

das gesamte Verfahren allein deshalb aufzuheben, weil die nach § 8 ZVG vor-

geschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war. Die

Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder nicht wirksam gewordenen Zustellung

sind in § 43 Abs. 2 ZVG vielmehr so geregelt, dass der Versteigerungstermin

aufgehoben und neu bestimmt werden muss, wenn der Anordnungsbeschluss

dem Schuldner nicht (spätestens) vier Wochen vor dem Termin zugestellt wor-

den ist (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 1; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6.

Aufl., § 8 Anm. 1; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 3). Die Wirkungen

einer durch Eintragung des Versteigerungsvermerks nach § 22 Abs. 1 Satz 2

ZVG eingetretenen Beschlagnahme bleiben demgegenüber von dem Zustel-

lungsmangel unberührt.

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Die Regelungen in §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2 ZVG beruhen auf einer

Änderung im Gesetzgebungsverfahren, die zum Schutze der Gläubiger bei

schwierig auszuführenden Zustellungen vorgenommen worden ist. Da eine Zu-

stellung längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wurde die Konzeption des § 37

Abs. 1 des Entwurfes von 1888, nach der die Beschlagnahme stets die Zustel-

lung des Anordnungsbeschlusses voraussetzte, um die Bestimmung in § 22

Abs. 1 Satz 2 ZVG ergänzt, nach der auch die vorherige Eintragung des Ver-

steigerungsvermerks die Beschlagnahme herbeiführt, die Versteigerung selbst

aber erst nach der Zustellung des Anordnungsbeschlusses durchgeführt wer-

den darf (dazu Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 1 und § 43 Rdn. 2;

Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 22 Anm. 1 und § 43 Anm. 4).

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Das Gesetz geht demnach davon aus, dass ein Versteigerungsverfahren

auch dann ordnungsgemäß durchgeführt wird, wenn die Zustellung des Anord-

nungsbeschlusses erst nach einer Beschlagnahme durch Eintragung des Ver-

steigerungsvermerks erfolgt, wie es bei den im Ausland vorzunehmenden oder

den öffentlichen Zustellungen häufig sein kann, wenn nur die Zustellung des

Beschlusses an den Schuldner vor der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Frist vor

dem Versteigerungstermin ausgeführt wird. Eine Verzögerung bei der Zustel-

lung begründet danach keinen Aufhebungsgrund nach § 28 Abs. 2 ZVG, und

zwar unabhängig davon, ob diese auf Schwierigkeiten bei der Ausführung des

ersten Auftrages oder auf einer Neuvornahme beruht, weil die erste Zustellung

wegen eines nicht heilbaren Mangels unwirksam war.

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bb) Ein zur Aufhebung nach § 28 Abs. 2 ZVG führender Verfahrensman-

gel lässt sich auch nicht mit der Erwägung der Rechtsbeschwerde begründen,

dass die vorgeschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses auch dazu

dient, dem Schuldner eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen in

dem anhängigen Verfahren zu sichern, die ihm jedoch nicht möglich sei, solan-

ge er von der für ihn wichtigen Einleitung des Verfahrens und den Beitrittszu-

lassungen nichts erfahren habe.

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Eine unterlassene oder - hier gescheiterte - erste Zustellung des Anord-

nungsbeschlusses kann zu einem der Fortsetzung des Verfahrens entgegen-

stehenden Verfahrensmangel führen, selbst wenn die Zustellung noch vor dem

Versteigerungstermin nachgeholt wird. Das ist denkbar, wenn durch die verspä-

tete Zustellung das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen

Versteigerungsverfahrens verletzt wurde, weil der Schuldner deswegen Anträge

auf Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG, § 765a ZPO (vgl. BVerfGE 46,

325, 334; 49, 220, 226) nicht stellen oder eine Beschwerde gegen die Ver-

kehrswertbestimmung nach § 74a Abs. 5 ZVG nicht erheben konnte.

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Von alledem kann hier jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 1 hat in

diesem Verfahren - trotz des von ihr jetzt behaupteten Zustellungsmangels -

innerhalb der in § 30b Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Notfrist von zwei Wo-

chen, die mit dem Zugang der mit dem Anordnungsbeschluss verbundenen Be-

lehrung beginnt, den Einstellungsantrag nach § 30a ZVG gestellt. Ihr waren zu-

dem weder die Anordnung der Versteigerung noch die das Verfahren betrei-

benden Gläubiger unbekannt, die sie in einem von ihrem Geschäftsführer ver-

fassten Schriftsatz bezeichnet hat. Sie hat darüber hinaus im weiteren Verlauf

des Verfahrens, über dessen Fortgang sie durch die von ihrem Geschäftsführer

erbetene Zustellungen an die Anschrift in F. offenbar informiert war, alle

denkbaren Rechtsbehelfe - insbesondere gegen die Wertfestsetzung - erhoben.

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Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung liefe unter Be-

rücksichtigung der vorstehenden Umstände hier mithin darauf hinaus, dass der

vorgetragene Mangel bei Zustellung des Anordnungsbeschlusses entgegen der

Regelung in § 43 Abs. 2 ZVG zu einer Aufhebung des Verfahrens führt, obwohl

nichts dafür erkennbar ist, dass die Beteiligte zu 1 dadurch in der Wahrung ihrer

Rechte gehindert gewesen sein könnte.

IV.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-

beschwerdeverfahren entstandene Festgebühr (Nr. 2242 KV-GKG) hat der

Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung der

außergerichtlichen Kosten der Schuldner kommt nicht in Betracht, weil sich die

Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens in der Regel nicht als Parteien

im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 18. Mai

2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Fulda, Entscheidung vom 30.06.2006 - 5 K 52/05 -

LG Fulda, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 T 199/06 -