Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.10.2007 – 5 StR 270/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Computerbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-

ber 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidigerin,

Staatsanwalt

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 2. Februar 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in

251 Fällen sowie wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zum Nachteil der Angeklag-

ten eingelegte Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt,

auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertrete-

ne Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts durchlebte die Ange-

klagte eine durch die Alkoholkrankheit der Mutter äußerst belastete Kindheit.

Häufig war es ihr aus Geldmangel nicht möglich, sich und ihre Geschwister,

für die sie die Mutterrolle übernommen hatte, ausreichend mit Nahrungsmit-

teln zu versorgen, so dass die Familie Hunger litt. Daher war die Angeklagte,

die sehr bescheiden und sparsam lebte, von einem Bedürfnis nach finanziel-

ler Absicherung geprägt. Sie war durchgehend in untergeordneter Stellung

berufstätig und seit 1978 bei den Leipziger Wasserwerken angestellt. Eine

ihrer Aufgaben dort bestand darin, die Daten zu aufgelaufenen Kundengut-

haben zu pflegen, indem sie die von den Forderungsberechtigten mitgeteilten

Kontoverbindungen im Computerprogramm aktualisierte. Die Rückzahlung

wurde anschließend von übergeordneten Mitarbeitern ohne weitere sachliche

Prüfung veranlasst. Die Tätigkeit der Angeklagten zählte im Verwaltungsap-

parat ihres Arbeitgebers zur „untersten Stufe“; sie war weder verfügungsbe-

rechtigt, noch konnte sie eigenständig Buchungen veranlassen.

3

Spätestens 1995 entschloss sich die Angeklagte, ihre Tätigkeit zu nut-

zen, um sich in erheblichem Umfang zu bereichern. Hierzu wählte sie solche

Guthaben aus, für die bisher noch keine Rückzahlungsforderungen geltend

gemacht worden waren, und gab in die Computermaske unter der Rubrik

„Bankverbindung Geschäftspartner“ die Daten ihres Girokontos an. Durch

einen Mitarbeiter der Buchhaltung wurde der Betrag in einem Sammelverfah-

ren durch Betätigung der Freigabetaste ohne weitere Kontrolle zur Überwei-

sung angewiesen.

4

Zwischen Mai 2000 und Februar 2005 veranlasste die Angeklagte in

242 Fällen unberechtigte Auszahlungen zwischen 200 Euro und 11.400 Euro

auf ihr Konto. Nach der Überweisung entfernte sie ihre Kontodaten aus der

Datei; forderten betroffene Kunden in vereinzelten Fällen ihr Guthaben zu-

rück, überwies die Angeklagte den entsprechenden Betrag von ihrem Giro-

konto an die Wasserwerke und veranlasste von dort die Auszahlung an die

Gläubiger. Von Juni 2003 bis Juli 2004 gab sie in sechs Fällen statt ihres

Kontos die Bankverbindung ihres Sohnes an und erreichte so Überweisun-

gen in Höhe von insgesamt 23.700 Euro auf dessen Konto. Entsprechend

verfuhr sie in drei Fällen im Juli und August 2003, bei denen sie die Konto-

nummer ihrer Tochter angab, wodurch diese insgesamt 18.000 Euro erhielt.

5

In weiteren 16 Fällen wandelte die Angeklagte ihre Vorgehensweise

etwas ab. So spiegelte sie zwischen November 2004 und April 2005 ihrer

Kollegin S. , die zur manuellen Buchung berechtigt war, wahrheitswidrig

vor, dass Guthaben an Kunden auszuzahlen seien. Frau S. überwies im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten die von der An-

geklagten vorgegebenen Beträge zwischen 2.000 Euro und 10.000 Euro auf

das angegebene Konto, wobei es sich um das Girokonto der Angeklagten

handelte.

6

Die auf Veranlassung der Angeklagten im Tatzeitraum herbeigeführten

rechtsgrundlosen Überweisungen beliefen sich auf

insgesamt etwa

630.000 Euro. Den weitaus überwiegenden Teil dieses Geldes legte die An-

geklagte, die in sehr bescheidenen Verhältnissen lebte, langfristig an. Umge-

hend nach Entdeckung der Taten im Frühjahr 2005 bemühte sie sich um eine

Schadensregulierung, erkannte im Rahmen einer Vereinbarung ihre Scha-

densersatzpflicht an und unterwarf sich insoweit der Zwangsvollstreckung.

Die anerkannte Summe erfasste auch den durch Taten aus rechtsverjährter

Zeit entstandenen Schaden. Ihre Ansprüche aus den Geldanlagen übertrug

sie an die Wasserwerke, der – wegen der langjährigen Anlageform – relativ

geringe Rückkaufwert betrug rund 475.000 Euro.

7

Das Landgericht ist von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise der

Angeklagten ausgegangen und hat die Strafen für jede Tat dem Strafrahmen

des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. Innerhalb dessen hat es zu ihren Guns-

ten vor allem das frühe und von ernsthafter Reue getragene Geständnis, ihre

Bemühungen um die Schadensregulierung, die Belastung durch die ausführ-

liche Presseberichterstattung, die im privaten Bereich für die Angeklagte ein-

getretenen Erschwernisse – gesundheitliche Beeinträchtigungen und die

Abwendung der Familie – sowie ihre Unbestraftheit gewertet. Als strafer-

schwerende Gesichtspunkte haben insbesondere die sich aus der Vielzahl

der Taten ergebenden negativen Schlüsse auf ihre Einstellung gegenüber

den verletzten Rechtsgütern, die eine hohe kriminelle Energie offenbarende

umsichtige Planung, die Gefährdung der beruflichen Entwicklung ihrer dama-

ligen Kollegin S. und der Gesamtschaden der Wasserwerke Berücksich-

tigung gefunden.

8

Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer nach der

jeweiligen Schadenshöhe differenziert und in den 16 Fällen des Betruges

jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, im Übrigen in drei Fällen

jeweils eine solche von sieben Monaten und in den übrigen Fällen jeweils die

Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Ausgehend von

einem „engen funktionellen Zusammenhang“ der Taten hat sie trotz Berück-

sichtigung des langen Zeitraums der Delinquenz einen straffen Zusammen-

zug der Strafen für angemessen erachtet. Weiterhin hat sie der Angeklagten

eine günstige Kriminalprognose gestellt und im Hinblick auf ihre Reue, die

Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung und die außergerichtlich erlit-

tenen Nachteile besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ange-

nommen.

9

2. Die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Einzelstrafen

und der Gesamtstrafe sowie die Entscheidung zur Aussetzung der Vollstre-

ckung sind nach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtli-

chen Prüfungskompetenz (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom

12. Mai 2005 – 5 StR 86/05) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die

nach § 267 Abs. 3 Sätze 1 und 4 StPO bestimmenden Erwägungen bezeich-

net und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen.

10

a) Es ist auszuschließen, dass es einseitig nur mildernde Faktoren

bedacht hätte, da es ausdrücklich auch die strafschärfenden Gesichtspunkte

in den Blick genommen hat. Die Berücksichtigung der mildernden Strafzu-

messungsfaktoren lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

11

Die Beanstandung der mildernden Berücksichtigung des Geständnis-

ses der Angeklagten geht fehl. Nach dem festgestellten Nachtatgeschehen

trägt die Annahme eines nicht allein prozesstaktischen Erwägungen ge-

schuldeten Geständnisses, welches ungemindert zu Gunsten der Angeklag-

ten berücksichtigt werden durfte, ohne weiteres. Auch die strafmildernde Be-

wertung der Bemühungen um Schadenswiedergutmachung ist rechtsfehler-

frei, insbesondere zeigen die zugrundeliegenden Erwägungen keine Lücken

auf. Vielmehr erläutert das Landgericht die Differenz zwischen dem Rück-

kaufwert der Geldanlagen und der Schadenssumme vor allem als Folge der

langfristigen Bindung der Geldanlagen. Dabei ist auch in den Blick genom-

men worden, dass nur der Teil des Schadens überwiegend ausgeglichen

werden konnte, der durch die ausgeurteilten Taten entstanden ist, und dieser

Ausgleich nicht durch persönlichen Verzicht, sondern durch die angelegte

Beutesumme erfolgte. Schließlich lässt auch die mildernde Berücksichtigung

einer besonderen Belastung der Angeklagten durch ein hohes Interesse der

Medien an dem Verfahren keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Wertung 5). Es versteht sich von selbst, dass dieser vom Land-

gericht festgestellte Umstand eine Angeklagte belastend einschüchtert und

beeindruckt, die aus einfachsten Verhältnissen stammt, die infolge der Auf-

deckung der von ihr nicht für besonderen Luxus missbrauchten Taten in viel-

fältiger Weise – gesundheitlich, familiär, wirtschaftlich – empfindliche Störun-

gen ihres bislang als geordnet empfundenen Lebens erfahren hat und die

auch deshalb in besonderem Maße Reue und Scham über ihr Tatverhalten

empfindet.

12

Ob der Einwand der Revisionsführerin zur angeblichen Nichtberück-

sichtigung verjährter Taten überhaupt prinzipiell berechtigt ist, kann dahin-

stehen. Denn das Landgericht hat entgegen diesem Einwand erkennbar Ta-

ten aus rechtsverjährter Zeit in die Bewertung des Gesamtverhaltens der An-

geklagten einbezogen, soweit diese Schlüsse auf die Tatschuld zulassen,

und hat die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt ange-

passt (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20). Es hat der

Angeklagten auch den – im Rahmen der Urteilsfeststellungen (UA S. 8, 30,

44) berücksichtigten, wenngleich nicht bezifferten – Schaden aus rechtsver-

jährter Zeit angelastet. Dies wird belegt durch den Verweis auf den „erwirkten

Gesamtschaden“ (UA S. 52), während die Urteilsgründe in anderem Zusam-

menhang ausdrücklich erkennen lassen, wenn allein der durch die „verfah-

rensgegenständlichen“ Taten (UA S. 49, 51) verursachte Vermögensnachteil

in Bezug genommen werden soll. Die Strafkammer hat die verjährten Taten

auch unter ausdrücklicher Würdigung der hierdurch erzielten „nicht unerheb-

lichen“ (UA S. 44) Bereicherung für den Schluss herangezogen, die ausgeur-

teilten Taten seien nicht mehr maßgeblich durch ein Nachsicht verdienendes

Absicherungsbedürfnis motiviert gewesen. Eine noch stärkere Gewichtung

der verjährten Taten war von Rechts wegen nicht geboten, wäre vielmehr

sogar bedenklich gewesen, zumal das durch die Verjährung belegte, durch

Zeitablauf geschwundene Strafbedürfnis bei der Strafzumessung ganz maß-

geblich zu beachten ist (vgl. BGH NJW 1985, 1719, 1720; G. Schäfer, Praxis

der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 372).

13

b) Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Das

Landgericht hat innerhalb des durch § 54 StGB vorgegebenen Rahmens bei

der erforderlichen Gesamtschau (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 10,

11) die bestimmenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei erkennbar gemacht

(BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). Soweit die Revisionsführerin in

diesem Zusammenhang beanstandet, die Strafkammer habe die Abwand-

lung der Begehungsweise nicht beachtet, zeigt dies keinen Rechtsfehler auf.

Die Einbeziehung der Kollegin S. ist bei der Einzelstrafbildung straf-

schärfend berücksichtigt worden; dass die Strafkammer diesen Umstand bei

der Bildung der Gesamtstrafe nicht mehr ausdrücklich benannt hat, gibt kei-

nen Anlass zur Besorgnis, sie habe ihn überhaupt nicht mehr gewertet (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17). Der Senat verkennt nicht, dass

die erkannte Gesamtstrafe bei dem Gesamtgewicht der Taten außerordent-

lich maßvoll ist. Sie ist aber noch nicht unvertretbar milde und daher nicht

allein ihrer Bemessung wegen vom Revisionsgericht zu beanstanden.

14

c) Schließlich ist die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerfrei,

insbesondere auch die Auffassung der Strafkammer, die Verteidigung der

Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe nicht. Mit Rücksicht auf

die angeführten Milderungsgründe und den Umstand, dass es sich bei der

Angeklagten um eine „ganz unten stehende Angestellte ohne eigene Befug-

nisse“ gehandelt habe, durfte das Landgericht davon ausgehen, dass das

Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts durch die

Strafaussetzung nicht erschüttert werden würde (vgl. hierzu BGHR StGB

§ 56 Abs. 3 Verteidigung 19).

15

3. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht

ersichtlich.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Schaal