Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.05.2005 – 5 StR 86/05

5. Strafsenat

5 StR 86/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

12. Mai 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Häger

als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-

klagten zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge ge-

stützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsan-

waltschaft, mit der namentlich die Annahme eines minder schweren Falles

nach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der Angeklagte und der Mitangeklagte kamen überein, den dem An-

geklagten bekannten Autohändler S in dessen Geschäft auszurauben.

Sie begaben sich, der Angeklagte mit einem Kuhfuß, der Mitangeklagte mit

einem Klappmesser ausgerüstet, zu dem Geschäft und zogen sich beim Be-

treten des ersten Büroraumes jeweils eine Sturmwollhaube, in die Augen-

schlitze eingeschnitten waren, über den Kopf. Während der Angeklagte den

Kuhfuß hervorholte und zielstrebig in den angrenzenden zweiten Büroraum

zu dem Zeugen S lief, befahl der Mitangeklagte der Büroangestellten

K im ersten Raum: „Hinlegen! Guck mich nicht an! Wo ist das Geld?“

Anweisungsgemäß legte sich die völlig verängstigte Zeugin mit dem Gesicht

nach unten auf den Boden und sagte, sie wisse nicht, wo sich das Geld be-

finde. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen S : „Gib das Geld!“ Da-

bei hielt er drohend den Kuhfuß in seiner Hand. Aus Angst übergab der Zeu-

ge dem Angeklagten 1.800 € aus seiner Hosentasche. Der A ngeklagte nahm

erneut eine drohende Haltung ein und fragte, wo „das andere Geld“ sei. Der

Zeuge S übergab dem Angeklagten daraufhin sein Portemonnaie mit

200 €. Als sich zwei Kunden näherten, flüchteten die An geklagten mit ihrer

Beute. Auf der Flucht entledigten sie sich der Beute, des Kuhfußes und des

Klappmessers.

Die psychischen und die daraus resultierenden sozialen Folgen der

Tat für die beiden Tatopfer hat das Landgericht bei den Feststellungen (UA

S. 12) und zudem im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 16) als erheblich

hervorgehoben: Beide Tatopfer haben beträchtliche Schwierigkeiten, allein

außer Hauses zu gehen. Der Geschädigte S hat seinen Gewerbebe-

trieb verlegt. Der Geschädigten K fiel es schwer, „überhaupt noch arbei-

ten zu gehen“.

II.

Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist

seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,

sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Re-

visionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur

möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn

das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn

sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,

gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende

Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch

insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder

schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatrichter

vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.

Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren,

wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar

näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwür-

digung, fehlerfreie 1 m.w.N.).

Hier ist das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung ohne

Rechtsfehler insbesondere zur Annahme eines minder schweren Falles nach

§ 250 Abs. 3 StGB gelangt. Es hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung

gestellt, daß der geringfügig vorbestrafte Angeklagte die „treibende Kraft“ der

beiden Täter war und daß „zwei Personen durch seine Tat … geschädigt

wurden.“ Mit letzterer Wendung hat das Landgericht ersichtlich auch den

festgestellten und bewerteten besonderen Grad der psychischen und sozia-

len Schädigung der beiden Tatopfer (UA S. 12, 16) in Bezug genommen.

Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht insbesondere sein frühes

Geständnis, das Ausbleiben eines dauerhaften materiellen Schadens, seine

schriftliche Entschuldigung bei beiden Tatopfern, sein mit 22 Jahren geringes

Alter und seine Beeindruckung durch die erfahrene Untersuchungshaft be-

rücksichtigt.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nen-

nung des zulässigen Strafschärfungsgrundes der Maskierung der Täter (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17; BGH, Urteil vom 11. Januar 2000

4 StR 611/99) vermißt, gilt – neben dem oben genannten begrenzten

Überprüfungsmaßstab – folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in

Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich.

Daraus, daß ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht aus-

drücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen wer-

den, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st.

Rspr., vgl. nur BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht

ersichtlich.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal