BGH Urteile vom 23.07.2009 – VII ZR 191/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der A. GmbH, der früheren Beklagten, restlichen Werklohn.
Die frühere Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, Ver-
tragsstrafen- und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht
hat im März 2004 der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über
die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem Ver-
zugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat
dieses Urteil zunächst bestätigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Se-
nat (Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134) hat es mit
Urteil vom 7. Juni 2006 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache
an das Landgericht zurückverwiesen.
Bereits im Juli 2004 ist das Landgericht im Einverständnis mit den dama-
ligen Parteien in das Nachverfahren übergegangen und hat am 20. Juni 2006
ein Schlussurteil verkündet. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Wäh-
rend des Berufungsverfahrens, am 15. Januar 2007, ist über das Vermögen der
früheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis des-
sen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2007 das Schlussurteil des
Landgerichts weitgehend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des
Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) durch die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am
15. Januar 2007 durfte weder vor dem Berufungsgericht eine mündliche Ver-
handlung durchgeführt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des
Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es dabei nicht an.
Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absolu-
ten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet. Die frühere Beklagte war
seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten
(vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, bei Juris und vom
27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, MDR 2009, 583).
Kniffka Kuffer Bauner
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 HKO 73/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 U 1075/06 -