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BGH Urteil vom 23.10.2007 – XI ZR 423/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 23. Oktober 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR: Ja _____________________
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 675 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3
Wer ein Kreditinstitut aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat die Darlegungs- und Be- weislast für eine objektive Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung. Das Kreditinstitut ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht gehalten, inter- ne Berichte und Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begrün- den, warum es im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien be- stimmte Anlageentscheidungen getroffen hat.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober
2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen Verletzung eines
Vermögensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 14. Dezember 1999 schloss die 1978 geborene Klägerin, ver-
treten durch ihren Vater, mit der Beklagten einen entgeltlichen Vermö-
gensverwaltungsvertrag. Dabei vereinbarten die Parteien die Basisstra-
tegie "Einkommen und Wachstum". Danach betrug der Anteil an Aktien
und Aktienfonds zwischen 30% und 60%. Der Anteil der Wertpapiere be-
stimmter Risikoklassen (u.a. Euro-Anleihen, -Standardaktien, -Standard-
aktienfonds, spekulative Euro-Anleihen, sehr spekulative Anleihen, Opti-
onsscheine, Options und Futures) konnte bis zu 70% betragen. In die-
sem Rahmen konnte die Beklagte das ihr anvertraute Vermögen nach
ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpapieren und Invest-
mentfonds, auch solchen der D. Gruppe, anlegen. Über eine
im Gesamtportfolio eingetretene Wertminderung, die seit Übersendung
der letzten Unterrichtung über den Stand des verwalteten Vermögens
eingetreten war und mehr als 20% betrug, hatte die Beklagte die Klä-
gerin gesondert zu unterrichten.
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In der Folgezeit übertrug die Klägerin der Beklagten Vermögens-
werte von insgesamt etwa 600.000 €, die ihr von Familienangehörigen
geschenkt worden waren. Die Beklagte legte diesen Betrag in Wertpapie-
ren an. Nach einer zunächst positiven Entwicklung des Depots traten seit
Mitte 2000 Verluste ein. Am 13. Juni 2002 kündigte die Klägerin den
Vermögensverwaltungsvertrag fristlos.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Vertrags-
pflichten verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erwor-
benen Wertpapiere untätig geblieben sei und keine Stop-Loss-Marken
gesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlust-
begrenzende Maßnahmen geboten gewesen. Die Beklagte habe sie we-
der rechtzeitig auf den Kursverfall und die Verluste bei einzelnen Wert-
papieren noch auf die fehlende Möglichkeit, bessere Anlageergebnisse
als Privatanleger zu erzielen, hingewiesen.
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Die Klage auf Ersatz der 15% überschreitenden Kursverluste von
26 Wertpapieren, insgesamt auf Zahlung von 94.964,56 € nebst Zinsen,
ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-
richt zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte schuldhaft Pflichten aus
dem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt habe.
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Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch Stop-Loss-
Marken den Verkauf von Wertpapieren sicherzustellen, deren Börsenkurs
mehr als 15% unter den Erwerbspreis gefallen sei. Der Vermögensver-
waltungsvertrag sehe dies nicht vor. Die Beklagte habe durch das Unter-
lassen von Stop-Loss-Marken nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der
Senat folge dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. W. . Danach könne aus einem
Kursverfall, auch von mehr als 15%, nicht geschlossen werden, dass der
Kursverfall sich fortsetze. Da die weitere Kursentwicklung nicht prognos-
tizierbar sei, gebe es aus Sicht der Finanzierungstheorie keinen zwin-
genden Grund, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien
Stop-Loss-Marken zu setzen.
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Eine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Be-
klagte sich zur Prognose künftiger Kursentwicklungen nicht der Chart-
technik bedient habe. Diese stelle nach den Ausführungen des Sachver-
ständigen keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anla-
gestrategien dar. Aus Informationen über frühere Aktienkurse ließen sich
keine statistisch signifikanten Daten
für sinnvolle
Investitionsent-
scheidungen herleiten.
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Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Ver-
mögensdispositionen unter Verletzung einer anerkannten Theorie der
Kursprognose getroffen habe. Sie habe den Vortrag der Beklagten nicht
widerlegt, sie, die Beklagte, habe die wirtschaftlichen, politischen, recht-
lichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sowie
alle zur Verfügung stehenden Informationen über die betroffenen Unter-
nehmen und Emittenten beobachtet und auf dieser Grundlage regelmä-
ßig Prognoseberichte über den weiteren Kursverlauf der Wertpapiere er-
stellt. Die Klägerin habe auch nicht dem Vortrag der Beklagten wider-
sprochen, dass diese an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orien-
tierte, fundamental-analytische Bewertung eine anerkannte Analyseme-
thode sei.
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Die Klägerin habe keine konkreten Gründe vorgetragen, aus denen
die für sie angeschafften Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt nicht hät-
ten gekauft, gehalten oder verkauft werden dürfen. Der Auffassung der
Klägerin, substantiierter Vortrag sei ihr ohne vorherigen näheren Vortrag
der Beklagten, insbesondere zu Researchberichten und Protokollen aus
Anlageausschusssitzungen, nicht möglich, sei nicht zu folgen. Der erst-
instanzliche Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe pflichtwidrig Anteile
an D. fonds gekauft, obwohl zuvor in Fachpublikationen vor
einem Crash gewarnt worden sei, sei vom Landgericht zu Recht gemäß
§ 296a ZPO nicht berücksichtigt worden. Der zweitinstanzliche Vortrag
der Klägerin zum ermessensfehlerhaften Kauf, Halten und Verkauf ver-
schiedener Wertpapiere sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-
lassen.
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Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt,
dass sie die Klägerin außerhalb der regelmäßigen Benachrichtigungen
über die Entwicklung und Zusammensetzung des Depots zum Ende ei-
nes Quartals nicht gesondert über Verluste einzelner Wertpapiere unter-
richtet habe. Die Parteien hätten eine solche Benachrichtigung nur für
den Fall einer im Gesamtportfolio eingetretenen Wertminderung von
mehr als 20% seit Übersendung der letzten quartalsmäßigen Unterrich-
tung vorgesehen. Angesichts dieser Vereinbarung sei die Beklagte auch
nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Kursverluste Weisungen der
Klägerin zur weiteren Vermögensverwaltung einzuholen oder zu einem
Strategiewechsel zu raten.
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Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht
daraus, dass sie der Klägerin vor Abschluss des Vermögensverwal-
tungsvertrages nicht erklärt habe, dass sie über keine besseren Analy-
semethoden verfüge als ein informierter Privatmann. Es sei nicht anzu-
nehmen, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nach einer solchen Er-
klärung nicht abgeschlossen worden wäre. Insoweit sei auf das Verhal-
ten des Vaters der Klägerin abzustellen, der den Vertrag für sie abge-
schlossen habe. Dieser habe den Vertrag, ebenso wie seinen eigenen
Vermögensverwaltungsvertrag, nicht geschlossen, weil er von der Be-
klagten eine einem Privatmann nicht zugängliche Analysemethode er-
wartet habe, sondern weil er keine ausreichende Zeit gehabt habe, sein
Vermögen selbst zu verwalten. Außerdem könne nicht angenommen
werden, dass der Vater der Klägerin, dessen Wissen diese sich gemäß
§ 166 BGB zurechnen lassen müsse, nicht gewusst habe, dass auch pro-
fessionelle Kapitalanleger Aktienkurse nicht sicher vorhersagen könnten.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Be-
klagte schuldet der Klägerin keinen Schadensersatz wegen positiver Ver-
tragsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages. Das Berufungs-
gericht hat die haftungsbegründende Verletzung einer Vertragspflicht
rechtsfehlerfrei verneint.
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1. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten entgegen der Auffassung
der Revision nicht dadurch verletzt, dass sie die für die Klägerin erwor-
benen Wertpapiere zu lange gehalten und ihren Wert als Folge des all-
gemeinen Kursrückgangs hat verfallen lassen.
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a) Ein Vermögensverwalter wird durch einen Vermögensverwal-
tungsvertrag, einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Geschäfts-
besorgungsvertrages, verpflichtet, das Vermögen seines Kunden in des-
sen Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im
Einzelfall fortlaufend über das Vermögen des Kunden disponieren und
selbständig Anlageentscheidungen treffen. Sind, wie im vorliegenden
Fall, Anlagerichtlinien vereinbart, muss er sich in deren Rahmen halten
(Senat BGHZ 137, 69, 73). Er hat sich um eine optimale Umsetzung der
durch die Richtlinien vorgegebenen Ziele zu bemühen und eine produkti-
ve Vermögensverwaltung zu betreiben (Kümpel, Bank- und Kapitalmarkt-
recht 3. Aufl. Rdn. 10.19; Schäfer, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und
Bankpraxis, Rdn. 11/36).
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b) Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist es zu Recht davon
ausgegangen, dass derjenige, der eine objektive Pflichtverletzung als
Voraussetzung eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung gel-
tend macht, dafür die Beweislast trägt (BGHZ 28, 251, 253; 48, 310,
312). Dies gilt auch für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungs-
pflichten (vgl. Senat BGHZ 166, 56, 60) sowie von sonstigen Pflichten
eines Vermögensverwalters (Balzer, Vermögensverwaltung durch Kredit-
institute S. 178 f.; Schäfer, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapital-
anlagerechts 3. Aufl. § 23 Rdn. 59, jeweils m.w.Nachw.).
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c) Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte keine
sekundäre Darlegungslast. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ei-
ner nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgeg-
ner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrneh-
mungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders
als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Dar-
legungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29;
140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Eine sekundäre Darlegungslast
kann auch bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten
bestehen (Senat BGHZ 166, 56, 60, m.w.Nachw.).
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Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertrag-
bar. Die Klägerin wirft der Beklagten keine Aufklärungs- oder Beratungs-
pflichtverletzung vor, sondern macht geltend, die Beklagte habe für sie
erworbene Wertpapiere trotz des starken Rückgangs der Börsenkurse
pflichtwidrig nicht rechtzeitig verkauft. Die Tatsachen, die für die sub-
stantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind,
sind der Klägerin bekannt oder können von ihr unabhängig von der Be-
klagten in Erfahrung gebracht werden. Von den Daten der einzelnen
Wertpapierkäufe und -verkäufe hatte die Klägerin ausweislich der vorge-
legten Schadensaufstellung Kenntnis. Die erforderlichen Informationen
über volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesell-
schaftliche Entwicklungen und Veränderungen, die die Beklagte, ihrem
Vortrag zufolge, einer fundamental-analytischen Bewertung unterzogen
und ihren Anlageentscheidungen zugrunde gelegt hat, liegen nicht au-
ßerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Klägerin, sondern sind grund-
sätzlich allgemein zugänglich.
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Soweit die Revision meint, die Beklagte habe nicht nur diese In-
formationen darzulegen, sondern darüber hinaus ihre internen Berichte
und Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begründen, warum sie
trotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht
verkauft hat, wird ihr Anliegen durch die Grundsätze der sekundären
Darlegungslast nicht getragen. Es ist der Klägerin möglich und zumutbar,
zunächst ihrerseits darzulegen, aus welchen Gründen konkrete Anlage-
entscheidungen der Beklagten als Vermögensverwalterin angesichts der
einschlägigen, öffentlich zugänglichen Informationen über die Marktsitua-
tion sowie die Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als Pflicht-
verletzungen anzusehen sein sollen (vgl. Sprockhoff WM 2005, 1739,
1743 f.; anders S. 1740 für die hier nicht relevante Frage, welche Erwä-
gungen der Vermögensverwalter bei der Umsetzung der Anlagerichtlinien
angestellt hat). Aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast
ergibt sich auch keine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden
der nicht beweisbelasteten Partei (Senat, Urteil vom 26. Juni 2007
- XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653), etwa von Researchberichten und
Protokollen aus Anlageausschusssitzungen der Beklagten.
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d) Eine konkrete Pflichtverletzung hat die Klägerin, wie das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht vorgetragen.
aa) Das Unterlassen so genannter Stop-Loss-Marken kann, anders
als die Revision meint, auch angesichts der erheblichen Kursverluste seit
Mitte 2000 nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Das Beru-
fungsgericht hat unter Heranziehung eines Gutachtens des Sachverstän-
digen Prof. Dr. W. festgestellt, dass aufgrund des Verlustes einer Ak-
tie gegenüber einem vorgegebenen Kurs die weitere Kursentwicklung
nicht vorhergesehen werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom
21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 853). Stop-Loss-Marken in
Höhe von 15% sind danach bei langfristigen Anlageentscheidungen wie
der vorliegenden Vermögensverwaltung nicht heranzuziehen. Die Revisi-
on zeigt keinen Rechtsfehler dieser Feststellung auf.
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bb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist
auch die weitere, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte
Feststellung, dass die so genannte Charttechnik keine allgemein aner-
kannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien ist und ihre Nichtbe-
achtung deshalb keine Pflichtverletzung darstellt.
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cc) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Vorbringen der
Klägerin gemäß § 296a ZPO und § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als nicht be-
rücksichtigungsfähig angesehen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.
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2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Benachrichtigungspflicht ge-
genüber der Klägerin verletzt.
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Allerdings sind Vermögensverwalter grundsätzlich gemäß §§ 666,
675 Abs. 2 BGB verpflichtet, Kunden über Verluste, die einen erhebli-
chen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (Senat,
Urteil vom 29. März 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 835 f.). Wann
ein Verlust erheblich ist und ob bei der Beurteilung dieser Frage auf die
Entwicklung des Gesamtportfolios oder auf die jeder einzelnen Anlage
abzustellen ist (vgl. hierzu Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Infor-
mationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.53-9.56), bedarf hier keiner Ent-
scheidung. Jedenfalls
ist die Benachrichtigungspflicht dispositiver
Natur und kann vertraglich konkretisiert werden (vgl. Kienle,
in:
Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch
3. Aufl.
§ 111
Rdn. 25; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 10.41;
Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankver-
kehr Rdn. 9.70 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien
neben den regelmäßigen Berichten über Zusammensetzung und Entwick-
lung des Depots zum Ende eines Quartals, die die Beklagte erteilt hat,
eine gesonderte Benachrichtigung nur für eine im Gesamtportfolio einge-
tretene Wertminderung von mehr als 20% vereinbart. Dass dieser Wert
erreicht worden ist, macht die Klägerin nicht geltend.
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Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf eine Vereinbarung zwi-
schen dem Vater der Klägerin und der Beklagten vom 4./8. Juni 1998.
Diese ist vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages der Kläge-
rin getroffen worden und betrifft nicht das Vertragsverhältnis zwischen
den Parteien. Aus dieser Abrede ergibt sich, anders als die Revision
meint, auch keine Erweiterung der Informationspflicht dahin, dass die
Beklagte über einen Wertverlust von 15% zu unterrichten hatte. Die in
der Vereinbarung angesprochene Erweiterung der Informationspflicht
besteht vielmehr darin, dass der Vater der Klägerin unabhängig von den
quartalsmäßigen Benachrichtigungen zusätzlich informiert wird, wenn
das verwaltete Vermögen eine Wertminderung von mehr als 20% erfährt.
Eine solche Wertminderung ist, wie dargelegt, nicht eingetreten.
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Ob eine Warnpflicht besteht, wenn die Kursentwicklung der Aktien
Anlass gibt, eine Änderung des Vermögensverwaltungsvertrages in Er-
wägung zu ziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil dies hier nicht gel-
tend gemacht worden ist.
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3. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-
tig gemacht, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass we-
der sie noch irgendein anderer Vermögensverwalter über wissenschaft-
lich fundierte Methoden verfügt, die gewährleisten, bessere Anlageer-
gebnisse als Privatanleger zu erzielen.
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Ob die - ohne Vernehmung des von der Klägerin zur Kausalität be-
nannten Zeugen, ihres Vaters, getroffene - Feststellung des Berufungs-
gerichts, der Vermögensverwaltungsvertrag wäre auch nach einer sol-
chen Erklärung geschlossen worden, rechtsfehlerfrei ist, kann dahinste-
hen. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung vor, weil die Beklagte die
von der Klägerin geforderte Aufklärung nicht schuldete. Die Beklagte hat
sich durch den Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages nicht zur
Herbeiführung eines bestimmten Anlageergebnisses, d.h. eines konkre-
ten Erfolges, verpflichtet. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist vielmehr
ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der die
Beklagte zur Verwaltung des Vermögens der Klägerin in deren Interesse
verpflichtete (vgl. Senat BGHZ 137, 69, 73). Da bereits aus dieser Ver-
einbarung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistungspflicht hervorgeht,
dass die Beklagte sich nicht zur Erzielung eines bestimmten Anlageer-
gebnisses verpflichtet hat, bedurfte es einer diesbezüglichen ausdrückli-
chen Aufklärung nicht. Zudem hat die Beklagte nach ihrem nicht wider-
legten Vortrag ihre Dienstleistung aufgrund einer umfassenden, an volks-
und betriebswirtschaftlichen Daten orientierten,
fundamental-analyti-
schen Bewertung der Wertpapiermärkte erbracht, die über den durch-
schnittlichen Aufwand eines Privatanlegers bei der Verwaltung seiner
Wertpapiere hinausgeht.
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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 545/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2006 - 10 U 77/04 -