Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.02.2024 – 6 U 146/23

ECLI:DE:OLGD:2024:0208.6U146.23.00

Tenor

weist der Senat in Vorbereitung auf den für den 16.05.2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.03.2023 keinen Erfolg haben dürfte.

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G r ü n d e:

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I.

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Die Parteien streiten um klägerseits gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzansprüche aus einem Finanzkommissionsgeschäft zum Kauf bestimmter Wertpapiere.

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Mit am 07.03.2023 verkündetem Urteil hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte sei dem Kläger wegen einer verzögerten Ausführung der ihr am 21.06.2021 um 21:01 Uhr erteilten Kauforder nicht aus §§ 675, 611, 280 Absatz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Denn es lasse sich nicht „einsehen“, dass die Beklagte den zeitlichen Versatz, infolge dessen es erst um 21:33 Uhr zum Kauf der gegenständlichen Wertpapiere gekommen sei, zu verantworten habe. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten, die Verzögerung sei auf eine Quotierungsunterbrechung an der Börse (vgl. Anlage B1 = Bl. 1 Anlagenband Beklagte eGA LG) und darauf zurückzuführen gewesen, dass die vom Kläger bestellte Stückzahl an Wertpapieren nicht früher erhältlich gewesen sei (vgl. Anlage B 2 = Bl. 1 Anlagenband Beklagte eGA LG), sei der Kläger „nicht inhaltlich hinterlegt“ entgegengetreten. Sein bloßes Bestreiten sei unerheblich und unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte dazu verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf den Kursanstieg zu den bestellten Wertpapieren hinzuweisen und sich die Kauforder noch einmal bestätigen zu lassen. Eine solche Nachfrage hätte dazu geführt, dass sich die Ausführung des der Beklagten um 21:01 Uhr erteilten Auftrags weiter verzögert hätte. Zu einer solchen Verzögerung lasse es sich nicht feststellen und sei es von den Parteien nicht vorgetragen worden, dass es der Beklagten dann möglich gewesen wäre, die Wertpapiere zu dem Kurs zu erwerben, der am 21.01.2021 um 21:01 Uhr bestanden habe. Etwas anders folge nicht daraus, dass die Beklagte das für den Kläger geführte Abrechnungskonto infolge des Kursanstiegs ins Minus belastet habe. Auch eine diesbezügliche Nachfrage hätte zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Kauforder geführt, zu der es sich nicht „einsehen“ lasse, dass die Wertpapiere dann wieder zu dem um 21:01 Uhr notierten Kurs gehandelt worden wären. Sollte die Beklagte dadurch pflichtwidrig gehandelt haben, dass sie die Kauforder trotz des angestiegenen Kurses durchgeführt habe, würde eine solche Vertragsverletzung nicht mit dem anhängig gemachten Schaden korrespondieren. In einem solchen Fall könne der Kläger im Sinne eines negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als sei das hier in Rede stehende Geschäft nicht zustande gekommen. Aus Gründen der Vorteilsausgleichung hätte er dann die über die Beklagte erworbenen Wertpapiere zurückzugeben. Dies sei vom Kläger nicht gewollt, verlange er von der Beklagten doch keine Rückabwicklung des für ihn durchgeführten Wertpapiergeschäfts, sondern Ersatz zu der zwischen Order und Ausführung eingetretenen Kursdifferenz. Die Beklagte sei dem Kläger zu der hier gegenständlichen Wertpapierorder auch nicht aus § 675y Absatz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Unbeschadet dessen, dass die Beklagte die durch den Kläger erteilte Order aus den vorstehend angegebenen Gründen nicht fehlerhaft ausgeführt habe, stehe einem solchen Anspruch entgegen, dass es sich bei der Beklagte nach deren nicht erheblich bestrittenen Vorbringen um keinen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 ZAG, sondern um einen Online-Dienstleister zum Erwerb von Wertpapieren handele.

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Gegen diese klageabweisende Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung, die (weiterhin) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.200 Euro an ihn zum Ziel hat. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung seinen Sachvortrag nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt, weshalb eine erneute Tatsachenfeststellung geboten sei. Er – der Kläger – habe mit Nichtwissen den Vortrag der Beklagten bestritten, dass es zwischen 21:02 Uhr und 21:26 Uhr keine Ausführung irgendeines Werts gegeben habe. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 könne dem streitgegenständlichen Geschäft mangels individualisierender Merkmale nicht zugeordnet werden. Der Vortrag der Beklagten zur Weiterleitung der Order sei – was der Kläger näher ausführt – widersprüchlich. Er – der Kläger – könne derartige interne Vorgänge nur mit Nichtwissen bestreiten. Aus den aus seiner Sicht widersprüchlichen und inkonsistenten Auftragsdaten ergebe sich nicht, wie lange der Auftrag bei der Beklagten „versackt“ gewesen und über 25 Minuten lang nicht weitergeleitet worden sei. Zum tatsächlichen Ablauf sei beantragt worden, das Gutachten eines IT-Sachverständigen einzuholen. Selbst wenn der Auftrag sogleich an die Börse weitergeleitet worden wäre, hätte die Beklagte durch ihr Abwicklungssystem in Echtzeit die weitere Kursentwicklung bis 21:33 Uhr mitverfolgen können. In dieser Zeit hätte eine Rücksprache mit ihm – dem Kläger – erfolgen können, spätestens bevor der Auftrag zu einem Preis ausgeführt worden sei, für den gar keine Valuta auf dem Konto vorhanden gewesen sei, oder sie hätte, wie zuvor in anderen ihn betreffenden Fällen schon geschehen, deshalb die Auftragsdurchführung ablehnen müssen. Die Beklagte habe sich nach Ziffer 8.2 der „Anlage 2.2 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ (im Folgenden: Sonderbedingungen) verpflichtet, derartige Aufträge zu stornieren. Eine Volatilitätsunterbrechung, wie sie die Beklagte anführe, entspreche der in Ziffer 8.2 der Sonderbedingungen aufgeführten „Kursaussetzung“. Am Handelsplatz habe im Übrigen eine diesbezügliche Stornierungsmöglichkeit bestanden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, er – der Kläger – habe der Beklagten nicht nachweisen können, dass sie die Wertpapiere früher und zu dem gewünschten Kurs hätte kaufen können. Die Aktie habe in dem streitgegenständlichen, ungewöhnlich langen Zeitraum vom Auftrag bis zur tatsächlichen Ausführung einen richtiggehenden Kurssprung gemacht und im Übrigen handele es sich um eine unzulässige hypothetische Überlegung des Gerichts und eine Überforderung des gegen die Bank klagenden Kunden. Er könne nur den Kurs bei Auftragserteilung und bei „Depotzubuchung“ kennen, und nicht die nicht veröffentlichten und schon gar keine hypothetischen Kurse. Soweit das Landgericht überhöhte Anforderungen an seine Substantiierungslast gestellt habe, sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die weitere Annahme des Landgerichts, durch eine Nachfrage der Beklagten bei ihm hätte sich die Auftragsabwicklung „weiter“ verzögert und er hätte die Wertpapiere nicht zu dem Kurs erworben werden können, der um 21:01 Uhr bei Auftragserteilung bestanden habe, sei eine unzulässige Alternativbetrachtung. Vielleicht hätte er – der Kläger – infolge der durch den völlig ungewöhnlichen Verlauf bestehenden Sondersituation die Bank angewiesen, den Auftrag zu stornieren, oder ein Limit eingezogen, oder der Kurs wäre bis zur tatsächlichen (noch späteren) Ausführung wieder gesunken. Dazu hätte das Landgericht Beweis erheben müssen. Das Landgericht habe ihn – den Kläger – auch nicht dazu befragt, wie er sich im Falle einer Nachfrage der Bank verhalten hätte, bevor die Beklagte das Abrechnungskonto ins Minus belastet hätte. Dabei habe das Landgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass die Beklagte sich gemäß Ziffer 4 der Sonderbedingungen verpflichtet habe, das Konto nicht ins Soll zu belasten. Er habe aufgrund früherer Erfahrungen davon ausgehen dürfen, dass in einem derartigen Fall zumindest eine vorherige Rückfrage bei ihm erfolgen würde, zumal die Beklagte in ihrer Werbung „überwachte“ Börsenkurse verspreche. Schließlich sei die Beklagte Zahlungsdienstleisterin im Sinne von § 1 ZAG. Sie habe ein laufendes Girokonto für ihn unterhalten, schon weil ansonsten keine Einzahlungen/Überweisungen oder Abbuchungen hätten erfolgen können. Hierfür sei ein laufendes Konto erforderlich.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 19.01.2024 Bezug genommen (Bl. 116 ff. eGA).

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II.

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Die – entgegen der Auffassung der Beklagten – zulässige Berufung des Klägers hat – nach derzeitigem Sach- und Streitstand – keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht dürfte die Klage zu Recht abgewiesen haben. Die Ausführungen der Berufung zeigen nicht auf, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Absatz 1 ZPO. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Anspruch aus § 675 BGB in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB wegen verspäteter Weiterleitung der Order

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Im Rahmen der Vertragsbeziehung der Parteien dürfte die Beklagte im Grundsatz verpflichtet gewesen sein, die Order des Klägers schnellstmöglich an den Handelsplatz weiterzuleiten. Für eine dahingehende Pflichtverletzung trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2007 – XI ZR 423/06 – Rdn. 18 bei juris und BeckOGK/Buck-Heeb/Lang, BGB, Stand: 01.9.2023, § 675 Rdn. 944; allg. BeckOK BGB/Lorenz, 68. Edition, Stand: 01.11.2023, § 280 Rdn. 79 ff.). In diesem Zusammenhang spricht viel dafür, der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Zeitpunktes der Weiterleitung der Order aufzuerlegen. Dieser sekundären Darlegungslast dürfte die Beklagte allerdings nachgekommen sein. Konkreter als es die Beklagte getan hat, lässt sich der Zeitpunkt der Orderweiterleitung wohl nicht angeben. Den in diesem Zusammenhang gehaltenen Vortrag der Beklagten hält der Senat – anders als der Kläger – nicht für widersprüchlich. Dem im Schriftsatz vom 24.03.2022 einkopierten Screenshot vermag der Senat – unabhängig von der ggf. nachträglich eingefügten „Überschrift“ – die für den konkreten Fall relevanten Daten zu entnehmen und diese mit den Angaben in der „Ex-ante“-Information“ (Anlage K 1 = Bl. 1 Anlagenband Kläger eGA LG) übereinzubringen. Ob die in der Wertpapierabrechnung (Anlage K 2 = Bl. 2 Anlagenband Kläger eGA LG) aufgeführte Order-Nummer hiervon abweicht, ist letztlich unerheblich, zumal der Kläger keine unzutreffende Abrechnung rügt und auch nicht behauptet hat, es hätte im relevanten Zeitraum eine andere Order zu seinem Depot (000000; diesbezügliche Angabe auf der Wertpapierabrechnung) gegeben. Nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, wäre es an dem Kläger gewesen, darzulegen (nicht nur mit Nichtwissen zu bestreiten) und zu beweisen, dass die Orderweiterleitung durch die Beklagte gleichwohl verspätet erfolgt ist. Durch das Bestehen einer sekundären Darlegungslast wird die Beweislast nämlich nicht umgekehrt (vgl. nur Anders/Gehle/Anders, ZPO, 82. Auflage 2024, § 138 Rdn. 32 und beispielsweise BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 – Rdn. 18 bei juris). Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Vortrag der Beklagten nachhaltig in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund wäre auch dem Beweisantrag „[z]um tatsächlichen Ablauf“, das „Gutachten eines IT-Sachverständigen“ einzuholen, nicht nachzugehen, da es sich auf der Basis des gehaltenen Vortrages um einen klassischen Ausforschungsbeweis handeln würde. Mangels erkennbarer Anknüpfungstatsachen, auf deren Grundlage ein „IT-Sachverständiger“ ein Gutachten erstatten sollte, wäre dieses Beweismittel zudem erkennbar untauglich.

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2. Anspruch aus § 675 BGB in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB wegen Ausführung der Order trotz fehlender Kontodeckung

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Entgegen der Auffassung des Klägers verpflichtete Ziffer 4 der Sonderbedingungen die Beklagte nicht dazu, die konkrete Order nicht oder nur teilweise auszuführen, weil zum Zeitpunkt der Ausführung der Order das Konto nicht mehr für den Erwerb von 10.000 Stück gedeckt war. Ziffer 4 Satz 4 der Sonderbedingungen sieht insoweit lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht vor. Führt die Beklagte den Auftrag trotzdem aus, verzichtet sie auf eine Vorschussleistung des Auftraggebers, eine Verletzung ihrer Vertragspflicht ist darin jedoch nicht zu sehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2003 – 12 U 2572/02 – Rdn. 32 bei juris mit zust. Anmerkung Balzer, EWiR 2004, 593, 594 bei juris; Urteil vom 09.10.2002 – 12 U 1346/02 – Rdn. 25 bei juris; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Schäfer, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage 2024, § 13 Rdn. 63; Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried/Braun, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2022, Rdn. 17.299; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2003 – 17 U 124/02 – Rdn. 17 juris). Ob der Kläger angesichts von „Ausführungssperren der App“ in der Vergangenheit darauf vertraut haben mag, dass dies auch im konkreten Fall so gehandhabt würde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass schon unklar bleibt, ob es sich bei den früheren Fällen tatsächlich um vergleichbare Konstellationen handelt, würde selbst ein auf Seiten des Klägers bestehendes Vertrauen keine Vertragsanpassung dahingehend begründet haben, dass die Beklagte – entgegen der vereinbarten Sonderbedingungen – nun die Pflicht gehabt hätte, Market-Order nur insoweit auszuführen, als eine entsprechende Kontodeckung besteht.

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3. Anspruch aus § 675 BGB in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB wegen fehlender Nachfrage

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Die Beklagte dürfte ferner nicht verpflichtet gewesen sein, beim Kläger nach Ordererteilung nachzufragen, zumal auch die Berufungsbegründung offen lässt, wie sich der Kläger im Falle einer solchen Nachfrage tatsächlich verhalten hätte. Gerade bei einem Execution-only-Auftrag sind die Pflichten des Brokers aufgrund der Natur dieser Order und der erkennbaren Risikoverteilung, die sich auch in den (niedrigen) Gebühren niederschlägt, beschränkt. Dies gilt umso mehr, als hier die Möglichkeit bestanden hätte, eine „limit-Order“ zu erteilen und auf diese Weise dem Risiko von – mitunter erheblichen – Kursschwankungen entgegenzuwirken bzw. dieses sogar gänzlich auszuschließen. Ziffer 8.2 der Sonderbedingungen ist im Übrigen erkennbar nicht einschlägig, weil dort nur der Fall der Kursaussetzung geregelt ist, der – naturgemäß – eine Löschung platzierter Order (und nicht nur eine Stornierungsmöglichkeit) zur Folge hat. Es ist nicht ersichtlich und auch durch den Kläger nicht vorgetragen, dass bei der hier beklagtenseits vorgetragenen Volatilitätsunterbrechung eine vergleichbare Folge eintritt, die eine (entsprechende) Anwendung der Ziffer 8.2 der Sonderbedingungen rechtfertigen würde.

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4. Ansprüche aus § 675y BGB bzw. § 675u BGB

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Auf die von den Parteien – wenngleich eher rudimentär – erörterten Fragen, ob es sich bei der Beklagten um eine Zahlungsdienstleisterin handelt und der Kläger bei ihr ein Zahlungskonto unterhielt, dürfte es schon nicht entscheidend ankommen. Selbst wenn dies angenommen würde, führt dies nicht zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch. Aus den vorgenannten Gründen ist nämlich nicht von einer Nicht- oder Schlechterfüllung bzw. verspäteten Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang auszugehen. Der Beklagten stand gegen den Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der ausgeführten Order in vollem Umfang zu.

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III.

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Anlass, die Revision zuzulassen, wird nicht gesehen. Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf anerkannten Rechtsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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IV.

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Der Kläger mag in Betracht ziehen, die Berufung unter Kostengesichtspunkten noch vor dem Termin zurückzunehmen.

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Düsseldorf, den 08.02.2024

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Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat