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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 1 StR 481/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 481/07

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 21. Mai 2007

a) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Ange-

klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug einer Frei-

heitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit

der obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den Urteilsgrün-

den von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berich-

tigen (so schon BGHSt 5, 5, 7).

2

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Maßregelausspruch aufzuhe-

ben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine

zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen

Regelung in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt.

3

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-

hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten.

Dies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das

Landgericht hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der

Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach

§ 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das

neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden.

4

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF

zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5, 6). § 64 nF

enthält eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht … anordnen". Danach wird dem

Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2

StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-

men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3

dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner

Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über

die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB

möglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist

(vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat

sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschließen,

dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Ent-

scheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Ange-

klagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der

er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen

mehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung

einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sach-

verständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf