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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 1 StR 481/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 21. Mai 2007
a) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Ange-
klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug einer Frei-
heitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit
der obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den Urteilsgrün-
den von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berich-
tigen (so schon BGHSt 5, 5, 7).
2
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-
renden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Maßregelausspruch aufzuhe-
ben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine
zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen
Regelung in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt.
3
Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-
hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten.
Dies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das
Landgericht hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der
Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach
§ 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das
neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden.
4
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF
zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5, 6). § 64 nF
enthält eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht … anordnen". Danach wird dem
Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-
men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3
dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner
Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über
die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
möglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist
(vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat
sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschließen,
dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Ent-
scheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Ange-
klagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der
er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen
mehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung
einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sach-
verständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf