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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 3 StR 231/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 231/07

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 17. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgeho-

ben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und drei Monaten vor der Maßregel angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR

305/06 - das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Frei-

heitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs

Monaten Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-

geordnet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht nun-

mehr entschieden, dass vor dem Vollzug der Maßregel fünf Jahre und drei Mo-

nate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete Revision hat

mit der Sachrüge Erfolg.

2

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Siche-

rung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer

Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 17. Juli 2007]

(BGBl 2007 Teil I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-

ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass

nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-

scheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht

die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewäh-

rung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.

3

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des

Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - am Zwei-

Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der

Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grund-

sätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da anderes

hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer des Vorwegvollzuges unter

Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO).

Tolksdorf Miebach Pfister

RiBGH von Lienen und RiBGH Becker

sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

Tolksdorf