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BGH Urteil vom 24.10.2007 – 2 StR 232/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 232/07

URTEIL

vom

24. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 3. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge jeweils in Tatein-

heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer

Menge, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetz-

ten Begehung solcher Taten verbunden hat“ in zwei Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet

sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen

Rechts und mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung

des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

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1. Zu der Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfs-

beweisantrags gerügt wird, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen

des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2007: Dafür,

dass es sich bei den ausgeurteilten Taten um Bandentaten handelte, spricht

bereits die Mitwirkung des höheren Polizeibeamten aus Venezuela in beiden

Fällen, der nach den vom Angeklagten eingeräumten Gesamtumständen in die

Bandenabrede einbezogen war. Dass der Zeuge G. das Kokain selbst an

Bord der Flugzeuge gebracht habe, wird in dem Hilfsbeweisantrag nicht aus-

drücklich behauptet; dem stünde jedenfalls im ersten Fall auch entgegen, dass

G. erst am 2. Juni 2006 nach Caracas geflogen ist.

3

2. Der Schuldspruch war, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, zu än-

dern. Wird – wie hier – in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der

Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im

Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen

ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesonde-

re auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (st. Rspr.,

vgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 –

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2 StR 147/06).

3. Der Strafausspruch hat Bestand.

a) Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils er-

gibt sich, dass das Landgericht die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmit-

teln nicht straferschwerend gewertet hat.

b) Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Strafzumessung ei-

nen falschen Strafrahmen angewendet hat, hat sich nicht zu Lasten des Ange-

klagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten die Vorausset-

zungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, anstelle einer Milderung nach § 49 Abs. 2

StGB jedoch den gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 a

Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Mona-

ten Freiheitsstrafe reicht. Richtigerweise wären die Strafen aus einem Straf-

rahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen

gewesen. Angesichts der beiden Einzelstrafen von fünf Jahren und von sechs

Jahren, die deutlich über der angenommenen Untergrenze von zwei Jahren

Freiheitsstrafe liegen, kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Strafkam-

mer bei richtiger Strafrahmenwahl niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Im

Übrigen sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Hinblick auf den von

der Strafkammer hervorgehobenen Strafschärfungsgrund, dass in beiden Fällen

eine ganz erhebliche Menge eines gefährlichen Rauschgifts zum Zwecke des

Handeltreibens eingeführt wurde, auch angemessen im Sinne des § 354 Abs.

1 a Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Roggenbuck Appl