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BGH Beschluss vom 23.06.2006 – 2 StR 147/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 16. Januar 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch auch hinsichtlich des
Mitangeklagten S. dahin geändert, dass die Angeklagten
jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig
sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Wird - wie hier - in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der
Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im
Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen
ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere
auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG
§ 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben
dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
2
Der Senat ändert den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsicht-
lich des nicht revidierenden Angeklagten S. - entsprechend.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
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