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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 5 StR 468/07

5. Strafsenat

5 StR 468/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-

teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte

die zur Tatzeit fünf Jahre alte Tochter seines Bruders sexuell missbraucht,

indem er zunächst seinen Unterkörper und sodann den seiner Nichte ent-

blößte, das Mädchen mit dem Bauch auf das Bett drückte, sich von hinten

auf sie legte, sein Geschlechtsteil gegen ihr Gesäß drückte und erfolglos

versuchte, mit seinem Penis einzudringen. Schließlich ließ er von dem Mäd-

chen ab und ging duschen.

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2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben ge-

macht, bei einer früheren Vernehmung hat er die Tat bestritten. Die Jugend-

kammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des An-

geklagten im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und der Großmutter

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der Geschädigten gestützt. Deren Bekundungen dazu, was das Mädchen

über den sexuellen Übergriff berichtet habe, seien glaubhaft und belegten

eine detaillierte, erlebnisorientierte und logisch nachvollziehbare Darstellung

des Tatgeschehens, die eine Falschbelastung ausgeschlossen erscheinen

lasse. Die Geschädigte hat die Strafkammer nicht vernehmen können, da der

sorgeberechtigte Vater, der Bruder des Angeklagten, einer Aussage seiner

Tochter im Hinblick auf deren Zeugnisverweigerungsrecht nicht zugestimmt

hat.

3. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHR

StPO § 261 Vermutung 11) nicht stand.

Die Beweissituation war dadurch gekennzeichnet, dass die Geschä-

digte als einziges unmittelbares Beweismittel nicht zur Verfügung stand. Die

Strafkammer hat ihre Überzeugung daher nur auf die Bekundungen von

Zeugen vom Hörensagen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2245, 2246; BGHSt 17,

382, 383) stützen können, durch die ihr frühere Angaben des Mädchens

vermittelt worden sind. Angesichts dieser Beweislage, in denen sich das Ge-

richt keinen eigenen Eindruck von der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer

Angaben machen konnte, zudem der Verteidigung eine Befragung dieser

einzigen unmittelbaren Zeugin nicht möglich war, hätte der Tatrichter eine

besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vornehmen müssen

(vgl. BGH StV 1999, 7). Diesen besonderen Anforderungen wird die Begrün-

dung der Beweiswürdigung nicht gerecht.

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a) Die Jugendkammer hat bei der Bewertung der über Zeugen vom

Hörensagen vermittelten, den Angeklagten belastenden Angaben des Mäd-

chens nicht nachvollziehbar belegt, dass sie sich ihrer eingeschränkten Er-

kenntnismöglichkeiten bewusst war. So stützt sie sich maßgeblich darauf, die

Geschädigte habe ihrer Mutter und ihrer Großmutter gegenüber das „Tatge-

schehen detailliert in allen Einzelheiten wiedergegeben“ (UA S. 10) bzw. „an-

hand von zwei Puppen den Tathergang in anschaulicher und erlebnisorien-

tierter Weise geschildert“ (UA S. 14). Der genauen Erzählweise, der Einbet-

tung und den Begleitumständen der Schilderung des Mädchens kamen da-

nach – zumal vor dem Hintergrund, dass diese ihren Eltern kurz nach der

ersten Schilderung gesagt hat, dass „alles nicht stimme und tatsächlich

nichts gewesen sei“ – maßgebliche Bedeutung zu. Die Strafkammer gibt

aber die Berichte des Mädchens nur unvollständig und stark zusammenge-

fasst wieder; schon deswegen ist die Wertung, diese seien detailliert und er-

lebnisorientiert, nicht tragfähig belegt.

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Angesichts der schwierigen Beweissituation wäre auch die Aussage-

entstehung – erste Schilderung der Tat gegenüber der Mutter – besonders

kritisch auf mögliche Ursachen für eine unzutreffende Belastung zu überprü-

fen gewesen. Dabei wäre auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen ge-

wesen, dass ein tatsächlich erlebtes Geschehen aufgebauscht wird, um bei

der Mutter, die ihr anfänglich nicht geglaubt hat, doch noch Gehör zu finden.

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Zudem lässt die gedrängte Zusammenfassung des Berichts gegen-

über der Großmutter nicht klar erkennen, ob diese etwa schon von der Mutter

des Mädchens über den Vorwurf unterrichtet worden ist und deswegen ihre

Enkelin durch suggestive Fragen oder Aktionen mit den Puppen beeinflusst

haben könnte. In diesem Fall würde der wiederholten Schilderung aber nicht

der ihr von der Jugendkammer zugemessene Beweiswert zukommen.

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b) Soweit das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Belastung durch die

Geschädigte auch darauf stützt, dass diese sexualbezogene Angaben ge-

macht habe, die ihr ohne Erlebnisbezug ihrer Angaben wegen fehlender se-

xueller Erfahrungen und Kenntnisse nicht möglich gewesen wären, sind die-

se Erwägungen lückenhaft. Denn dabei hat es nicht erörtert, dass die Ge-

schädigte Kenntnisse vom Aussehen des Geschlechtsteils erwachsener

Männer auch aus anderer Quelle gewonnen haben kann. So wäre denkbar,

dass sie den Angeklagten in einer anderen Situation tatsächlich nackt gese-

hen hat. Zudem lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass in dem Zim-

mer des Mädchens ein Fernsehgerät stand und sie sich von ihren Eltern un-

bemerkt Sendungen ansehen kann, so dass sie auch auf diesem Weg ent-

sprechende Kenntnisse erworben haben könnte. Dafür, dass die Geschädig-

te nicht ohne jegliche sexuelle Bedeutungskenntnis ist, spricht auch, dass sie

die erstmalige Schilderung der Tat mit der Bemerkung begonnen hat, der

Angeklagte habe „Sex mit ihr gemacht“ (UA S. 10).

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