BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 149/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 4a
Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine
konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05 - LG Amberg
AG Amberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 25. April 2005 in-
soweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-
zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt
beigeordnet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner,
Inhaber des Unternehmens Fa. W.
, beantragte am 29. Oktober 2002 wegen Überschuldung und Zah-
lungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 bestellte das Insolvenzgericht Rechtsan-
walt W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn mit der
Erstattung eines Gutachtens. Am 4. November 2002 beantragte der Schuldner,
ihm Verfahrenskostenstundung zu bewilligen. Mit Bericht vom 29. November
2002 legte der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten vor und stellte fest,
dass das freie Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten
ausreiche. Mit Beschluss vom 1. Februar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Nach Ableben des
bisherigen Insolvenzverwalters W. wurde mit Beschluss vom 15. August
2004 Rechtsanwalt G. als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 2004 stellte Insolvenzverwalter G. Masse-
armut gemäß § 207 InsO fest und wies darauf hin, der Antrag des Schuldners
auf Verfahrenskostenstundung sei noch nicht beschieden worden. Hierauf hat
das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 den Antrag auf
Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des
Insolvenzgerichts abgeändert und dem Schuldner mit Wirkung ab 4. Januar
2005 die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, im Übrigen hat es die sofor-
tige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Schuldner seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenstundung ab
Antragstellung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,
§§ 4d, 6, 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und
Zurückverweisung, soweit zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Zurückweisung des Antrages des
Schuldners vom 4. November 2002 auf Stundung der Verfahrenskosten erfolge
lediglich zur Klarstellung. Bereits mit Eröffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003
habe das Insolvenzgericht festgestellt, dass das freie Vermögen des Schuld-
ners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Auch ohne ausdrückliche
Entscheidung habe es die subjektiven Voraussetzungen des § 4a InsO als nicht
gegeben angesehen und damit zugleich konkludent den Antrag auf Verfahrens-
kostenstundung zurückgewiesen. Im Beschwerdevorbringen des Schuldners
liege zugleich ein Antrag auf Stundungsbewilligung, der ab dem Eingang des
Schreibens des Insolvenzverwalters vom 1. Oktober 2004, mit dem er Mas-
seunzulänglichkeit angezeigt habe, begründet sei. Eine Stundung der Verfah-
renskosten für die Vergangenheit sei dagegen nicht möglich.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann bereits aus Rechts-
gründen in dem Eröffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003 keine konkludente
Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung gesehen werden.
a) Eine Stundung ist abgelehnt, wenn das Gericht einen entsprechenden
Antrag des Schuldners zurückgewiesen hat (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, Ver-
fahrenkostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfah-
ren, InsO 3. Aufl. § 4d Rn. 6). Die Bestimmungen zur Entscheidung des Ge-
richts über den Stundungsantrag (§ 4a Abs. 3 Satz 4, § 4b Abs. 2, § 4c, § 5
Abs. 2 InsO) setzen erkennbar eine ausdrückliche Entscheidung voraus. Gegen
die Möglichkeit einer konkludenten Ablehnung des Stundungsantrags spricht
insbesondere, dass die Wirkungen der Stundung bereits mit dem Antrag einst-
weilig eintreten (§ 4a Abs. 3 Satz 3 InsO). Eine konkludente Ablehnung wider-
spräche nicht nur in Bezug auf die Stundungswirkungen, sondern auch mit Blick
auf das dem Schuldner eröffnete Rechtsmittel dem Gebot der Rechtssicherheit.
Dem Schuldner steht nach § 4d Abs. 1 InsO gegen die Ablehnung der Stun-
dung die sofortige Beschwerde zu. Im Diskussionsentwurf des Bundesministe-
riums der Justiz zur Änderung der Insolvenzordnung war ein besonderes
Rechtsmittel gegen die Versagung der Stundung noch nicht für erforderlich
gehalten worden. Vielmehr wurde es für ausreichend erachtet, die Ablehnung
der Stundung als Vorfrage im Rahmen von Beschwerden nach § 34 InsO gegen
die Abweisung des Eröffnungsantrags zu prüfen (ZIP 2000, 1688, 1689). Im
Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist die Versagung oder Aufhebung der
Stundung indessen als ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Schuld-
ners angesehen worden, weshalb ihm ein Rechtsmittel eröffnet wurde (BT-
Drucks. 14/5680, S. 13, 24). Da die Verfahrenskostenstundung für den Schuld-
ner typischerweise von existenzieller Bedeutung ist, bedarf sie einer wirksamen
gerichtlichen Kontrolle (Kohte aaO, Rn. 1). Eine konkludente Ablehnung wäre
hingegen für den Schuldner regelmäßig nicht erkennbar, so dass das Rechts-
mittel praktisch leer liefe.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann von der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht auf die Ablehnung der Stundung
geschlossen werden. Im Grundsatz weist das Insolvenzgericht zwar den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners
voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken
(§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingt je-
doch nicht die Verneinung der Stundungsvoraussetzungen. Gemäß § 26 Abs. 1
Satz 2 Fall 2 InsO unterbleibt vielmehr die Abweisung, wenn die Kosten nach
§ 4a InsO gestundet werden. Es ist rechtlich möglich, ein Insolvenzverfahren
auch ohne Entscheidung über den Stundungsantrag zu eröffnen (vgl. AG Ham-
burg ZIP 2001, 2241). Für den Schuldner tritt durch die Verzögerung der Ent-
scheidung über seinen Antrag auf Verfahrenskostenstundung kein Nachteil ein,
weil die Wirkungen der Stundung einstweilig bis zur Entscheidung eintreten und
lediglich die funktionelle Zuständigkeit nach Verfahrenseröffnung gemäß § 3
Nr. 2 Buchst. e) RpflG beim Rechtspfleger liegt (Jaeger/Eckardt, InsO § 4a
Rn. 56 f).
3. Ob die Voraussetzungen der Verfahrenkostenstundung aufgrund des
Antrages vom 4. November 2002 gegeben sind, hat das Beschwerdegericht
abschließend zu prüfen. Da der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefrei-
ung gestellt hat und keine Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen,
kommt es für die Stundung allein noch darauf an, ob sein Vermögen voraus-
sichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54
InsO) zu decken. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vor-
schriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ
156, 92, 94; MünchKomm-InsO/Ganter 2. Aufl., § 4a Rn. 8). Die Verfahrenskos-
ten sind selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums (§ 4a Abs. 3 Satz 2
InsO) die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege
von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung, aufbringen kann (BGH,
Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780). Das Landge-
richt hat ohne weitere Begründung die Voraussetzung der Stundung ab Ein-
gang des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 11. Oktober 2004 bejaht.
Dies steht allerdings im Widerspruch zum Beschlusstenor, in dem Stundung
erst ab dem 4. Januar 2005 bewilligt wird. Auf die im Eröffnungsverfahren
zugrunde gelegten Werte der Masse kann die noch ausstehende Bescheidung
des Stundungsantrages nicht gestützt werden, weil sich diese Beträge als unzu-
treffend herausgestellt haben. Maßgeblich für die Bescheidung eines Antrages
auf Verfahrenskostenstundung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung; vorausgehende Prognosen können dagegen nicht mehr berücksich-
tigt werden, soweit sie sich als unzutreffend erwiesen haben.
Richter am BGH Vill ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 14 IN 281/02 -
LG Amberg, Entscheidung vom 25.04.2005 - 31 T 24/05 -