Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 78/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 78/05

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit Gutachten vom 7. Dezember 2004 hat der vom Insolvenzgericht ein-

gesetzte Gutachter die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des

Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit angeregt. Das Insolvenzgericht hat das

Gutachten dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners zur Stellungnahme

zugeleitet, eine Äußerungsfrist eingeräumt und mit Beschluss vom

17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss

wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 29. Dezember

2004 zugestellt.

2

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005, beim

Insolvenzgericht am

18. Januar 2005 eingegangen, hat der Schuldner, der Rechtsanwalt ist, soforti-

ge Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt und zugleich Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

beantragt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei aufgrund einer genetisch bedingten

Herzmuskelschwäche und eines darauf folgenden Herzinfarktes schwer behin-

dert. Infolge einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe

er sich seit dem 30. Dezember 2004 in internistische Behandlung begeben

müssen, ab dem 3. Januar 2005 über die Notaufnahme in die Universitätsklinik

Kiel, bevor er nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung am

10. Januar 2005 abends nach Berlin habe zurückkehren können. Am

14. Januar 2005 habe er erstmals von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erhal-

ten und seinen bislang für ihn tätigen Anwalt aufgesucht. Seine Telefongeräte

seien wegen Nichtzahlung der angefallenen Gebühren gesperrt gewesen, wes-

wegen er für seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht erreichbar

gewesen sei.

3

Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen

wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

5

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht mit

seiner Entscheidung, dem Schuldner keine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

gegen die vom Insolvenzgericht angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens zu gewähren, nicht in verfassungswidriger Weise den von der Prozessord-

nung eröffneten Zugang zur nächsten Instanz vereitelt.

6

Angesichts des Umstandes, dass nach Zuleitung des Gutachtens des

jetzigen Insolvenzverwalters vom 7. Dezember 2004 die dort angeregte Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens nahe lag und deshalb mit einer für den Schuld-

ner nachteiligen Entscheidung gerechnet werden musste, hätte der Schuldner,

besondere Vorkehrungen treffen müssen, damit der Kontakt zwischen ihm und

seinem damaligen Anwalt aufrechterhalten bleiben konnte (vgl. BGH, Beschl. v.

7. Juni 1972 - IVb ZB 26/72, VersR 1972, 975; Beschl. v. 19. Dezember 1994

- II ZR 174/94, VersR 1995, 810; Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 22/99, NJW

2000, 3143). Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, hätte der Schuldner

seinen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung im Voraus beauftragen können.

Zudem bestand die Möglichkeit, nach Entlassung aus der stationären Behand-

lung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Januar 2005 durch öffentliche

Fernsprechapparate mit dem Anwalt unmittelbar Verbindung aufzunehmen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 101 IN 1575/04 a -

LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 86 T 55/05 -