BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 499/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 4. Juni 2007 aufgehoben, so-
weit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfol-
ge gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des An-
geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat auf die Rüge
der Verletzung des § 136 a StPO bei dem Vortrag der Revision (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO) das vollständige Protokoll der ermittlungsrichterlichen Verneh-
mung vom 17. Dezember 2006 berücksichtigt.
Auch der Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung Stand.
Die Sache ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67
Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli
2007 (BGBl I 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren
bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Da-
bei ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu
vollziehenden Teils der Strafe Bedacht darauf zu nehmen, dass nach dem Teil-
vorwegvollzug und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des
Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 5
Satz 1 StGB n.F. möglich ist (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14; Senatsbeschluss
vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07).
Eine solche Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Vollstre-
ckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fas-
sung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gemäß § 2
Abs. 6 StGB, § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Rege-
lung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies führt zur Aufhebung
und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegen-
heit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfol-
ge zu treffen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible