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BGH Beschlüsse vom 09.08.2007 – 4 StR 283/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 283/07

BESCHLUSS

vom

9. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 354 a StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 16. Februar 2007, soweit es den

Angeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entschei-

dung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67

Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren räuberischen Er-

pressung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen

Rechts rügt.

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält

der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar könnte die Formulierung im angefoch-

tenen Urteil, "ein Erfolg der Unterbringung (sei) nicht ausgeschlossen", darauf

hindeuten, dass das Landgericht einen nach der Entscheidung des Bundesver-

fassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt und ver-

kannt hat, dass die Anordnung danach eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-

sicht voraussetzt, wie dies nunmehr auch § 64 Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des

Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) be-

stimmt. Doch gefährdet dies hier den Maßregelausspruch nicht. Denn die von

dem gehörten Sachverständigen herausgestellten "positive(n) Prädiktoren"

(UA 17 a.E.), wonach dem Angeklagten die negativen Folgen seiner Drogen-

sucht bewusst sind, er auch bereits in Freiheit einen Entwöhnungsversuch ge-

wagt hat und er ersichtlich bislang wegen seiner Sucht noch nicht behandelt

worden ist, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass für den Angeklag-

ten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht (vgl.

BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 2 StR 245/03 - und vom 1. August 2003

- 2 StR 257/03).

3

Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach

§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des vorgenannten Gesetzes vom 16. Juli 2007

das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass

ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung

über eine Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67

Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der

Senat hat jedoch gemäß § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene

neue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zulegen. Dies führt zur Aufhe-

bung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Ge-

legenheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsrei-

henfolge zu treffen.

4

Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter

keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit der gleichzeitig

erfolgten Änderung von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB gemäß Artikel 1 Nr. 2

Buchst. d) des Gesetzes ist gewährleistet, dass auch bei dem Vorwegvollzug

eines Teils der Freiheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbü-

ßung der Hälfte möglich ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei

der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu neh-

men (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vor-

schrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um

dem Gericht im Einzelfall, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftig-

keit des Betreffenden, die Möglichkeit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der

Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich

wird dem Gericht hierdurch ermöglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksich-

tigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer

Verlängerung der Gesamtdauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Ge-

richt deshalb, wenn eine

solche Verlängerung

im Einzelfall

zu

befürchten wäre, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens auf die Umkehr

der Vollstreckungsreihenfolge zu verzichten haben wird (BTDrucks. 16/5137 IV

2 zu Artikel 1 zu Nummer 2 Buchst. a), S. 25 der elektronischen Vorab-

Fassung).

Tepperwien Maatz Kuckein

RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible