BGH Beschluss vom 30.10.2007 – VIII ZR 163/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-
manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2007 wird
der Streitwert auf 26.389,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Streitwert für den Räumungsanspruch ist auf 19.800,00 € festzuset-
zen.
Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die
Räumung eines Grundstücks verlangt, so dass gemäß § 41 Abs. 2 GKG das für
die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist. Auszugehen ist
von einer monatlichen Miete in Höhe von 1.650,00 €.
Die Parteien haben zwar in dem ab März 2004 geltenden Mietvertrag ei-
ne Miete in Höhe von 1.500,00 € vereinbart. Diese hat sich aber ab dem
1. März 2005 auf 1.650,00 € erhöht (GA I 19/22). Dieser Betrag ist zugrunde zu
legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu errech-
nen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeit-
räumen verschieden hoch ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005
- XII ZR 256/03, NZM 2005, 944, unter II 2 b bb).
Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten ent-
halten sind. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Net-
togrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und
nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Er-
mittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Ent-
gelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (Mock/N. Schneider,
AnwK RVG, 3. Aufl., Anhang II Rdnr. 26; Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Aufl.,
§ 41 Rdnr. 14). Eine dementsprechende pauschale Abgeltung der Nebenkosten
ist nach dem Mietvertrag gegeben.
II.
Der Wert für den Zahlungsantrag bestimmt sich nach dem Betrag der
geltend gemachten rückständigen Mietzinsen in Höhe von 6.589,00 € (GA II
368).
Ball
Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 C 265/04 - LG Stade, Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 S 96/06 -