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BGH Beschluss vom 31.10.2007 – III ZR 297/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 297/05

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

22. September 2005 - 19 U 5614/04 - zugelassen, soweit es die

gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge-

gen das genannte Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-

de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 26.842,82 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug

auf die Beklagte zu 2 nicht vor.

1.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung

an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-

prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte,

als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger

nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines

Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat

darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f

Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine

Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-

klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines

Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich

der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil

vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-

neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt

des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten

des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-

ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507

Rn. 28 f).

3

2.

Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in

Betracht. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner

Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten

zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, sein Steuerberater habe ihm die Be-

teiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Prospektprüfungsgut-

achten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung frühe-

rer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwir-

kung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung

zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass

der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen

des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen

wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-

rücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus

der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass

dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138,

257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem

Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-

bart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den

von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf An-

forderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz

grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine

Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung

macht.

4

Soweit die Beschwerde meint, dem Kläger müsse im Hinblick auf die Se-

natsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und

durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu

weiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierfür kein rechtfertigender Grund.

Der Kläger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-

chung zu den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

und mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospekt-

prüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er sei für sei-

ne Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu weitergehen-

dem Vortrag.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9467/04 -

OLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 5614/04 -