BGH Beschluss vom 31.10.2007 – III ZR 297/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 297/05
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. September 2005 - 19 U 5614/04 - zugelassen, soweit es die
gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge-
gen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-
de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 26.842,82 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug
auf die Beklagte zu 2 nicht vor.
1.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung
an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-
prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte,
als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger
nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines
Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat
darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f
Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine
Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-
klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines
Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich
der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil
vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-
neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt
des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten
des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-
ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507
Rn. 28 f).
2.
Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in
Betracht. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner
Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten
zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, sein Steuerberater habe ihm die Be-
teiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Prospektprüfungsgut-
achten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung frühe-
rer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwir-
kung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass
der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen
des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen
wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-
rücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus
der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass
dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138,
257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem
Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-
bart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den
von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf An-
forderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz
grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine
Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung
macht.
Soweit die Beschwerde meint, dem Kläger müsse im Hinblick auf die Se-
natsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und
durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu
weiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierfür kein rechtfertigender Grund.
Der Kläger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-
chung zu den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
und mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospekt-
prüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er sei für sei-
ne Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu weitergehen-
dem Vortrag.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9467/04 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 5614/04 -