BGH Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 300/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 300/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Juni 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 328, 280
Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften
Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mit-
teilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung
zur Verfügung stellen soll und der Anleger den Bericht vor seiner Anlageent-
scheidung erhalten hat.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zeichnete am 16. November 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM
zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion
GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesell-
schaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Film-
und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- und VIP-
Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus,
dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-
gen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen
nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafterversamm-
lung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschaf-
ter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens Royal
& Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und
möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für
vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der
genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif
Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distribution GmbH,
aufgenommen.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug
um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung
des eingezahlten Betrags von 53.685,65 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die
Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als
(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der
Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-
tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie
der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medien-
konzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines
Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für
die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler
bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie
im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-
trolle in Anspruch.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers,
I.
weil der Prospekt nicht unrichtig sei. Berücksichtige man den Inhalt des Pros-
pekts insgesamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die
Beteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angeleg-
ten Betrags ausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere,
dass das Unternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von Erlösausfallver-
sicherungen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abge-
schlossen seien. Es könne offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutreffe,
schon zum Zeitpunkt seines Beitritts seien eintrittsbereite Erlösausfallversiche-
rungen kaum zu erlangen gewesen. Ein generelles Risiko müsse im Prospekt
nur angegeben werden, wenn es auch den konkreten Fall betreffe. Hier sei es
aber den Initiatoren der Fondsgesellschaft gelungen, zumindest für drei Vor-
gängergesellschaften einen Rahmenvertrag für solche Erlösausfallversicherun-
gen zu schließen. Selbst wenn dieser Rahmenvertrag die Fondsgesellschaft
nicht umfasst habe, wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich, dass dieses
generelle Risiko für die Initiatoren bestanden habe. Denn es sei nicht vorgetra-
gen, dass der Rahmenversicherer nicht bereit gewesen sei, Produktionen der
Fondsgesellschaft zu versichern. Die Mittelverwendungskontrolle als Sicher-
heitsvorkehrung sei - neben der hiervon zu unterscheidenden Mittelfreigabe
durch eine Fachkommission und weiteren Kontrolleinrichtungen - im Prospekt
gut lesbar als nachträgliche Kontrollmaßnahme ausgestaltet und generell ge-
eignet, das Risiko missbräuchlicher Geldverwendung zu senken. Die Restrisi-
kobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts könne zwar isoliert betrachtet den
Eindruck vermitteln, der Anleger gehe kein höheres Risiko ein, als 21,6 v.H. des
von ihm gezahlten Betrags zu verlieren. Es liege jedoch auf der Hand, dass
dies nur bei - dem erst noch vorzunehmenden - Abschluss einer entsprechen-
den Versicherung gelte. Mangels eines Prospektfehlers lasse sich aus der
Prospektprüfung eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht ableiten. Einen auf einer
möglicherweise unzulänglichen Mittelverwendungskontrolle beruhenden Scha-
den habe der Kläger nicht dargestellt.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-
den Punkt nicht stand.
II.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt
nicht zu beanstanden sei.
1.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-
sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-
interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,
den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher
Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-
ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom
29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR
329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-
stände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil
vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne
Abdruck in BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist,
ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern
nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unter-
nehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW
1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine
sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern vorausset-
zen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879,
881).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-
che Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-
stellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für
einen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit
seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe.
a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den
Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den Anle-
ger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirt-
schaftlichen Risikos vermittelt.
In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der
Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit
einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film
als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch
üblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen.
Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise
definierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem intelligenten
Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf
Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig ange-
sprochen, darunter Produktionskostenüberschreitungen, mangelhafte Ver-
wertungserlöse und Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Pro-
duktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Ex-
tremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite
heißt es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnah-
men getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertig-
stellung von Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von
mindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der
Verwendung des Präteritums (wurde … getroffen) der Anleger bei verständiger
Würdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schließen kann, dass eine solche
Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen
war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "Investitionskriterien" unter anderem
die "Erlös-Ausfallversicherung" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesell-
schaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit
guter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung ab-
schließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag
des versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält
hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Inves-
titionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertra-
ges, aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion
eine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende
Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor-
gesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des
Anlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies -für sich genommen - ei-
ne Haftung der Prospektverantwortlichen nicht.
b) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfall-
versicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt
wird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt
bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle
dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Bei-
mischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet wer-
den - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf
eine breite Streuung offenbar nur "Millionäre" ansprechen will -, stellt er dem ein
Sicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen
bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist,
dass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur
dann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die Co-
Produktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche
Bedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner
dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der
Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem
persönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Be-
trachtung" anstellt, die als "worst-case-Szenario" bezeichnet wird und mit dem
Ergebnis schließt, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Vermö-
gensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum
von ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch
andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risi-
ko, dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im lau-
fenden Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung
stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko,
Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten
und der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklun-
gen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und
zu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch
zu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37).
c) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber nicht für hinreichend ein-
deutig. Der im Abschnitt "Projekt im Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das
Risiko der Beteiligung liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht
die erwarteten Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall
das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, wird in dieser Form bei der Be-
trachtung der Risiken der Beteiligung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl (vor al-
lem) hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der Se-
nat hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung
des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Si-
cherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also
das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist auch
der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt "Risiken der Beteili-
gung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken, die an kei-
ner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthält, wird
an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammen-
fassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Szenario mit der angeführten
Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend sorgfältigen
und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im
Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensver-
lust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei einer am
Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den Verwertungser-
folg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränkt, tritt bei
der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor.
3.
Angesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen
bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts
sei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen.
III.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel
lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen.
Zwar ist die Beklagte zu 1 nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18,
21) nicht dessen Herausgeber, sondern die Vif Medienkonzeptions GmbH. Der
Kläger hat jedoch geltend gemacht, die Beklagte zu 1 komme als Hintermann
oder Mitinitiatorin als Prospektverantwortliche in Betracht. Dies bedarf der wei-
teren tatrichterlichen Klärung. Der Senat hat in zwei Parallelverfahren, die die-
selbe Beteiligung betreffen und in denen die Anleger weitgehend einheitlich
vorgetragen haben, eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 - unter
bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 264a StGB - für möglich gehalten. Auf die in diesen
Verfahren ergangenen Urteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 und III ZR
185/05) nimmt er für das weitere Verfahren Bezug.
IV.
Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt wegen einer Verletzung des
Prospektprüfungsvertrags in Betracht.
1.
Grundlage hierfür ist der Auftrag der Beklagten zu 1, das vorliegende
Beteiligungsangebot nach Maßgabe der Stellungnahme des Wohnungswirt-
schaftlichen Fachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutsch-
land (WFA 1/1987) und des Entwurfs des IDW Standards "Grundsätze ord-
nungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapital-
anlagen (IDW ES 4)" in der Fassung vom 24. Februar 2000 zu beurteilen. Auf-
gabe der Prospektbeurteilung ist vor allem eine nähere Prüfung und Darlegung,
ob der Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vor-
sichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hin-
reichender Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese Angaben klar,
eindeutig und verständlich gemacht werden. Auf die Durchführung einer Pros-
pektbeurteilung wird der Anleger in Ziffer 6.7 (S. 39 des Prospekts) hingewie-
sen, in der es heißt: "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der
Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis ei-
nen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Ver-
triebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur
Verfügung gestellt."
2.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass die
Beklagte zu 2 diesen Prüfvertrag verletzt hat. Die Beklagte zu 2 macht zwar auf
verschiedene Passagen in ihrem Prospektprüfungsgutachten aufmerksam, die
für sich gesehen inhaltlich nicht zu beanstanden sind. So wird an mehreren
Stellen darauf hingewiesen, dass der Anleger eine unternehmerische Beteili-
gung eingehe, deren Risiko trotz der in dem Beteiligungsangebot angelegten
Sicherungsinstrumente vor allem im Marktrisiko bestehe (S. 2). Im Zusammen-
hang mit der Behandlung von Erlösausfallversicherungen kommt zum Aus-
druck, dass deren Abschluss in der näher beschriebenen Größenordnung zur
Risikoabsicherung beitragen solle, dass die Fondsgesellschaft und die Anleger
aber das unternehmerische Risiko trügen, dass sich die Verwertung der Filme
schlechter als prospektiert entwickle (S. 6). Zu den Risiken und ihrer Absiche-
rung wird die Restrisiko-Betrachtung auf S. 38 des Prospekts näher beleuchtet,
die für das aus Sicht des Prospektherausgebers wesentliche Risiko des Ver-
wertungserfolges der Filme ein worst-case-Szenario darstelle. Auf der Basis
dieser Betrachtung sei das Risiko des Anlegers für den Fall, dass Erlöse nur
aus den Erlösausfallversicherungen generiert werden könnten, ceteris paribus
auf 21,6 v.H. der zu leistenden Einlage (inklusive Agio) beschränkt (S. 17 f.).
Aus diesen Ausführungen wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der
Prospekt, wie oben zu II 2 c näher ausgeführt, den Eindruck vermittelt, der An-
leger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insge-
samt nur begrenztes Risiko ein. Hiergegen kann die Beklagte zu 2 auch nicht
anführen, sie habe in ihrem Gutachten (S. 37) darauf hingewiesen, dass sich
abzuschließende Coproduktions- und Vermarktungsverträge und Completion
Bond- und Erlösausfallversicherungen noch in der Verhandlungsphase befän-
den bzw. erst später abgeschlossen würden und deshalb für ihre Beurteilung
nicht zur Verfügung gestanden hätten.
3.
Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrag kann sich auch der Klä-
ger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zuguns-
ten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR
424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile
des X Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR
283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte zu 2 wird, was für die Einbezie-
hung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags ent-
scheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung auf S. 39 des
Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interes-
senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne
weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im Prospekt).
Darüber hinaus war ihr bekannt, dass die Beklagte zu 1 ihr diesen Auftrag als
Vertriebsorganisation erteilte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für
eine Beteiligung zu gewinnen. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwir-
kung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in
der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Pros-
pektherausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat
hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). Wie der
Kläger vorgetragen und belegt hat, hat er sich das Prospektprüfungsgutachten
durch seinen Vermittler eine Woche vor Zeichnung seiner Beteiligung übersen-
den lassen. Er hat weiter behauptet, das Gutachten sei ebenfalls mit für seine
Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Sollte sich das Berufungsge-
richt hiervon überzeugen - die Beklagte zu 2 hat die Kausalität bestritten -,
spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür,
dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Total-
verlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom
9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom
22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871, 872 Rn. 11).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 10307/04 -
OLG München, Entscheidung vom 20.06.2005 - 21 U 5633/04 -