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BGH Beschluss vom 31.10.2007 – V ZB 114/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 114/07

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Zuschlagsbe-

schlusses des Amtsgerichts Köln vom 3. Juli 2007 (91 K 98/01)

auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung

des Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Anse-

hung sich der Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen

hatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag

der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen

einer Herzerkrankung, die sich "akut zu verschlechtern drohe", wies das Amts-

gericht zurück. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungs-

termin, weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwer-

fung habe auf einer Vorbelastungsermächtigung der seinerzeitigen Grund-

stückseigentümerin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Ter-

min zur Verkündung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gläubigerin die

Zustellung auch der Vorbelastungsermächtigung nach. Darauf erteilte das

Amtsgericht den Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landge-

richt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelas-

sene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Sie beantragt, die Vollziehung des

Zuschlagsbeschlusses einstweilen einzustellen.

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II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO

kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochte-

nen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern

auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlags-

beschlusses, aussetzen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW

2002, 1658).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach

pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die

drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander ab-

zuwägen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO). Die Aussetzung der Vollzie-

hung eines Zuschlagsbeschlusses, der – wie hier - durch das Beschwerdege-

richt bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch

die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile dro-

hen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtsla-

ge zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint

(BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO S. 1659).

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b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-

ziehung des Zuschlagsbeschlusses nicht in Betracht. Zwar ist zunächst nicht

beachtet worden, dass die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin bei ihrer Unter-

werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vertreten worden war und

deshalb die Zwangsversteigerung erst nach Zustellung auch der Urkunde an-

geordnet werden durfte, aus der sich die Vertretungsmacht des Vertreters er-

gab (Senatsbeschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358,

359). Es bedarf auch der Entscheidung, ob dieser Mangel im laufenden Verfah-

ren geheilt werden kann, wofür allerdings einiges spricht (BGH, Beschl. v. 30.

Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Es ist aber nicht vor-

getragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Schuldnerin größere

Nachteile drohen als der Gläubigerin und der Ersteherin. Sie muss bei Vollzie-

hung des Zuschlags zwar die von ihr bewohnte Wohnung in ihrem versteigerten

Haus räumen. Nach den Vollstreckungsnachrichten hat die Stadt K. aber den

erforderlichen Ersatzwohnraum für die Schuldnerin selbst und für den Mieter

der zweiten Wohnung in dem Haus bereitgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass

das Beschwerdegericht die Auswirkungen der Räumung auf den Gesundheits-

zustand der Schuldnerin verkannt haben könnte, liegen nicht vor. Dies wird in

der Antragsbegründung auch nicht dargelegt. Demgegenüber versucht die

Gläubigerin schon seit Jahren, ihre Forderung gegen die Schuldnerin durchzu-

setzen. Die Ersteherin muss das Gebot finanzieren und die Lasten des Hauses

tragen.

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 -

LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -