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BGH Beschluß vom 30.01.2004 – IXa ZB 285/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 83 Nr. 6
§ 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versa- gungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels im Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubi- ger die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des ge- samten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen Fall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt.
BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03 - LG Karlsruhe AG Pforzheim
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 30. Januar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2003 wird auf Ko-
sten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung ist erledigt.
Wert des Beschwerdegegenstands: 521.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urkunde des Notariats
P. vom 19. Januar 2000 - 8 UR 112/00 -, in der der Schuldner eine
Grundschuld über 705.000 DM bestellt und sich der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung seiner Miteigentumsantei-
le. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juli 2002 die Be-
schlagnahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag
hat das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubige-
rin zurückgegeben. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 hat
das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem Gebot von
310.000 € Meistbietenden den Zuschlag zu je ½ Miteigent um erteilt.
Der Schuldner hat gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige Beschwerde
mit der Begründung eingelegt, im Versteigerungstermin sei der Vollstreckungs-
titel nicht bei den Akten gewesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die
Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde wieder zu
den Akten gereicht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückge-
wiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde.
Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt er
die Einstellung der von der Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluß betriebe-
nen Räumungsvollstreckung. Zwischenzeitlich hat er das Objekt vollständig ge-
räumt.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Damit ist der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluß
wirksam. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe die betreibende Gläubigerin
dem Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 16 Abs. 2 ZVG den Vollstrek-
kungstitel beigefügt. Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung könne der
Titel im weiteren Verfahren wieder an den Gläubiger herausgegeben werden.
Allerdings müsse der Titel im Versteigerungstermin zum Schutz des Schuld-
ners wieder vorliegen, damit der Nachweis geführt werden könne, daß der titu-
lierte Anspruch (noch) bestehe. Das Nichtvorliegen des Vollstreckungstitels
hindere den Fortgang der Zwangsvollstreckung bis zur Behebung des Mangels
und könne ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein. Werde aber wie
hier die Vollstreckungsurkunde zurückgegeben, könne der Verfahrensmangel
in der Beschwerdeinstanz, die eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz sei,
mit Rückwirkung geheilt werden, denn die Wirksamkeit der Zuschlagserteilung
werde insgesamt überprüft. So werde auch die - vom Schuldner nicht bestritte-
ne - Tatsache überprüft, daß die Versteigerungsvoraussetzungen schon zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorgelegen hätten. Bei dieser Sachlage wür-
den durch das Versäumnis des Vollstreckungsgerichts keine schutzwürdigen
Interessen des Schuldners verletzt.
2. Die Rechtsbeschwerde meint, der Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6
ZVG sei ein absoluter Versagungsgrund; das Vollstreckungsgericht hätte den
Zuschlag nicht erteilen dürfen. Die vom Beschwerdegericht angenommene Hei-
lung des festgestellten Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren sei mit
dem Zwangsversteigerungsgesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des
§ 84 ZVG seien nur die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten relativen Versa-
gungsgründe heilbar; ein einmal erwachsener absoluter Versagungsgrund
nach § 83 Nr. 6 ZVG sei dagegen nachträglich nicht heilbar. Auf die Prüfung,
ob schutzwürdige Interessen des Schuldners beeinträchtigt seien, komme es
nicht an.
3. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist im Ergebnis recht-
lich nicht zu beanstanden.
a) Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsversteigerungs-
verfahrens, daß die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Zustel-
lungsnachweis sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung
als auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen. Das Vollstreckungsgericht
muß in der Lage sein zu prüfen, ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen noch
bei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung vorliegen. Unterläßt es dies,
liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG. Im Streitfall hat
das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Titelausfertigung nach der Anord-
nung der Zwangsversteigerung an die betreibende Gläubigerin zurückgege-
ben. Im Versteigerungstermin lag die notarielle Urkunde nicht vor.
Aus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in
§ 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn
das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren ge-
nehmigt, wird gefolgert, daß die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Ver-
fahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträg-
lich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG Königs-
berg JW 1930, 657, 658). Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Denk-
schrift angeführt, § 83 Nr. 6 ZVG erfasse alle Gesetzesverletzungen, bei denen
sich der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten der Beteiligten
drohe, nicht mit Sicherheit übersehen lasse. Bei einem solchen Verfahrens-
mangel müsse stets die Versagung des Zuschlags erfolgen (Stöber, ZVG
17. Aufl. § 83 Rn. 4.1.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 83
Rn. 1; vgl. Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung, Materialien zum Reichsgesetz über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetz
vom 24. März 1897 S. 91).
b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie wird den Fällen nicht ge-
recht, in denen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den Gläubi-
ger zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteige-
rungsverfahrens vorhanden und in seiner Wirksamkeit nie beeinträchtigt war
und entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der Zuschlagserteilung
oder im Laufe des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens vor der Entscheidung über
den Zuschlag oder der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde dem Voll-
streckungs- oder Beschwerdegericht wieder vorgelegt wird. Wie die Beschwer-
degegner zu 3 zutreffend ausführen, stellt § 83 Nr. 6 ZVG einen Auffangtatbe-
stand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fort-
setzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5
ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Die Frage, ob ein Verfah-
rensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, ist unter
Betrachtung des jeweiligen Versagungsgrundes anhand einer Interessenabwä-
gung im Einzelfall zu beurteilen. Läßt sich der Umfang der Beeinträchtigung
der Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen und kann spätestens in
der Beschwerdeinstanz festgestellt werden, daß trotz des Verfahrensfehlers die
Rechte des Schuldners nicht verkürzt wurden, wirkt sich der Versagungsgrund
nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht aus und kann deshalb nicht zur Versagung des Zu-
schlags führen. Das trifft hier zu. Im Beschwerdeverfahren wurde durch die
Vorlage des vollstreckbaren Titels nachgewiesen, daß die Vollstreckungsvo-
raus-
setzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vor-
gelegen haben. Deshalb ist der bloße formale Verfahrensfehler der vorüberge-
henden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten kein
Grund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf