BGH Beschluss vom 05.11.2007 – II ZR 298/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2006 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 766.937,82 €
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-
nen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-
spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt.
1. Es hat seiner Entscheidung eine bestehende Kreditunwürdigkeit als
Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 172 a HGB, 32 b GmbHG zugrunde
gelegt, ohne den Vortrag der Beklagten zu dem Beleihungswert des Warenla-
gers der Schuldnerin umfassend zu würdigen. Auf diesen Beleihungswert
kommt es für die Entscheidung an, weil eine Kreditunwürdigkeit im Regelfall
ausscheidet, wenn die Gesellschaft noch genügend freies Vermögen hat, um
Sicherheiten stellen zu können.
Dazu haben die Beklagten vorgetragen, die Anschaffungskosten der Ge-
genstände des Warenlagers müssten um einen "Verkaufsaufschlag" von 30 %
erhöht werden, ein Abzug von 15 % wegen "Ladenhütern" sei nicht gerechtfer-
tigt, weil die "Ladenhüter" bereits voll abgeschrieben gewesen seien, und der
Sicherheitsabschlag bei der Bewertung des Warenlagers habe gemäß dem Si-
cherungsvertrag mit der L. nur 20 % betragen dürfen. Das Berufungsge-
richt ist diesem Vortrag zu Unrecht nicht nachgegangen. Seine Ausführung, ein
Verkaufsgewinn sei nicht aufzuschlagen, weil ein Verkauf bei Zerschlagung des
Unternehmens regelmäßig nur mit Abschlägen möglich sei, ist nicht folgerichtig.
Das Verwertungsrisiko hat nichts mit der Feststellung des Verkehrswerts zu tun
und wird durch den Abschlag vom Verkehrswert berücksichtigt. Zu einer weite-
ren Aufklärung des Sachverhalts hätte um so mehr Anlass bestanden, als es
dem Kläger gelungen ist, das Warenlager zu einem erheblich höheren Wert als
dem von ihm selbst errechneten zu veräußern und damit die Forderung der
Bank in vollem Umfang zu erfüllen.
2. Vorsorglich weist der Senat für die wiedereröffnete Berufungsverhand-
lung darauf hin, dass auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts
nicht frei von Rechtsfehlern sind. Das Berufungsgericht verkennt im Ansatz,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 32 b GmbHG nicht
anwendbar ist, wenn die von dem Gesellschafter übernommene Bürgschaft
unwirksam ist (BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, ZIP 2000, 1523;
ebenso Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 162). Im Ergebnis
wirkt sich das aber nicht aus, weil die Bürgschaften hier nicht unwirksam sind.
Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit anfänglicher Übersicherungen ist auf
Bürgschaften nicht anwendbar, da durch sie weder dem Schuldner noch dem
Bürgen Vermögen entzogen wird, das sie sonst anderweitig als Sicherheit ein-
setzen könnten (OLG Düsseldorf, ZIP 1997, 2005, 2006; MünchKommBGB/
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 15.08.2005 - 10 O 171/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2006 - 14 U 55/05 -