Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2007 – 1 StR 370/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 370/07

BESCHLUSS

vom

6. November 2007

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________________

StPO § 261

Basiert die Verurteilung eines Angeklagten auf Angaben eines Belastungszeu- gen, die seinem Geständnis in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung ent- sprechen, und war dieses Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeenden- den Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden (Fortfüh- rung von BGHSt 48, 161).

BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07 - LG Stuttgart

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007, soweit es ihn

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Verfahren richtete sich zunächst gegen fünf Angeklagte. Ein Ange-

klagter - S. - wurde nach Abtrennung seines Verfah-

rens aufgrund seines dann abgegebenen Geständnisses frühzeitig abgeurteilt.

Später verurteilte das Landgericht die übrigen vier Angeklagten -

T. , L. , G. und Ta. - mit dem ange-

fochtenen Urteil zu Freiheitsstrafen und zwar den Beschwerdeführer T. wegen

versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision dieses Ange-

klagten hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.

2

3

4

1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die fehlende

Auseinandersetzung damit, dass der Belastungszeuge seine Angaben aufgrund

einer allein mit ihm getroffenen Urteilsabsprache gemacht hat (Verstoß gegen §

261 StPO).

a) Dem liegt Folgendes zu Grunde:

aa) Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der frühere Mitangeklagte und

spätere Zeuge S. dem Angeklagten T. den Auf-

trag zur gewaltsamen Durchsetzung einer „nicht einklagbaren“ Geldforderung

gegen den Zeugen A. . T. bediente sich bei der - letztlich

erfolglosen - Umsetzung dann seinerseits dreier weiterer Personen, der Ange-

klagten L. G. und Ta. .

5

T. , L. , G. und Ta. haben sich in der gegen sie gerichteten Haupt-

verhandlung entweder zur Sache überhaupt nicht oder abweichend vom Tat-

vorwurf eingelassen. Entscheidende Grundlage für wesentliche Feststellungen

der Strafkammer insbesondere zum Tathintergrund und zur Vorgeschichte wa-

ren die Angaben des Auftraggebers S. . Dieser hat „vor der Kammer als

Angeklagter und nach Abtrennung des Verfahrens und rechtskräftiger Verurtei-

lung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte da-

für gesehen, dass S. insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte. Zwar

hat die Strafkammer die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung zwi-

schen S. und dem Geschädigten nicht klären können. Dafür dass S. s An-

gaben aber jedenfalls insoweit den Tatsachen entsprachen, als er eine rechtlich

nicht durchsetzbare Forderung mit Gewalt durchsetzen wollte, spricht bereits,

dass er insoweit die gleichen Angaben im Verfahren gegen sich gemacht hat

und sich dadurch belastete“. Eine weitergehende Würdigung dieser Aussage,

6

7

die Darstellung der Umstände ihres Zustandekommens sowie die Auseinander-

setzung damit enthalten die Urteilsgründe nicht.

bb) Zur Aussageentstehung teilt die Revisionsbegründung Folgendes mit

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):

Das Verfahren richtete sich zunächst - wie bereits bekannt - gegen die

fünf Angeklagten S. , T. L. , G.

und Ta. . Am ersten Verhandlungstag machten die Angeklagten nur Anga-

ben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Danach kam es im Richterzimmer zu

Verständigungsgesprächen, die jedoch zu keinem gemeinsamen Ergebnis führ-

ten, sondern nur mit den Verteidigern des Angeklagten S. . Zu Beginn

des zweiten Verhandlungstags wurde das Verfahren gegen den Angeklagten

S. abgetrennt und sofort fortgesetzt. Das Verfahren gegen die übrigen Ange-

klagten wurde unterbrochen und dessen Fortsetzung um 13.30 Uhr verfügt. Die

Angeklagten L. , G. Ta. und T. verließen den Gerichtssaal.

8

In der nunmehr allein gegen den Angeklagten S. fortgeführten

Hauptverhandlung gab der Vorsitzende die Erklärung ab,

„dass die Beteiligten Verständigungsgespräche geführt haben, und zwar des Inhalts, dass der Angeklagte im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklageschrift eine maximale Freiheitsstrafe (Strafobergren- ze) von drei Jahren drei Monaten zu erwarten hat und dass er auf Her- ausgabe der sichergestellten 3.750 Euro verzichtet; dieser Betrag soll als Schmerzensgeld zu Gunsten des Geschädigten A. dienen“.

9

Die Verteidiger des Angeklagten S. gaben daraufhin in „dessen

Namen und Vollmacht“ folgende von ihnen schriftlich vorformulierte, von ihnen

unterschriebene und als Anlage zum Protokoll genommene Erklärung ab:

„Ich gestehe, daß ich eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbare Geldforderung von mir gegen A. dadurch durchsetzen wollte, daß ich andere Personen dazu veranlasste, gegen ihn Druck auszuüben, wobei ich billigend in Kauf nahm, daß dies durch Einsatz von Gewalt und Schlägen erfolgen würde.

Es ging mir nicht darum, den Zeugen A. von der Geltendmachung irgendwelcher eigener Forderungen abzuhalten.

Ich habe T. die Adresse des A. genannt, woraufhin A. am 18. März 2006 in Frankfurt am M. von mehreren Personen aufgesucht und geschlagen wurde.

Ich bedaure mein Verhalten zutiefst und bin damit einverstanden, daß der bei mir sichergestellte Gesamtgeldbetrag, der der Firma Te. GmbH gehört, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer ich bin, in Höhe von 3.750 Euro nicht an mich, sondern an den Ge- schädigten A. als Schmerzensgeld für die erlittenen Ver- letzungen herausgegeben wird“.

10

Der Angeklagte S. erklärte hierzu:

„daß die verlesene Erklärung seiner Verteidiger zur Sache richtig und als seine Einlassung zur Sache zu werten sei“.

11

12

Dies wurde mit dem Vermerk „vorgelesen und genehmigt“ protokolliert.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte,

„daß, falls sich aus den bekannt gewordenen Vernehmungen des Zeu- gen U. strafbare Handlungen ableiten lassen würden, beab- sichtigt ist, nach § 154 StPO zu verfahren“.

13

Nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs hinsichtlich des An-

geklagten S. , den Schlussvorträgen mit übereinstimmenden Strafanträgen

entsprechend der vom Vorsitzenden genannten Höchstgrenze, der Gewährung

des letzten Wortes, in dem sich der Angeklagte den Ausführungen seines Ver-

teidigers anschloss, der Erklärung des Verzichts auf die sichergestellten

3.750 Euro zu Gunsten des Geschädigten und der Beratung wurde das Urteil

verkündet. Der Angeklagte S. wurde wegen versuchter schwerer räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Frei-

heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Rechtsmittelbeleh-

rung und ergänzender qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die Verständi-

gungsgrundlage der Verurteilung verzichteten sowohl der Angeklagte, als auch

die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.

14

Die Hauptverhandlung gegen die übrigen vier Angeklagten, darunter der

Beschwerdeführer, wurde am Nachmittag fortgesetzt. Am neunten der insge-

samt 13 Verhandlungstage wurde S. als Zeuge zur Sache gehört.

Durch diese Vernehmung kann auch - im Wege des Vorhalts - über den Inhalt

der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren für ihn abgegebenen Erklärung

sowie über seine Verurteilung Beweis erhoben worden sein - weshalb auch eine

weitere, schon auf eine fehlende Erhebung dieser teilweise in den Urteilsgrün-

den erwähnten Vorgänge abzielende Rüge der Verletzung des § 261 StPO

nicht trägt.

15

b) Vor diesem, erst durch das vom Revisionsvorbringen erhellten Hinter-

grund erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Dies

aufzudecken, bedurfte es in diesem Fall - anders als in der Sache BGHSt 48,

161, 166 - der Erhebung einer Verfahrensrüge. Denn in den Urteilsgründen ist

zwar erwähnt, dass die Angaben des Zeugen S. auf ein Geständnis in dem

gegen ihn gerichteten - abgetrennten - Verfahren zurückgehen. Die Strafkam-

mer hebt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit sogar ausdrücklich auf die

Konstanz seiner Angaben als Angeklagter und Zeuge ab. Sie verschweigt aber

zwei maßgebliche Punkte und setzt sich in der Konsequenz damit auch nicht

auseinander.

- Die Strafkammer teilt schon nicht mit, dass sich der Angeklagte in dem

gegen ihn gerichteten Verfahren zur Sache überhaupt nicht persönlich

eingelassen, sondern nur eine von den Verteidigern verfasste und ver-

lesene Erklärung pauschal bestätigt hat.

- Vor allem teilt die Strafkammer aber nicht mit, dass das „Geständnis“

des Zeugen S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren auf einer

verfahrensbeendenden Absprache beruhte und wie diese zustande

kam.

16

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der Hinweis auf die

Konstanz der Angaben des Zeugen im Hinblick auf dessen Glaubwürdigkeit

nämlich in einem ganz anderen Licht. Dies hätte der Erörterung bedurft.

17

Zwar ist ein Geständnis, das aufgrund einer verfahrensbeendenden Ab-

sprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein unglaubhaft. Dies ist im

Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern vorformulierten, vom Angeklag-

ten lediglich pauschal übernommenen Erklärung nicht ausgeschlossen. Aller-

dings bedürfen von Anderen für Angeklagte vorformulierte und von diesen nur

summarisch bestätigte Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung

hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis

sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem jeweiligen Angeklagten stam-

mend, als von diesem akzeptiert angesehen werden können. Legt der Ange-

klagte ein Geständnis ab, so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun

(vgl. auch RiStBV Nr. 45 Abs. 2), gegebenenfalls ergänzend zu der von seinem

Verteidiger verlesenen Erklärung. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz der

freien richterlichen Überzeugungsbildung. Bei Geständnissen, die auf Verfah-

rensabsprachen beruhen, muss diese aber in ihren Grundlagen und deren Dar-

stellung in den Urteilsgründen besonderen Anforderungen genügen (vgl. BGHSt

50, 40, 49; BGH NJW 2007, 2424; BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007

- 3 StR 162/07 - Rdn. 18).

18

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Vereinbarung im

Verfahren gegen den späteren Zeugen S. einer unzulässigen (vgl. BGHSt 50,

40, 50) Absprache über Elemente des Schuldspruchs (Erpressung, hier räube-

rische versuchte, versucht aber nur mangels Erlangung des Vermögensvorteils)

zumindest sehr nahe kam. Denn die dem Angeklagten in den Mund gelegte

Formulierung „eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzba-

ren Geldforderung von mir gegen A. “ besagt noch nichts über die

Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und der Vorstellungen des

damaligen Angeklagten S. hierzu. Immerhin gab der Angeklagte T. , der

in der Hauptverhandlung zur Sache schwieg, im Ermittlungsverfahren noch an

(UA S.

10), S.

habe

ihm

erzählt,

der Geschädigte

habe

39.000,-- € Schulden bei ihm. Den Vorschlag, dies gerichtlich geltend zu ma-

chen, habe er nur abgelehnt, weil dies zu zeitaufwändig sei. Für das jetzt der

Revision zugrundeliegende Urteil ist das nicht mehr von unmittelbarer Bedeu-

tung. In diesem wird noch hinreichend deutlich festgestellt, dass S. einen

rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte.

19

Von Bedeutung in diesem Verfahren ist jedoch, dass dem Geständnis

des S. der Sache nach eine verfahrensbeendende Absprache zu Lasten

Dritter, auch des Beschwerdeführers T. , zugrunde lag. Der Senat hat in

BGHSt 48, 161 entschieden, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten auf-

grund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfah-

rensbeendenden Absprache sind, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in

einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss.

Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Abspra-

che. Denn bei dieser Sachlage besteht unter anderem die Gefahr, dass die Mit-

angeklagten den Nichtgeständigen zu Unrecht belasten, weil sie sich dadurch

für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen. In einem solchen Fall hat der

Tatrichter die Geständnisse der anderen Angeklagten kritisch zu würdigen

(Kuckein/Pfister, FS aus Anlass des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S.

641, 657 m.w.N.). Maßgeblich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Ent-

wicklungsgeschichte der Geständnisse. Dies schließt auch das Zustandekom-

men, den Inhalt - einschließlich der Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstel-

lungen nach § 154 StPO - und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrens-

beendenden Absprache mit ein. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen,

dass sich die geständigen Angeklagten durch ein Geständnis gegen die Zusage

einer - im Einzelfall nicht schuldangemessenen - Strafe nicht nur eigene Vortei-

le verschafft, sondern sich auch zutreffend eingelassen haben. Für den hier

vorliegenden Fall, dass der geständige frühere Mitangeklagte nach rechtskräfti-

gem Abschluss seines Verfahrens als Zeuge gehört wird, gilt nichts anderes.

20

Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kommt den Angaben des

Zeugen S. insbesondere im Hinblick auf die Hintergründe der Tat, zum

Auftrag an den Angeklagten T. und auch zur Frage der Rechtswidrigkeit des

erstrebten Vermögensvorteils entscheidende Bedeutung zu. Andere indizielle

Tatsachen hierzu, wie etwa Passagen aus der Telefonüberwachung, hat die

Strafkammer zum Teil erst vor dem Hintergrund seiner Angaben bewerten kön-

nen (vgl. UA S. 10 unten).

21

Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der

lückenhaften Erörterung des Hintergrunds des „Geständnisses“ des A. S.

in dem gegen ihn gerichteten Verfahren und damit der lückenhaften Bewertung

seiner Angaben als Zeuge in diesem Verfahren beruht.

22

2. Mit einer weiteren Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer,

die Strafkammer habe eine Frage seines Verteidigers an den Zeugen

A. mit der rechtlich unstatthaften Begründung zurückgewiesen, die Frage er-

scheine ihr bedeutungslos (Verstoß gegen §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242

23

24

StPO).

Dem liegt Folgendes zu Grunde:

Nach den Urteilsfeststellungen fuhren die Angeklagten L. , G. und

Ta. - also ohne T. und S. - zur Durchführung ihres Auftrags am Tat-

tag, dem 18. März 2006, gegen 6.00 Uhr mit einem Pkw von Stuttgart nach

Frankfurt, wo sie den Geschädigten A. , als dieser gegen 8.40 Uhr aus der

Haustür trat, abpassten und mit Teleskopschlagstöcken „zusammenschlugen“.

25

Nach dem zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Revisionsvorbringen

fragte der Verteidiger des Angeklagten T. - des Beschwerdeführers -,

Rechtsanwalt F. , den geschädigten A. während dessen Verneh-

mung als Zeuge mehrfach nach dem Namen der Person, die ihm - nach seinen

Angaben - mitgeteilt habe, der frühere Mitangeklagte S. sei am Abend

vor der Tat mit drei anderen Personen in Frankfurt gesehen worden. Der Zeuge

weigerte sich, diese Frage zu beantworten, und berief sich darauf, er habe die-

ser Person sein Wort gegeben, ihren Namen nicht zu nennen. Der Verteidiger

beharrte auf der Beantwortung seiner Frage. Darin wurde er zunächst vom Vor-

sitzenden der Strafkammer und vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

unterstützt. Als sich der Zeuge weiterhin weigerte, den Namen anzugeben, reg-

te der Verteidiger an, dem Zeugen die in der StPO vorgesehenen Zwangsmittel

anzudrohen. Der Vorsitzende erklärte nun, er halte die Frage für nicht zulässig

und verfügte förmlich, dass sie nicht zugelassen werde, da die Antwort keinen

Erkenntnisgewinn erkennen lasse.

26

Nach Beanstandung dieser Verfügung (§ 238 Abs. 2 StPO) wurde sie

von der Strafkammer mit Beschluss bestätigt. Mit dieser Frage versuche der

Verteidiger offenbar, die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. zu erschüttern.

Es solle ein Widerspruch vorgelegen haben zwischen den Aussagen des Zeu-

gen A. auf Blatt 323 wonach nur von S. und zwei Personen die Rede

sein soll, und auf Blatt 325, wo nach Aussage eines Dritten S. an diesem

Tag mit drei Personen unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer legt dann

dar, weshalb sie bei entsprechender Würdigung verschiedener Textteile keinen

wirklichen Widerspruch und deshalb auch keinen Erkenntniswert in der erstreb-

ten Antwort zu erkennen vermag.

27

28

29

Zwar steht ein zunächst - richtigerweise - großzügig gehandhabtes Fra-

gerecht einer anderen Bewertung im Konfliktfall nicht im Wege.

Gleichwohl hält die Zurückweisung der Frage revisionsrechtlicher Über-

prüfung nicht stand.

Das Erschüttern der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeu-

gen ist legitimes Ziel der Verteidigung. Außerdem ist es zulässig, unter Um-

ständen auch geboten, die Quellen der Erkenntnisse eines Zeugen zu erfor-

schen (§ 69 Abs. 2 StPO).

30

Auch darauf abzielende Fragen müssen allerdings geeignet und sachbe-

zogen sein. Eine Frage ist ungeeignet, wenn sie die Ermittlung der Wahrheit

nicht oder nicht in rechtlich erlaubter Weise fördert. So kann und soll einer aus-

ufernden Befragung - eventuell gar unter Verstoß gegen die Menschenwürde

eines Zeugen - begegnet werden (vgl. Senat BGHSt 48, 372, 373; NJW 2005,

1519, 1520). Ungeeignetheit und fehlende Sachbezogenheit sind jedoch nicht

gleichzusetzen mit Bedeutungslosigkeit im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2

StPO.

31

32

Die Revisionsbegründung trägt hierzu zutreffend vor:

„Für die Kammer war nicht erkennbar, welchen Erkenntniswert die Ant-

wort auf die Frage in Bezug auf die vorliegende Sache bringen soll. Dies sind

Maßstäbe, die nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisan-

trags wegen Bedeutungslosigkeit führen können. Demgegenüber sind 'nicht zur

Sache gehörig’ im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO nur solche Fragen, die sich

weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung bezie-

hen (vgl. BGHSt 2, 284, 287; BGH NStZ 1985, 183, 184). Darauf, ob die Frage

nach Meinung des Gerichts erheblich ist und zu einem 'Erkenntnisgewinn' füh-

ren kann, kommt es nicht an; ein Urteil hierüber - so BGH NStZ 1985, 183,

184 -‚ soll sich das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort gehört hat. Die Zu-

rückweisung der Frage kam deshalb nicht in Betracht“.

33

Auf eine Ausnahmesituation, die schon vorab eine Abwägung des vor-

aussichtlichen Beweiswerts mit einem dem Bestehen auf einer Antwort entge-

genstehenden Interesse, etwa eine besondere Gefährdung des Zeugen, gebo-

ten hätte und danach eine Zurückweisung der Frage hätte als möglich erschei-

nen lassen können (vgl. BGHSt 50, 318, 330 f.), stellt der Zurückweisungsbe-

schluss der Strafkammer nicht ab.

34

Wäre es allein auf die ausdrücklich in diesem Beschluss erörterte Frage

der Zahl der Begleiter des S. am 17. März 2006 angekommen, könnte das

Beruhen des Urteils auf dem in der Zurückweisung der Frage zu sehenden

Rechtsfehler wohl ausgeschlossen werden. Die Frage nach der Person der In-

formanten des Zeugen A. zielte im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich

- ohne dass der Verteidiger hierauf ausdrücklich hätte hinweisen müssen - wei-

ter, nämlich auf die Vernehmung des dann benannten Informanten nicht nur zur

Zahl, sondern zur Identität der Personen, mit denen S. an diesem Tag in

Frankfurt unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer hat ausdrücklich fest-

gestellt, dass sie die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen

dem Zeugen S. und dem Geschädigten A. nicht habe klären können,

auch hinsichtlich der Forderung des S. gegen den Zeugen A. . Hierzu

hätten die Begleiter des S. am 17. März 2006 möglicherweise beitragen

können.

35

36

Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der

rechtsfehlerhaften Zurückweisung der Frage an den Zeugen A. beruht.

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die

übrigen Rügen kommt es nicht mehr an.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf