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BGH Beschluss vom 06.11.2007 – 1 StR 370/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 370/07
BESCHLUSS
vom
6. November 2007
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________________
StPO § 261
Basiert die Verurteilung eines Angeklagten auf Angaben eines Belastungszeu- gen, die seinem Geständnis in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung ent- sprechen, und war dieses Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeenden- den Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden (Fortfüh- rung von BGHSt 48, 161).
BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07 - LG Stuttgart
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil
des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Verfahren richtete sich zunächst gegen fünf Angeklagte. Ein Ange-
klagter - S. - wurde nach Abtrennung seines Verfah-
rens aufgrund seines dann abgegebenen Geständnisses frühzeitig abgeurteilt.
Später verurteilte das Landgericht die übrigen vier Angeklagten -
T. , L. , G. und Ta. - mit dem ange-
fochtenen Urteil zu Freiheitsstrafen und zwar den Beschwerdeführer T. wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision dieses Ange-
klagten hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
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1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die fehlende
Auseinandersetzung damit, dass der Belastungszeuge seine Angaben aufgrund
einer allein mit ihm getroffenen Urteilsabsprache gemacht hat (Verstoß gegen §
261 StPO).
a) Dem liegt Folgendes zu Grunde:
aa) Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der frühere Mitangeklagte und
spätere Zeuge S. dem Angeklagten T. den Auf-
trag zur gewaltsamen Durchsetzung einer „nicht einklagbaren“ Geldforderung
gegen den Zeugen A. . T. bediente sich bei der - letztlich
erfolglosen - Umsetzung dann seinerseits dreier weiterer Personen, der Ange-
klagten L. G. und Ta. .
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T. , L. , G. und Ta. haben sich in der gegen sie gerichteten Haupt-
verhandlung entweder zur Sache überhaupt nicht oder abweichend vom Tat-
vorwurf eingelassen. Entscheidende Grundlage für wesentliche Feststellungen
der Strafkammer insbesondere zum Tathintergrund und zur Vorgeschichte wa-
ren die Angaben des Auftraggebers S. . Dieser hat „vor der Kammer als
Angeklagter und nach Abtrennung des Verfahrens und rechtskräftiger Verurtei-
lung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte da-
für gesehen, dass S. insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte. Zwar
hat die Strafkammer die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung zwi-
schen S. und dem Geschädigten nicht klären können. Dafür dass S. s An-
gaben aber jedenfalls insoweit den Tatsachen entsprachen, als er eine rechtlich
nicht durchsetzbare Forderung mit Gewalt durchsetzen wollte, spricht bereits,
dass er insoweit die gleichen Angaben im Verfahren gegen sich gemacht hat
und sich dadurch belastete“. Eine weitergehende Würdigung dieser Aussage,
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die Darstellung der Umstände ihres Zustandekommens sowie die Auseinander-
setzung damit enthalten die Urteilsgründe nicht.
bb) Zur Aussageentstehung teilt die Revisionsbegründung Folgendes mit
Das Verfahren richtete sich zunächst - wie bereits bekannt - gegen die
fünf Angeklagten S. , T. L. , G.
und Ta. . Am ersten Verhandlungstag machten die Angeklagten nur Anga-
ben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Danach kam es im Richterzimmer zu
Verständigungsgesprächen, die jedoch zu keinem gemeinsamen Ergebnis führ-
ten, sondern nur mit den Verteidigern des Angeklagten S. . Zu Beginn
des zweiten Verhandlungstags wurde das Verfahren gegen den Angeklagten
S. abgetrennt und sofort fortgesetzt. Das Verfahren gegen die übrigen Ange-
klagten wurde unterbrochen und dessen Fortsetzung um 13.30 Uhr verfügt. Die
Angeklagten L. , G. Ta. und T. verließen den Gerichtssaal.
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In der nunmehr allein gegen den Angeklagten S. fortgeführten
Hauptverhandlung gab der Vorsitzende die Erklärung ab,
„dass die Beteiligten Verständigungsgespräche geführt haben, und zwar des Inhalts, dass der Angeklagte im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklageschrift eine maximale Freiheitsstrafe (Strafobergren- ze) von drei Jahren drei Monaten zu erwarten hat und dass er auf Her- ausgabe der sichergestellten 3.750 Euro verzichtet; dieser Betrag soll als Schmerzensgeld zu Gunsten des Geschädigten A. dienen“.
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Die Verteidiger des Angeklagten S. gaben daraufhin in „dessen
Namen und Vollmacht“ folgende von ihnen schriftlich vorformulierte, von ihnen
unterschriebene und als Anlage zum Protokoll genommene Erklärung ab:
„Ich gestehe, daß ich eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbare Geldforderung von mir gegen A. dadurch durchsetzen wollte, daß ich andere Personen dazu veranlasste, gegen ihn Druck auszuüben, wobei ich billigend in Kauf nahm, daß dies durch Einsatz von Gewalt und Schlägen erfolgen würde.
Es ging mir nicht darum, den Zeugen A. von der Geltendmachung irgendwelcher eigener Forderungen abzuhalten.
Ich habe T. die Adresse des A. genannt, woraufhin A. am 18. März 2006 in Frankfurt am M. von mehreren Personen aufgesucht und geschlagen wurde.
Ich bedaure mein Verhalten zutiefst und bin damit einverstanden, daß der bei mir sichergestellte Gesamtgeldbetrag, der der Firma Te. GmbH gehört, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer ich bin, in Höhe von 3.750 Euro nicht an mich, sondern an den Ge- schädigten A. als Schmerzensgeld für die erlittenen Ver- letzungen herausgegeben wird“.
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Der Angeklagte S. erklärte hierzu:
„daß die verlesene Erklärung seiner Verteidiger zur Sache richtig und als seine Einlassung zur Sache zu werten sei“.
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Dies wurde mit dem Vermerk „vorgelesen und genehmigt“ protokolliert.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte,
„daß, falls sich aus den bekannt gewordenen Vernehmungen des Zeu- gen U. strafbare Handlungen ableiten lassen würden, beab- sichtigt ist, nach § 154 StPO zu verfahren“.
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Nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs hinsichtlich des An-
geklagten S. , den Schlussvorträgen mit übereinstimmenden Strafanträgen
entsprechend der vom Vorsitzenden genannten Höchstgrenze, der Gewährung
des letzten Wortes, in dem sich der Angeklagte den Ausführungen seines Ver-
teidigers anschloss, der Erklärung des Verzichts auf die sichergestellten
3.750 Euro zu Gunsten des Geschädigten und der Beratung wurde das Urteil
verkündet. Der Angeklagte S. wurde wegen versuchter schwerer räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Rechtsmittelbeleh-
rung und ergänzender qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die Verständi-
gungsgrundlage der Verurteilung verzichteten sowohl der Angeklagte, als auch
die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.
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Die Hauptverhandlung gegen die übrigen vier Angeklagten, darunter der
Beschwerdeführer, wurde am Nachmittag fortgesetzt. Am neunten der insge-
samt 13 Verhandlungstage wurde S. als Zeuge zur Sache gehört.
Durch diese Vernehmung kann auch - im Wege des Vorhalts - über den Inhalt
der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren für ihn abgegebenen Erklärung
sowie über seine Verurteilung Beweis erhoben worden sein - weshalb auch eine
weitere, schon auf eine fehlende Erhebung dieser teilweise in den Urteilsgrün-
den erwähnten Vorgänge abzielende Rüge der Verletzung des § 261 StPO
nicht trägt.
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b) Vor diesem, erst durch das vom Revisionsvorbringen erhellten Hinter-
grund erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Dies
aufzudecken, bedurfte es in diesem Fall - anders als in der Sache BGHSt 48,
161, 166 - der Erhebung einer Verfahrensrüge. Denn in den Urteilsgründen ist
zwar erwähnt, dass die Angaben des Zeugen S. auf ein Geständnis in dem
gegen ihn gerichteten - abgetrennten - Verfahren zurückgehen. Die Strafkam-
mer hebt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit sogar ausdrücklich auf die
Konstanz seiner Angaben als Angeklagter und Zeuge ab. Sie verschweigt aber
zwei maßgebliche Punkte und setzt sich in der Konsequenz damit auch nicht
auseinander.
- Die Strafkammer teilt schon nicht mit, dass sich der Angeklagte in dem
gegen ihn gerichteten Verfahren zur Sache überhaupt nicht persönlich
eingelassen, sondern nur eine von den Verteidigern verfasste und ver-
lesene Erklärung pauschal bestätigt hat.
- Vor allem teilt die Strafkammer aber nicht mit, dass das „Geständnis“
des Zeugen S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren auf einer
verfahrensbeendenden Absprache beruhte und wie diese zustande
kam.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der Hinweis auf die
Konstanz der Angaben des Zeugen im Hinblick auf dessen Glaubwürdigkeit
nämlich in einem ganz anderen Licht. Dies hätte der Erörterung bedurft.
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Zwar ist ein Geständnis, das aufgrund einer verfahrensbeendenden Ab-
sprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein unglaubhaft. Dies ist im
Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern vorformulierten, vom Angeklag-
ten lediglich pauschal übernommenen Erklärung nicht ausgeschlossen. Aller-
dings bedürfen von Anderen für Angeklagte vorformulierte und von diesen nur
summarisch bestätigte Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung
hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis
sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem jeweiligen Angeklagten stam-
mend, als von diesem akzeptiert angesehen werden können. Legt der Ange-
klagte ein Geständnis ab, so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun
(vgl. auch RiStBV Nr. 45 Abs. 2), gegebenenfalls ergänzend zu der von seinem
Verteidiger verlesenen Erklärung. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz der
freien richterlichen Überzeugungsbildung. Bei Geständnissen, die auf Verfah-
rensabsprachen beruhen, muss diese aber in ihren Grundlagen und deren Dar-
stellung in den Urteilsgründen besonderen Anforderungen genügen (vgl. BGHSt
50, 40, 49; BGH NJW 2007, 2424; BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007
- 3 StR 162/07 - Rdn. 18).
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In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Vereinbarung im
Verfahren gegen den späteren Zeugen S. einer unzulässigen (vgl. BGHSt 50,
40, 50) Absprache über Elemente des Schuldspruchs (Erpressung, hier räube-
rische versuchte, versucht aber nur mangels Erlangung des Vermögensvorteils)
zumindest sehr nahe kam. Denn die dem Angeklagten in den Mund gelegte
Formulierung „eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzba-
ren Geldforderung von mir gegen A. “ besagt noch nichts über die
Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und der Vorstellungen des
damaligen Angeklagten S. hierzu. Immerhin gab der Angeklagte T. , der
in der Hauptverhandlung zur Sache schwieg, im Ermittlungsverfahren noch an
(UA S.
10), S.
habe
ihm
erzählt,
der Geschädigte
habe
39.000,-- € Schulden bei ihm. Den Vorschlag, dies gerichtlich geltend zu ma-
chen, habe er nur abgelehnt, weil dies zu zeitaufwändig sei. Für das jetzt der
Revision zugrundeliegende Urteil ist das nicht mehr von unmittelbarer Bedeu-
tung. In diesem wird noch hinreichend deutlich festgestellt, dass S. einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte.
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Von Bedeutung in diesem Verfahren ist jedoch, dass dem Geständnis
des S. der Sache nach eine verfahrensbeendende Absprache zu Lasten
Dritter, auch des Beschwerdeführers T. , zugrunde lag. Der Senat hat in
BGHSt 48, 161 entschieden, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten auf-
grund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfah-
rensbeendenden Absprache sind, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in
einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss.
Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Abspra-
che. Denn bei dieser Sachlage besteht unter anderem die Gefahr, dass die Mit-
angeklagten den Nichtgeständigen zu Unrecht belasten, weil sie sich dadurch
für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen. In einem solchen Fall hat der
Tatrichter die Geständnisse der anderen Angeklagten kritisch zu würdigen
(Kuckein/Pfister, FS aus Anlass des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S.
641, 657 m.w.N.). Maßgeblich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Ent-
wicklungsgeschichte der Geständnisse. Dies schließt auch das Zustandekom-
men, den Inhalt - einschließlich der Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstel-
lungen nach § 154 StPO - und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrens-
beendenden Absprache mit ein. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen,
dass sich die geständigen Angeklagten durch ein Geständnis gegen die Zusage
einer - im Einzelfall nicht schuldangemessenen - Strafe nicht nur eigene Vortei-
le verschafft, sondern sich auch zutreffend eingelassen haben. Für den hier
vorliegenden Fall, dass der geständige frühere Mitangeklagte nach rechtskräfti-
gem Abschluss seines Verfahrens als Zeuge gehört wird, gilt nichts anderes.
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Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kommt den Angaben des
Zeugen S. insbesondere im Hinblick auf die Hintergründe der Tat, zum
Auftrag an den Angeklagten T. und auch zur Frage der Rechtswidrigkeit des
erstrebten Vermögensvorteils entscheidende Bedeutung zu. Andere indizielle
Tatsachen hierzu, wie etwa Passagen aus der Telefonüberwachung, hat die
Strafkammer zum Teil erst vor dem Hintergrund seiner Angaben bewerten kön-
nen (vgl. UA S. 10 unten).
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Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der
lückenhaften Erörterung des Hintergrunds des „Geständnisses“ des A. S.
in dem gegen ihn gerichteten Verfahren und damit der lückenhaften Bewertung
seiner Angaben als Zeuge in diesem Verfahren beruht.
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2. Mit einer weiteren Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer,
die Strafkammer habe eine Frage seines Verteidigers an den Zeugen
A. mit der rechtlich unstatthaften Begründung zurückgewiesen, die Frage er-
scheine ihr bedeutungslos (Verstoß gegen §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242
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StPO).
Dem liegt Folgendes zu Grunde:
Nach den Urteilsfeststellungen fuhren die Angeklagten L. , G. und
Ta. - also ohne T. und S. - zur Durchführung ihres Auftrags am Tat-
tag, dem 18. März 2006, gegen 6.00 Uhr mit einem Pkw von Stuttgart nach
Frankfurt, wo sie den Geschädigten A. , als dieser gegen 8.40 Uhr aus der
Haustür trat, abpassten und mit Teleskopschlagstöcken „zusammenschlugen“.
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Nach dem zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Revisionsvorbringen
fragte der Verteidiger des Angeklagten T. - des Beschwerdeführers -,
Rechtsanwalt F. , den geschädigten A. während dessen Verneh-
mung als Zeuge mehrfach nach dem Namen der Person, die ihm - nach seinen
Angaben - mitgeteilt habe, der frühere Mitangeklagte S. sei am Abend
vor der Tat mit drei anderen Personen in Frankfurt gesehen worden. Der Zeuge
weigerte sich, diese Frage zu beantworten, und berief sich darauf, er habe die-
ser Person sein Wort gegeben, ihren Namen nicht zu nennen. Der Verteidiger
beharrte auf der Beantwortung seiner Frage. Darin wurde er zunächst vom Vor-
sitzenden der Strafkammer und vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
unterstützt. Als sich der Zeuge weiterhin weigerte, den Namen anzugeben, reg-
te der Verteidiger an, dem Zeugen die in der StPO vorgesehenen Zwangsmittel
anzudrohen. Der Vorsitzende erklärte nun, er halte die Frage für nicht zulässig
und verfügte förmlich, dass sie nicht zugelassen werde, da die Antwort keinen
Erkenntnisgewinn erkennen lasse.
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Nach Beanstandung dieser Verfügung (§ 238 Abs. 2 StPO) wurde sie
von der Strafkammer mit Beschluss bestätigt. Mit dieser Frage versuche der
Verteidiger offenbar, die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. zu erschüttern.
Es solle ein Widerspruch vorgelegen haben zwischen den Aussagen des Zeu-
gen A. auf Blatt 323 wonach nur von S. und zwei Personen die Rede
sein soll, und auf Blatt 325, wo nach Aussage eines Dritten S. an diesem
Tag mit drei Personen unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer legt dann
dar, weshalb sie bei entsprechender Würdigung verschiedener Textteile keinen
wirklichen Widerspruch und deshalb auch keinen Erkenntniswert in der erstreb-
ten Antwort zu erkennen vermag.
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Zwar steht ein zunächst - richtigerweise - großzügig gehandhabtes Fra-
gerecht einer anderen Bewertung im Konfliktfall nicht im Wege.
Gleichwohl hält die Zurückweisung der Frage revisionsrechtlicher Über-
prüfung nicht stand.
Das Erschüttern der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeu-
gen ist legitimes Ziel der Verteidigung. Außerdem ist es zulässig, unter Um-
ständen auch geboten, die Quellen der Erkenntnisse eines Zeugen zu erfor-
schen (§ 69 Abs. 2 StPO).
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Auch darauf abzielende Fragen müssen allerdings geeignet und sachbe-
zogen sein. Eine Frage ist ungeeignet, wenn sie die Ermittlung der Wahrheit
nicht oder nicht in rechtlich erlaubter Weise fördert. So kann und soll einer aus-
ufernden Befragung - eventuell gar unter Verstoß gegen die Menschenwürde
eines Zeugen - begegnet werden (vgl. Senat BGHSt 48, 372, 373; NJW 2005,
1519, 1520). Ungeeignetheit und fehlende Sachbezogenheit sind jedoch nicht
gleichzusetzen mit Bedeutungslosigkeit im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO.
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Die Revisionsbegründung trägt hierzu zutreffend vor:
„Für die Kammer war nicht erkennbar, welchen Erkenntniswert die Ant-
wort auf die Frage in Bezug auf die vorliegende Sache bringen soll. Dies sind
Maßstäbe, die nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisan-
trags wegen Bedeutungslosigkeit führen können. Demgegenüber sind 'nicht zur
Sache gehörig’ im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO nur solche Fragen, die sich
weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung bezie-
hen (vgl. BGHSt 2, 284, 287; BGH NStZ 1985, 183, 184). Darauf, ob die Frage
nach Meinung des Gerichts erheblich ist und zu einem 'Erkenntnisgewinn' füh-
ren kann, kommt es nicht an; ein Urteil hierüber - so BGH NStZ 1985, 183,
184 -‚ soll sich das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort gehört hat. Die Zu-
rückweisung der Frage kam deshalb nicht in Betracht“.
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Auf eine Ausnahmesituation, die schon vorab eine Abwägung des vor-
aussichtlichen Beweiswerts mit einem dem Bestehen auf einer Antwort entge-
genstehenden Interesse, etwa eine besondere Gefährdung des Zeugen, gebo-
ten hätte und danach eine Zurückweisung der Frage hätte als möglich erschei-
nen lassen können (vgl. BGHSt 50, 318, 330 f.), stellt der Zurückweisungsbe-
schluss der Strafkammer nicht ab.
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Wäre es allein auf die ausdrücklich in diesem Beschluss erörterte Frage
der Zahl der Begleiter des S. am 17. März 2006 angekommen, könnte das
Beruhen des Urteils auf dem in der Zurückweisung der Frage zu sehenden
Rechtsfehler wohl ausgeschlossen werden. Die Frage nach der Person der In-
formanten des Zeugen A. zielte im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich
- ohne dass der Verteidiger hierauf ausdrücklich hätte hinweisen müssen - wei-
ter, nämlich auf die Vernehmung des dann benannten Informanten nicht nur zur
Zahl, sondern zur Identität der Personen, mit denen S. an diesem Tag in
Frankfurt unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer hat ausdrücklich fest-
gestellt, dass sie die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen
dem Zeugen S. und dem Geschädigten A. nicht habe klären können,
auch hinsichtlich der Forderung des S. gegen den Zeugen A. . Hierzu
hätten die Begleiter des S. am 17. März 2006 möglicherweise beitragen
können.
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Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der
rechtsfehlerhaften Zurückweisung der Frage an den Zeugen A. beruht.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die
übrigen Rügen kommt es nicht mehr an.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf