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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 162/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges;
hier: Revision des Angeklagten A.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4,
§ 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 2006, auch soweit es
die Mitangeklagten K. und H. betrifft, mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen "gemeinschaftli-
Gründe:
chen Betruges in 36 besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten K. und H. hat es je-
weils des "gemeinschaftlichen Betruges in 36 Fällen" schuldig gesprochen und
gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (K. )
sowie einem Jahr und acht Monaten ( H. ) verhängt; die Vollstreckung
dieser beiden Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte
A. hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er allgemein die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt; die Mitangeklagten K. und H. haben
ihre Verurteilung dagegen nicht angegriffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten
A. hat in vollem Umfang Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch
zur Aufhebung der Verurteilungen der beiden Mitangeklagten.
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1. Der Angeklagte A. war seit März 2002 unter dem Falschnamen
P. bei der Firma M. GmbH mit Sitz in O. tätig. Der Ge-
schäftszweck der Firma bestand in der betrügerischen Bestellung von Waren,
deren Bezahlung von vorneherein nicht beabsichtigt war. Geschäftsführer und
Mehrheitsgesellschafter war zunächst der Mitangeklagte K. , der jedoch am
10. Juli 2002 seinen Geschäftsanteil veräußerte und gleichzeitig als Geschäfts-
führer abberufen wurde. Dem Mitangeklagten H. wurde am 13. Mai 2002
Generalvollmacht für die Gesellschaft erteilt. Neben dem Angeklagten A.
waren am Geschäftssitz in O. der Zeuge S. (unter dem Falschna-
men He. sowie ein "Sa. beziehungsweise D. " und ein "T. "
tätig.
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Der Verurteilung des Angeklagten A. (sowie der Mitangeklagten
K. und H. ) liegen 36 Bestellungen zugrunde, die in den Monaten Mai
bis Juli 2002 für die Firma M. GmbH bei verschiedenen Lieferfirmen ge-
tätigt und nach Rechnungsstellung nicht bezahlt worden waren. Der Verbleib
der gelieferten Waren im Wert zwischen jeweils ca. 7.000 und 48.000 € ist un-
geklärt. Das Landgericht rechnet alle diese Bestellungen dem Angeklagten A.
zu und ist der Ansicht, er habe daher als Mitglied einer Bande, der jeden-
falls auch der Zeuge S. sowie "Sa. " und "T. " angehört hätten, 36 Fälle
des Betruges (§ 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen.
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2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellun-
gen des Landgerichts lassen im überwiegenden Teil der Fälle schon objektiv
kein strafbares Verhalten des Angeklagten erkennen. Zu weiteren Taten enthal-
ten sie offensichtliche Widersprüche, die der Verurteilung die Grundlage entzie-
hen. Letztlich sind aber auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjekti-
ven Tatseite in sich derart unstimmig, dass die Revision in den noch verblei-
benden Einzelfällen ebenfalls Erfolg haben muss. Im Einzelnen:
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a) Das Landgericht leitet die Darstellung der 36 abgeurteilten Fälle mit
der allgemeinen Vorbemerkung ein, dass die drei Angeklagten innerhalb des
auf gemeinschaftliche betrügerische Warenbestellungen gerichteten Tatkon-
zepts, an welchem sie sich in unterschiedlichen Positionen und mit verschiede-
nen Tätigkeiten beteiligten, die anschließend dargestellten Einzeltaten began-
gen haben. Deren Schilderung beginnt jeweils mit der Feststellung, dass "die
Tätergruppe" unter Verwendung der Firmenbezeichnung M. eine Bestel-
lung (gelegentlich auch mehrere Bestellungen) bei einem Lieferanten vorge-
nommen habe. Den folgenden Ausführungen lässt sich dann zwar meist ent-
nehmen, wer der eigentliche Besteller war; bei mehreren Taten ist das aber
auch nicht der Fall (jeweils in der Reihenfolge des Urteils: Anklagepunkte 36,
49, 19, 1, 51, 2). Der Angeklagte A. wird nur in acht Fällen als Besteller
genannt (Anklagepunkte 30, 7, 39, 47, 9, 53, 52, 14). Zu Anklagepunkt 1 wird
festgestellt, dass er vor der Bestellung Verhandlungen mit der Lieferfirma führ-
te. Bei den übrigen Taten ist er überhaupt nicht erwähnt.
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Auf welche Handlungen des Angeklagten A. das Landgericht in
den letztgenannten Fällen dessen Verurteilung wegen täterschaftlichen Betru-
ges stützt, legt es nicht dar. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt
vermuten, dass es die Auffassung vertritt, jedem, der in Kenntnis des wahren
Geschäftszwecks an der Gesellschaft beteiligt oder für sie tätig war, sei allein
schon aus diesem Grund jede im Namen der Firma vorgenommene Bestellung
als täterschaftlicher Betrug zuzurechnen. Denn anders ist es kaum zu erklären,
dass es auch den Mitangeklagten K. , der sich fast ausschließlich in Tsche-
chien aufhielt, nur wenige Male in O. weilte, am Tagesgeschäft der
Firma weder mitwirkte noch es steuerte und auch kein Mitglied der "Betrüger-
bande" war, dennoch des Betruges in 36 Fällen schuldig gesprochen hat.
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Dies ist rechtlich indessen nicht haltbar. Auch wer sich - wie das Landge-
richt für den Angeklagten A. annimmt - mit anderen mit dem Ziel fortge-
setzter Begehung einschlägiger Straftaten zu einer Bande zusammengeschlos-
sen hat, kann wegen einer Tat, die "aus der Bande heraus" begangen wird, als
Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat
mitgewirkt hat, sei es durch einen (mit)täterschaftlichen Tatbeitrag, sei es als
Anstifter, sei es nur als Gehilfe; die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teil-
nahme richtet sich dabei nach den allgemeinen Maßstäben (BGH NStZ-RR
2003, 265, 267). Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse
der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern be-
gangenen Straftat genügt dagegen nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmit-
glieds wegen einer Bandentat zu begründen (BGH StV 2001, 459; NStZ 2003,
32, 33). Noch weniger ist allein die allgemeine Mitarbeit in einem auf die Bege-
hung von Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetrieb ausreichend, wenn diese
nicht zumindest fördernde Wirkung für die von anderen Firmenangehörigen be-
gangenen Straftaten hat.
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Nach diesen Maßstäben lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass
der Angeklagte A. zu den betrügerischen Bestellungen, die er nicht selbst
tätigte, die vielmehr andere Mitarbeiter der M. GmbH ohne seine Mitwir-
kung vornahmen, einen täterschaftlichen Tatbeitrag geleistet hätte. Allenfalls im
Anklagepunkt 1 könnte ein solcher in den von ihm vor der Bestellung geführten
Verhandlungen liegen; ob es sich hierbei aber möglicherweise nur um einen
Tatbeitrag handelte, dem nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung
von Täterschaft und Beihilfe lediglich unterstützender Charakter zukam, hat das
Landgericht nicht erörtert und ist den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzu-
sammenhang nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der
Frage, ob die betrügerischen Bestellungen anderer Firmenangehöriger eventu-
ell je für sich schon durch die allgemeine Mitarbeit des Angeklagten A. in
dem Geschäftsbetrieb mitbestimmt oder gefördert worden sind. Selbst wenn
dies aber der Fall gewesen sein sollte, hätte er jedoch nicht entsprechend der
Zahl dieser Bestellungen tatmehrheitliche Betrugstaten als Mittäter begangen
oder als Gehilfe unterstützt; vielmehr wären diese Taten aufgrund des einheitli-
chen Tatbeitrages in seiner Person zu gleichartiger Tateinheit verbunden (s. nur
BGH NStZ-RR 2003, 265, 267).
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b) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte A. seine Tätig-
keit für die M. GmbH im März 2002 aufnahm und am 15. Juli 2002 aus
der Firma ausschied (UA S. 16). Dennoch rechnet es ihm betrügerische Bestel-
lungen zu, die erst nach seinem letzten Arbeitstag vorgenommen worden sind
(Anklagepunkte 7 - teilweise -, 8, 15, 40, 46, 31) und stellt zum Anklagepunkt 14
(UA S. 44/45) in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführun-
gen sogar fest, dass der Angeklagte noch am 22. und 23. Juli 2002 Vertrags-
verhandlungen führte und Waren bestellte. Weder für diesen Widerspruch noch
dazu, auf welcher Grundlage dem Angeklagten A. die weiteren nach dem
15. Juli 2002 erteilten Bestellungen angelastet werden können, findet sich in
den Urteilsgründen eine Erklärung.
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c) Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen (UA S. 14 und 17) und
auch der Beweiswürdigung (UA S. 50 bis 52) geht das Landgericht - gestützt
auf die Angaben des Zeugen S. und des Mitangeklagten H. - von
direktem Betrugsvorsatz des Angeklagten A. aus; hiergegen wäre für sich
rechtlich nichts zu erinnern. Im Gegensatz hierzu stehen jedoch weitere Ausfüh-
rungen zur Beweiswürdigung: Der Angeklagte hätte sich im Hinblick auf die
Umstände seiner Tätigkeit (Verlangen der Verwendung eines Falschnamens;
Auftreten des Zeugen S. , mit dem er bereits bei einer anderen Firma in
entsprechender Weise tätig gewesen war) "kritische Gedanken" machen müs-
sen. Da er mit der Buchhaltung befasst gewesen sei und sich hätte Einblick
verschaffen können, ob die Waren weiterverkauft und Zahlungseingänge hierfür
gebucht wurden, hätten ihm Zweifel an der Redlichkeit des Handelns der Firma
entstehen müssen. Dies rechtfertige die Annahme, der Angeklagte habe betrü-
gerisches Handeln zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 49/50).
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Damit, dass der Angeklagte sich hätte Gedanken machen müssen und
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Einblick in die Geschäftsbücher hätte nehmen können, ist aber entgegen der
Ansicht des Landgerichts nicht bedingter Vorsatz, sondern nur ein fahrlässiges
Handeln des Angeklagten umschrieben. Im Übrigen erscheint es ohnehin äu-
ßerst zweifelhaft, ob in Fällen des Stoßbetruges bedingt vorsätzliches Handeln
überhaupt denkbar ist. Damit fehlt es aber auch insoweit an einer eindeutigen
Urteilsgrundlage. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten A. kann da-
her insgesamt keinen Bestand haben.
3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die nicht revi-
dierenden Mitangeklagten K. und H. zu erstrecken.
a) Der Mitangeklagte K. hat nach den Feststellungen keine einzige
der verfahrensgegenständlichen Bestellungen selbst erteilt oder auch nur an
ihnen mitgewirkt (im Fall des Anklagepunkts 30 war er lediglich in den Ge-
schäftsräumen in O. anwesend; UA S. 19); nach Einblick in die Ge-
schäftsabläufe hielt er es ab einem bestimmten Zeitpunkt allerdings für möglich,
dass die Firma unredliche Geschäfte betrieb, und nahm dies zumindest billi-
gend in Kauf. Konkrete "Geld- oder Gewinnvorteile" erwartete er nicht. Über
eine Gewinnverteilung sollte erst noch geredet werden (UA S. 12/13). 36 täter-
schaftlich begangene Betrugstaten sind damit nicht ansatzweise belegt (s. oben
2. a)).
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b) Der Mitangeklagte H. wird nur im Zusammenhang mit sechs
Bestellungen erwähnt (Anklagepunkte 30, 7, 8, 15, 40, 46). Bis auf den Ankla-
gepunkt 30 ist auch in diesen Fällen eine Mitwirkung dieses Mitangeklagten an
dem jeweiligen Bestellvorgang indessen nicht dargetan; denn er wird jeweils nur
auf den schriftlichen Bestellschreiben als Sachbearbeiter genannt, unterschrie-
ben sind diese dagegen jeweils von dem Zeugen S. unter seinem Falsch-
namen "He. ". Dass der Mitangeklagte H. tatsächlich in irgendeiner
Form an diesen Bestellungen beteiligt war, ist damit nicht belegt. Ausgehend
von den oben dargelegten Grundsätzen fehlt es somit nach den bisherigen
Feststellungen an der Grundlage für eine Verurteilung wegen tatmehrheitlichen
täterschaftlichen Betruges.
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Dies gilt letztlich auch für den Anklagepunkt 30. Zwar hat der Mitange-
klagte H. an der Auswahl der dann vom Angeklagten A. bestellten
Schuhe durch ein zustimmendes Nicken mitgewirkt und eine Erweiterung der
Bestellung befürwortet (UA S. 19). Im Hinblick auf die weitere Feststellung,
dass der Angeklagte H. nicht Mitglied der "Bestellerbande" war, er sich
hauptsächlich in der Rolle desjenigen sah, der seinen Namen gab als "Stroh-
mann für He. ", und er nicht unmittelbar an den Erlösen aus den betrügeri-
schen Geschäften partizipierte, sondern lediglich für 2.000 € im Monat ange-
stellt war, ist damit hier täterschaftliches Handeln nicht zweifelsfrei belegt. Es
kommt vielmehr auch Beihilfe in Betracht. Dies wäre zu erörtern gewesen (vgl.
oben 2. a)). Auch seine Verurteilung ist daher in vollem Umfang aufzuheben.
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4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
StPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurück.
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5. Das angefochtene Urteil gibt abschließend Anlass zu folgendem Be-
merken:
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a) Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht,
dass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt - soweit dies mit
dem verfügbaren Beweismaterial möglich ist - aufzuklären haben (§ 244 Abs. 2
StPO). Je nach dem Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen (§ 261 StPO) ist
der Angeklagte dann freizusprechen oder sein festgestelltes Verhalten unter die
zutreffende Strafnorm zu subsumieren; auf dieser Grundlage ist der Schuld-
spruch zu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Die-
ser Grundsatz darf - schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20
Abs. 3 GG) - nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen
Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Soweit nicht das Gesetz selbst aus
Opportunitätsgründen eine Beschränkung des aufzuklärenden Sachverhalts
zulässt (s. etwa §§ 154, 154 a StPO), ist es daher unzulässig, dem Urteil einen
Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter
vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials - nach Umfang und Beweis-
kraft - beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte im Rahmen einer
Verfahrensabsprache geständig zeigt (hier: Geständnisse der Mitangeklagten
K. und H. durch bestätigte Verteidigererklärungen). Allein seine Be-
reitschaft, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die
das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht
nicht von der Pflicht zu prüfen, ob das daraufhin abgelegte Geständnis dem
Urteil zu Grunde gelegt werden darf. Es ist daher zu untersuchen, ob es mit
dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist, ob es ü-
berhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten einräumt und - wenn letzteres
der Fall ist - welche Strafnorm in welcher Begehungsweise hierdurch verletzt
wurde; eine Absprache über den Schuldspruch ist verboten (BGHSt - GSSt -
50, 40, 49 f.). All dies ist hier - ausgehend von den bisher getroffenen Feststel-
lungen, die jedoch nicht lebensnah erscheinen - hinsichtlich der Mitangeklagten
K. und H. missachtet worden. Das ergibt sich schon aus den Aus-
führungen unter 3.. Ergänzend weist der Senat auf die unerklärlichen Wider-
sprüche des Urteils hinsichtlich des Mitangeklagten K. hin: Einerseits wird
festgestellt, dass er als Gesellschafter und Geschäftsführer am 10. Juli 2002
aus der M. GmbH ausschied (UA S. 10/11), zum anderen rechnet ihm das
Landgericht - ohne ein Wort der Begründung - auch Bestellungen der Firma
nach diesem Zeitpunkt zu und führt aus, seine insgesamt nur sechs bis sieben
Besuche in O. hätten sich "bis etwa September 2002" erstreckt (UA S.
12); wie dies mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juli 2002 verein-
bar ist, bleibt offen.
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Die Legitimität staatlichen Strafens droht Schaden zu nehmen, wenn ei-
ne Verfahrensabsprache mit einigen von mehreren Mitangeklagten sogar dazu
führt, dass auch hinsichtlich eines nicht geständigen Angeklagten (hier des An-
geklagten A. ) eine ordnungsgemäße Sachaufklärung unterbleibt, erkenn-
bar widersprüchliche Feststellungen getroffen werden und ein Schuldspruch
verkündet wird, dessen rechtliche Begründung sich in einer Wiederholung des
Urteilstenors erschöpft (UA S. 55) und jede nähere Prüfung und Darlegung ver-
missen lässt, ob und wie der festgestellte Sachverhalt der als verletzt angese-
henen Strafnorm subsumiert werden kann.
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b) Soweit die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer bei ei-
nem oder mehreren der drei Angeklagten von bandenmäßiger Begehungsweise
ausgehen sollte, wird sie die Bandenabrede näher darzulegen haben. Darüber
hinaus wird sie sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob gewerbsmä-
ßiges Handeln vorliegt. Einem Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmä-
ßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) stünde das Verschlechterungsgebot nicht
entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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c) Wird eine Serie von Straftaten abgeurteilt, so ist es zur Übersichtlich-
keit und besseren Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, dort eigene
Ordnungsziffern für die Taten zu vergeben und auf deren Bezifferung in der An-
klage lediglich durch Klammerzusatz hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn - wie hier - nicht alle angeklagten Taten abgeurteilt werden und die Rei-
henfolge ihrer Darstellung im Urteil von derjenigen in der Anklageschrift ab-
weicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260 Nr. 12; 2003, 4 Nr. 10 und 13).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt an
der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf