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BGH Beschluss vom 06.11.2007 – 1 StR 370/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 370/07

BESCHLUSS

vom

6. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007, soweit es ihn be-

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Verfahren richtete sich zunächst gegen fünf Angeklagte. Ein Ange-

klagter - S. - wurde nach Abtrennung seines Verfah-

rens aufgrund seines dann abgegebenen Geständnisses frühzeitig abgeurteilt.

Später verurteilte das Landgericht die übrigen vier Angeklagten -

T. , L. , G. und T a. - mit dem angefochtenen

Urteil zu Freiheitsstrafen und zwar den Beschwerdeführer L. wegen gefährli-

cher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheits-

strafe von vier Jahren. Die Revision dieses Angeklagten hat mit einer Verfah-

rensrüge Erfolg.

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Mit einer Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die fehlende Aus-

einandersetzung damit, dass der Belastungszeuge seine Angaben aufgrund

einer allein mit ihm getroffenen Urteilsabsprache gemacht hat (Verstoß gegen

§ 261 StPO).

1. Dem liegt Folgendes zu Grunde:

a) Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der frühere Mitangeklagte und

spätere Zeuge S. dem Angeklagten T. den Auf-

trag zur gewaltsamen Durchsetzung einer „nicht einklagbaren“ Geldforderung

gegen den Zeugen A. . T. bediente sich bei der - letztlich

erfolglosen - Umsetzung dann seinerseits dreier weiterer Personen, der Ange-

klagten L. , G. und Ta. , die den wirtschaftlichen Hin-

tergrund der Aktion nicht im Einzelnen kannten.

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T. , L. , G. und Ta. haben sich in der gegen sie gerichteten

Hauptverhandlung entweder zur Sache überhaupt nicht oder abweichend vom

Tatvorwurf eingelassen. Entscheidende Grundlage für wesentliche Feststellun-

gen der Strafkammer insbesondere zum Tathintergrund und zur Vorgeschichte

waren die Angaben des Auftraggebers S. . Dieser hat „vor der Kammer als

Angeklagter und nach Abtrennung des Verfahrens und rechtskräftiger Verurtei-

lung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte da-

für gesehen, dass S. insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte. Zwar

hat die Strafkammer die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung zwi-

schen S. und dem Geschädigten nicht klären können. Dafür dass S. s

Angaben aber jedenfalls insoweit den Tatsachen entsprachen, als er eine recht-

lich nicht durchsetzbare Forderung mit Gewalt durchsetzen wollte, spricht be-

reits, dass er insoweit die gleichen Angaben im Verfahren gegen sich gemacht

hat und sich dadurch belastete“. Eine weitergehende Würdigung dieser Aussa-

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ge, die Darstellung der Umstände ihres Zustandekommens sowie die Ausei-

nandersetzung damit enthalten die Urteilsgründe nicht.

b) Zur Aussageentstehung teilt die Revisionsbegründung Folgendes mit

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):

Das Verfahren richtete sich zunächst - wie bereits bekannt - gegen die

fünf Angeklagten S. , T. , L. , G.

und Ta. . Am ersten Verhandlungstag machten die Angeklagten nur

Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Danach kam es zu Verständi-

gungsgesprächen, die jedoch zu keinem gemeinsamen Ergebnis führten. Zu

Beginn des zweiten Verhandlungstags wurde das Verfahren gegen den Ange-

klagten S. abgetrennt und sofort fortgesetzt. Das Verfahren gegen die üb-

rigen Angeklagten wurde unterbrochen und dessen Fortsetzung um 13.30 Uhr

verfügt. Die Angeklagten L. , G. , Ta. und T. verließen den Ge-

richtssaal.

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In der nunmehr allein gegen den Angeklagten S. fortgeführten

Hauptverhandlung gab der Vorsitzende die Erklärung ab,

„dass die Beteiligten Verständigungsgespräche geführt haben, und zwar des Inhalts, dass der Angeklagte im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklageschrift eine maximale Freiheitsstrafe (Strafobergren- ze) von drei Jahren drei Monaten zu erwarten hat und dass er auf Her- ausgabe der sichergestellten 3.750 Euro verzichtet; dieser Betrag soll als Schmerzensgeld zu Gunsten des Geschädigten A. dienen“.

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Die Verteidiger des Angeklagten S. gaben daraufhin folgende von

ihnen schriftlich vorformulierte und von ihnen unterschriebene Erklärung ab:

„Ich gestehe, daß ich eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbare Geldforderung von mir gegen A. dadurch

durchsetzen wollte, daß ich andere Personen dazu veranlasste, gegen ihn Druck auszuüben, wobei ich billigend in Kauf nahm, daß dies durch Einsatz von Gewalt und Schlägen erfolgen würde.

Es ging mir nicht darum, den Zeugen A. von der Geltendma- chung irgendwelcher eigener Forderungen abzuhalten.

Ich habe T. die Adresse des A. genannt, woraufhin A. am 18. März 2006 in Frankfurt am M. von mehreren Per- sonen aufgesucht und geschlagen wurde.

Ich bedaure mein Verhalten zutiefst und bin damit einverstanden, daß der bei mir sichergestellte Gesamtgeldbetrag, der der Firma Te. GmbH gehört, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer ich bin, in Höhe von 3.750 Euro nicht an mich, sondern an den Ge- schädigten A. als Schmerzensgeld für die erlittenen Verlet- zungen herausgegeben wird“.

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Der Angeklagte S. akzeptierte diese Erklärung als eigene.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft gab eine Erklärung zu einer mögli-

chen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO ab im Hinblick auf Ermitt-

lungsergebnisse aus der Vernehmung des Zeugen U. .

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Nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs hinsichtlich des An-

geklagten S. , den Schlussvorträgen, der Gewährung des letzten Wortes, in

dem sich der Angeklagte den Ausführungen seiner Verteidiger anschloss, und

der Beratung wurde das Urteil verkündet. Nach Belehrung verzichteten sowohl

der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.

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Die Hauptverhandlung gegen die übrigen vier Angeklagten, darunter der

Beschwerdeführer, wurde noch am selben Tag fortgesetzt. Am neunten der

insgesamt 13 Verhandlungstage wurde S. als Zeuge zur

Sache gehört. Durch diese Vernehmung kann auch - im Wege des Vorhalts -

über den Inhalt der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren für ihn abgege-

benen Erklärung sowie über seine Verurteilung Beweis erhoben worden sein -

weshalb auch eine weitere, schon auf eine fehlende Erhebung dieser in den

Urteilsgründen teilweise erwähnten Vorgänge abzielende Rüge der Verletzung

des § 261 StPO nicht trägt.

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2. Vor diesem, erst durch das vom Revisionsvorbringen erhellten Hinter-

grund erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Dies

aufzudecken, bedurfte es in diesem Fall - anders als in der Sache BGHSt 48,

161, 166 - der Erhebung einer Verfahrensrüge. In den Urteilsgründen ist zwar

erwähnt, dass die Angaben des Zeugen S. auf ein Geständnis in dem ge-

gen ihn gerichteten - abgetrennten - Verfahren zurückgehen. Die Strafkammer

hebt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit sogar ausdrücklich auf die Kon-

stanz seiner Angaben als Angeklagter und Zeuge ab. Sie verschweigt aber zwei

maßgebliche Punkte und setzt sich in der Konsequenz damit auch nicht aus-

einander.

- Die Strafkammer teilt schon nicht mit, dass sich der Angeklagte in dem

gegen ihn gerichteten Verfahren zur Sache überhaupt nicht persönlich

eingelassen, sondern nur eine von den Verteidigern verfasste und ver-

lesene Erklärung pauschal bestätigt hat.

- Vor allem teilt die Strafkammer aber nicht mit, dass das „Geständnis“

des Zeugen S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren auf einer

verfahrensbeendenden Absprache beruhte und wie diese zustande

kam.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der Hinweis auf die

Konstanz der Angaben des Zeugen im Hinblick auf dessen Glaubwürdigkeit

nämlich in einem ganz anderen Licht. Dies hätte der Erörterung bedurft.

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Zwar ist ein Geständnis, das aufgrund einer verfahrensbeendenden Ab-

sprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein unglaubwürdig. Dies ist im

Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern vorformulierten, vom Angeklag-

ten lediglich pauschal übernommenen Erklärung nicht ausgeschlossen. Aller-

dings bedürfen von Anderen für Angeklagte vorformulierte und von diesen nur

summarisch bestätigte Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung

hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis

sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem jeweiligen Angeklagten stam-

mend, als von diesem akzeptiert angesehen werden können. Legt der Ange-

klagte ein Geständnis ab, so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun

(vgl. auch RiStBV Nr. 45 Abs. 2), gegebenenfalls ergänzend zu der von seinem

Verteidiger verlesenen Erklärung. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz der

freien richterlichen Überzeugungsbildung. Bei Geständnissen, die auf Verfah-

rensabsprachen beruhen, muss diese aber in ihren Grundlagen und deren Dar-

stellung in den Urteilsgründen besonderen Anforderungen genügen (vgl. BGHSt

50, 40, 49; BGH NJW 2007, 2424; BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007

- 3 StR 162/07 - Rdn. 18).

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Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vereinbarung im

Verfahren gegen den späteren Zeugen S. einer unzulässigen (vgl. BGHSt 50,

40, 50) Absprache über Elemente des Schuldspruchs (Erpressung, hier räube-

rische versuchte, aber versucht nur mangels Erlangung des Vermögensvorteils)

zumindest sehr nahe kommt. Denn die dem Angeklagten in den Mund gelegte

Formulierung „eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzba-

ren Geldforderung von mir gegen A. “ besagt noch nichts über die

Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und den Vorstellungen des

damaligen Angeklagten hierüber. Immerhin gab der Angeklagte T. , der in der

Hauptverhandlung zur Sache schwieg, im Ermittlungsverfahren noch an (UA S.

10), S. habe ihm erzählt, der Geschädigte habe 39.000,-- € Schulden bei

ihm. Den Vorschlag, dies gerichtlich geltend zu machen, habe er nur abgelehnt,

weil dies zu zeitaufwändig sei. Für das jetzt der Revision zugrundeliegende Ur-

teil ist das nicht von unmittelbarer Bedeutung. In diesem wird noch hinreichend

deutlich festgestellt, dass S. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstreb-

te.

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Von Bedeutung in diesem Verfahren ist jedoch, dass dem Geständnis

des S. der Sache nach eine verfahrensbeendende Absprache zu Las-

ten Dritter, auch des Beschwerdeführers L. , zugrunde lag. Der Senat hat

in BGHSt 48, 161 entschieden, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten

aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfah-

rensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in

einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss.

Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Abspra-

che. Denn bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass die Mitangeklagten den

Nichtgeständigen zu Unrecht belasten, weil sie sich dadurch für die eigene Ver-

teidigung Vorteile versprechen. In einem solchen Fall hat der Tatrichter die

Geständnisse der anderen Angeklagten kritisch zu würdigen (Kuckein/Pfister,

FS aus Anlass des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m.w.N.).

Maßgeblich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte

der Geständnisse. Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt - ein-

schließlich von der Staatsanwaltschaft zugesagter Einstellungen gemäß § 154

StPO - und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Abspra-

che mit ein. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, dass sich die ge-

ständigen Angeklagten durch ein Geständnis gegen die Zusage einer - im Ein-

zelfall nicht schuldangemessenen - Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft,

sondern sich auch zutreffend eingelassen haben. Für den hier vorliegenden

Fall, dass der geständige frühere Mitangeklagte nach rechtskräftigem Ab-

schluss seines Verfahrens als Zeuge gehört wird, gilt nichts anderes. Im vorlie-

genden Fall kommt die Zusage der Staatsanwaltschaft zur Einstellung eines

weiteren - drohenden - Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO hinzu.

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Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kommt den Angaben des

Zeugen S. insbesondere im Hinblick auf die Hintergründe der Tat und de-

ren Vorgeschichte ausschlaggebende Bedeutung zu. Andere indizielle Tatsa-

chen, wie etwa Passagen aus der Telefonüberwachung, hat die Strafkammer

zum Teil erst vor dem Hintergrund seiner Angaben bewerten können (vgl. UA S.

10 unten).

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Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass das Urteil auch

gegen den Angeklagten L. auf der lückenhaften Erörterung des Hinter-

grunds des „Geständnisses“ des S. in dem gegen ihn gerichteten

Verfahren und damit der lückenhaften Bewertung seiner Angaben als Zeuge in

diesem Verfahren beruht.

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Die Sache bedarf daher schon deshalb neuer Verhandlung und Ent-

scheidung. Auf die übrigen Rügen kommt es daher nicht mehr an.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf