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BGH Urteil vom 06.11.2007 – 1 StR 394/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. März 2007
werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten
des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tatein-
heit mit Strafvereitelung im Amt zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verur-
teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner mit der
Sachrüge und einer Formalrüge begründeten Revision erstrebt der Angeklagte
seinen Freispruch. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und ebenfalls
auf eine Formalrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-
schaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beiden Revisionen bleibt
der Erfolg versagt.
I.
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Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte ist - derzeit vom Dienst suspendiert - Staatsanwalt bei
der Staatsanwaltschaft Mannheim. Krankheitsbedingt geriet er immer wieder
mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Verzug.
Die Verurteilung durch das Landgericht basiert auf Verfehlungen bei der
Bearbeitung des seit November 2002 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim im
Dezernat des Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren gegen P.
S. wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Die Abga-
be der Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen mehrerer
vergleichbarer Vorwürfe gegen P. S. ermittelte, scheiterte. Eine Ein-
stellung des Mannheimer Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO war ihm von
seinem Dienstvorgesetzten untersagt worden. Da er beides nicht akzeptierte,
unterließ es der Angeklagte zunächst, das Verfahren ordnungsgemäß zu
betreiben, insbesondere die Vernehmung des Tatopfers und des Beschuldigten
zu veranlassen, und dann Anklage zu erheben, bis er sich entschloss, dies
dauerhaft zu verhindern, und er hierzu - in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
eingeschränkt - zu Täuschungen und Manipulationen griff. Als im Februar 2005
die Entdeckung bevorstand, offenbarte er sich seinem Dienstvorgesetzten.
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Im Einzelnen:
1. Zur Person des Angeklagten:
Spätestens in seinem elften Lebensjahr machte sich beim Angeklagten
erstmals das „Gilles-de-la-Tourette-Syndrom“ (ICD10: F95.2) bemerkbar, eine
Störung der Stoffwechselvorgänge im Gehirn. Dieses führt zu ansteigenden
inneren Spannungszuständen, die sich in - der willentlichen Steuerung weitge-
hend entzogenen - Tics schlagartig entladen. Beim Angeklagten sind dies un-
willkürliche Bewegungen - vor allem grimassierende Gesichtszuckungen, Kopf-
drehungen und Schulterhebungen - sowie die Abgabe von Lauten, vornehmlich
Räuspern und Rülpsen.
Der Angeklagte war deshalb zunehmend isoliert.
Dies kompensierte er durch besondere und auch erfolgsgekrönte An-
strengungen vor allem im Hockeysport und im Studium der Rechtswissenschaf-
ten, das er mit den weit überdurchschnittlichen Noten „gut“ im ersten und - nach
dem Referendariat - „vollbefriedigend“ im zweiten Staatsexamen abschloss.
Diese Erfolge beflügelten ihn und stärkten sein Selbstvertrauen. Während der
Referendarzeit gelang es ihm deshalb, einen Freundes- und Bekanntenkreis
aufzubauen. 1991 heiratete er.
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Mit den ihm eigenen Vorstellungen über besonders qualitätsvolle Arbeit
stieß er aber im Berufsleben, nach seinem Eintritt in den Richterdienst (1990)
und insbesondere nach seinem Wechsel zur Staatsanwaltschaft - zunächst in
Karlsruhe -, angesichts der nunmehr geforderten schnelleren und in höherem
Maße ergebnisorientierten Arbeitsweise rasch an seine Grenzen. Sein Selbst-
wertgefühl schwand, er fühlte sich wieder wegen seiner Erkrankung ausge-
grenzt, litt zunehmend unter Antriebsarmut und wurde ab 1998 depressiv.
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Die Anzahl der nur mit großen Verzögerungen oder überhaupt nicht be-
arbeiteten Verfahren wuchs. Um seine Untätigkeit zu verschleiern, versteckte er
schließlich Akten in seinem Büro und veranlasste Mitarbeiter der Geschäftsstel-
le unter der unzutreffenden Behauptung, die Anklage sei bereits diktiert, Verfah-
ren aus dem staatsanwaltschaftlichen Register auszutragen. Mit Strafbefehl
vom 25. September 2000 wurde er wegen Strafvereitelung im Amt in sieben
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch mit einer Ge-
samtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen belegt. Im anschließenden Dis-
ziplinarverfahren wurde gegen den Angeklagten im Dezember 2002 auch noch
eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € festgesetzt.
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Wegen der zugrundeliegenden Vorfälle im Jahre 1999 an die Staatsan-
waltschaft Mannheim abgeordnet, später versetzt, arbeitete der Angeklagte dort
unter strenger Aufsicht seines Abteilungsleiters „im Wesentlichen ohne Bean-
standungen“. Die Kontrollen wurden deshalb nach einigen Monaten vermindert
und schließlich auf das allgemein übliche Maß zurückgeführt. Seine depressive
Erkrankung und die daraus resultierende Antriebsarmut bestanden zwar fort.
Dem vermochte er jedoch zunächst durch besondere Anspannung seiner er-
probten Willensstärke zu begegnen. Die Anzahl der offenen Verfahren konnte
er verringern. Im Jahre 2001 wurde er deshalb zusätzlich mit der Bearbeitung
von Fällen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz betraut.
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Durch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens im Dezember 2002 fühlte
sich der Angeklagte unangemessen streng behandelt. Seine Depression und
seine daraus resultierende Antriebsarmut gewannen wieder Überhand. Die Zahl
der nicht ordnungsgemäß geförderten und nicht erledigten Verfahren stieg im
Jahre 2003 an. Seine Berichtspflicht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft
vernachlässigte er. Den zunehmenden inneren Spannungen begegnete er mit
zunächst mäßigem, bis Februar 2005 allerdings ansteigendem Bierkonsum, mit
dem er dann bereits am Morgen vor Dienstantritt begann. Krankheitswert kam
dem aber nicht zu.
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Zum Ende des Jahres 2003 hatte sich die Erkrankung des Angeklagten
zu einer mittelgradigen bis schweren „depressiven Episode“ (ICD10: F32) ent-
wickelt, die nunmehr seine gesamte Daseinsgestaltung im beruflichen wie auch
im allgemein-sozialen und familiären Leben beeinträchtigte. Insgesamt war die
Erkrankung zu diesem Zeitpunkt so weit fortgeschritten, dass die Steuerungsfä-
higkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Dem stehe - so die sachver-
ständig beratene Strafkammer - nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht nur
die Weiterbearbeitung von Verfahren unterließ, sondern auch aktives pflichtwid-
riges Handeln an den Tag legte. Denn die ausgeprägte Willens- und Denk-
hemmung habe bereits die Motivbildung des Angeklagten beeinflusst und des-
sen Entscheidung gegen die Fortführung mitbestimmt.
Die Tourette-Erkrankung selbst hatte keine unmittelbaren Auswirkungen
auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten.
2. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt:
a) Die anfängliche Verschleppung des Ermittlungsverfahrens:
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Am 13. November 2002 ging im Dezernat des Angeklagten von
der Polizei eine Anzeige (46 Blatt) gegen P. S. wegen
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schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Die Ermittlun-
gen standen am Anfang, insbesondere waren weder das Opfer
noch der Beschuldigte vernommen worden.
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Am 15. November 2002 verfügte der Angeklagte die Abgabe der
Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen meh-
rerer vergleichbarer Vorwürfe gegen P. S. ermittelte.
Diese lehnte aber die Übernahme „aus nicht nachvollziehbaren
Gründen“ ab. Im Dezember 2002 - in diesem Monat war er auch
mit der Disziplinarstrafe belegt worden - gingen die Akten wieder
beim Angeklagten ein. Hierüber war er verärgert.
-
Bis Juli 2003 blieb der Angeklagte in diesem Verfahren bis auf die
Verfügung der Versendung von Aktenteilen an das in Dessau mit
dem dortigen Verfahren gegen P. S. inzwischen befass-
te Gericht untätig. Den Antrag von Rechtsanwalt K. , des Ver-
teidigers des P. S. , vom 2. April 2003, ihn als Pflichtver-
teidiger zu bestellen und ihm Akteneinsicht zu gewähren, ließ er
unbeachtet. Nach wie vor verärgert über das Verhalten der
Staatsanwaltschaft Dessau, wollte er nun andere, insbesondere
ältere Verfahren vorrangig bearbeiten.
-
Im Juli 2003 teilte ihm der Verteidiger des P. S. telefo-
nisch mit, dieser werde den sexuellen Missbrauch einräumen, die
Anwendung von Gewalt jedoch bestreiten. Daraufhin versuchte
der Angeklagte - nach einem Telefongespräch mit dem Vorsitzen-
den der Strafkammer des Landgerichts Dessau - am 28. Juli 2003
erneut, die Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau abzugeben,
mit der Anregung, entweder Nachtragsanklage zu erheben oder
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen. Einen von
ihm unter dem 26. Juli 2003 gefertigten Entwurf einer Anklage-
schrift fügte er bei. Am 31. Juli 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft
Dessau die Übernahme des Verfahrens wiederum ab.
-
„Zunächst“ aus Verärgerung darüber unterließ der Angeklagte
weiterhin jegliche Förderung der Sache. Neuerliche Aktenein-
sichtsgesuche des Verteidigers vom 12. August und 7. November
2003 blieben unbeantwortet. Den Termin der Berichtspflicht ge-
genüber der Generalstaatsanwaltschaft über Ermittlungsverfah-
ren, die bereits ein Jahr anhängig sind, am 13. November 2003,
ließ der Angeklagte verstreichen.
-
Am 15. Dezember 2003 erhielt der Angeklagte vom Verteidiger
des P. S. die schriftlichen Urteilsgründe zu dessen
- nicht rechtskräftiger - Verurteilung durch das Landgericht Des-
sau vom 5. September 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sechs Fällen - in drei Fällen wegen schweren sexuellen
Missbrauchs - zu der Gesamtfreiheitsstrafe zu fünf Jahren und der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Ange-
klagte kündigte dem Verteidiger des P. S. - wie bereits im
August in Aussicht gestellt - die Einstellung des Mannheimer Ver-
fahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO an.
-
Der Abteilungsleiter verweigerte die Zustimmung zu der ihm am
16. Dezember 2003 vorgelegten Einstellungsverfügung. Dabei
blieb es auch nach einer im Januar 2004 einberufenen Dezernen-
tenbesprechung der Abteilung, in der der Angeklagte mit seiner
Meinung, das Verfahren sei zur Einstellung geeignet, alleine blieb.
Der Abteilungsleiter wies den Angeklagten nun an, Anklage zum
Landgericht Mannheim zu erheben. Er sagte jedoch erneute Prü-
fung einer Einstellung zu, sollte die zuständige Jugendkammer
dann ihrerseits einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, was
er allerdings für ausgeschlossen hielt.
-
Daraufhin bat der Angeklagte den Vorsitzenden der Jugendkam-
mer des Landgerichts Mannheim im Februar 2004 telefonisch um
seine - sofortige - Zusage, dass er - der Vorsitzende - eine Ein-
stellung des Verfahrens im Zwischenverfahren vorschlagen wer-
de. Eine entsprechende Versicherung lehnte der Vorsitzende vor
Erhebung der Anklage und ohne Kenntnis der Akten ab.
b) Der endgültige Tatentschluss:
Um in dieser Situation das gegenüber Rechtsanwalt K. bereits ange-
kündigte Ergebnis - nämlich die Beendigung des Verfahrens S. - jeden-
falls faktisch zu erreichen, entschloss sich der Angeklagte spätestens Ende
Februar 2004, es - dauerhaft – „einfach nicht mehr weiter zu bearbeiten“ und so
P. S. auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit, weiterer
Strafverfolgung zu entziehen. Dabei kam es ihm insbesondere darauf an, sich
selbst weitere Arbeit zu ersparen, als auch - aus seiner Sicht - unangenehme
Nachfragen durch den Verteidiger, weshalb er trotz gegenteiliger Zusage
gleichwohl Anklage gegen seinen Mandanten erhebe, zu vermeiden.
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c) Um dies zu verschleiern, ergriff der Angeklagte folgende Maßnahmen:
-
Unter Hinweis auf das Band mit einer - weiteren - vom Angeklag-
ten am 25. Februar 2004 diktierten kurzen Anklageschrift veran-
lasste er die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, die ihm
vertraute, das Verfahren vorzeitig aus dem Register der Staats-
anwaltschaft auszutragen, zur Vermeidung der Entstehung einer
- wie sie entsprechend der Darstellung des Angeklagten meinte -
erst unmittelbar bevorstehenden Berichtspflicht gegenüber der
Generalstaatsanwaltschaft.
-
Als ihm die Akte zur Unterschrift der Anklageschrift, die, wie er
wusste, mangels Anklagereife der Sache niemals vom Abteilungs-
leiter gegengezeichnet worden wäre, vorgelegt wurde, unter-
zeichnete er diese nicht, entfernte und vernichtete vielmehr die
auffällige rote „Gerichtsaktendecke“ und versteckte die Sachakte
in seinem Dienstzimmer, getrennt von der Handakte und von dem
wiederum an anderer Stelle verwahrten Berichtsheft.
-
Am 27. Februar 2004 verfasste der Angeklagte den überfälligen
Rückstandsbericht an die Generalstaatsanwaltschaft mit der unzu-
treffenden Behauptung, er habe am 25. Februar 2004 Anklage
zum Landgericht erhoben. Bei der Weiterleitung des Berichts wur-
de diese Unwahrheit nicht erkannt.
d) Die Offenbarung:
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Am 28. Januar 2005 fragte der Verteidiger des P. S. bei der
Staatsanwaltschaft schriftlich nach dem Stand des Verfahrens. Die Geschäfts-
stelle leitete dies an das Landgericht weiter. Als die Anfrage von dort zurückge-
geben und dem Angeklagten zur Überprüfung vorgelegt wurde, erkannte er,
dass sich seine Täuschung über die Anklageerhebung herausstellen werde,
zumal am 15. Februar 2005 der Beginn seines einmonatigen Krankenhausauf-
enthalts bevorstand. In der Nacht von Sonntag auf Montag, dem 14. Februar
2005, verfasste er in seinem Dienstzimmer folgendes Schreiben an den - neuen
- Abteilungsleiter:
„Herr Se. , nachdem die StA Dessau in dieser Sache 2x die Übernahme des Verfah- rens abgelehnt hat, musste ich dieses hier führen. Mit dem Verteidiger hatte ich telefonisch eine Einstellung gem. § 154 StPO abgesprochen. Herr OStA Kn. hat sich gegen eine solche Einstellung ausgesprochen und Anklageerhebung angeordnet; eine Einstellung gem. § 154 solle durch das LG Mannheim beschlossen werden. Ich habe im Feb. 04 ent- sprechende Anklage verfasst, diese aber nicht abgelassen, da ich beim Verteidiger, RA K. , im Wort stand und diesem gegenüber eine Ankla- ge nicht vertreten konnte. Seit Feb. 04 habe ich das Verfahren nicht mehr weiter betrieben. Ich meine, die Anklage sollte (im Register) zurückgenommen und das Verfahren gem. § 154 eingestellt werden. Ggf. sollte Anklage erhoben werden (ich habe diese am 14.02.05 neu abgefasst) und mit RA K. besprochen werden, dass eine Verfah- renseinstellung gem. § 154 StPO durch das LG Mannheim erfolgt. § 154 ist sachgerecht!
F. “
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Die neue - nunmehr dritte - Anklageschrift fügte er bei, ebenso die Akte,
die er provisorisch wieder mit einer - unbeschrifteten - neuen roten Gerichtsak-
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tendecke versehen hatte.
e) Der Fortgang des Verfahrens:
Nach der jetzt vom Abteilungsleiter forcierten Anklageerhebung wurde
P. S. schließlich am 17. März 2006 vom Landgericht Mannheim we-
gen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin-
dern in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Landgerichts Dessau zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs
Monaten verurteilt, nunmehr unter Anordnung seiner Unterbringung in der Si-
cherungsverwahrung. Aufgrund der durch den Angeklagten verursachten Ver-
fahrensverzögerung verminderte die Strafkammer die beiden von ihr verhäng-
ten Einzelstrafen um jeweils neun Monate.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
deckt keinen Rechtsfehler auf.
1. Die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der
Staatsanwaltschaft:
a) Mit einer Verfahrensrüge macht die Staatsanwaltschaft einen Verstoß
gegen § 261 StPO geltend. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisauf-
nahme nicht umfassend gewürdigt. Der in der Hauptverhandlung verlesene
Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2000 (Vorstrafe des
Angeklagten) sei nämlich in den Urteilsgründen nur unvollkommen wiedergege-
ben worden.
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Die Rüge ist unbegründet. Aus der sachgerecht zusammenfassenden
Darstellung der Grundlagen der Vorstrafe kann nicht geschlossen werden, die
Strafkammer habe nicht deren gesamten Inhalt in ihre Bewertung einbezogen
und deshalb deren Gewicht verkannt. Eine auf das Wesentliche konzentrierte
knappe Wiedergabe von Vorstrafen in den schriftlichen Urteilsgründen ist wün-
schenswert. Das wörtliche, zuweilen seitenlange Zitieren der Feststellungen in
Vorverurteilungen belastet die schriftliche Begründung meist nur unnötig.
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b) Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere,
hinsichtlich der Vorstrafe des Angeklagten habe die Strafkammer nicht alle we-
sentlichen Zumessungsumstände hinreichend berücksichtigt.
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Die Ausführungen hierzu stellen sich letztlich als untauglicher Versuch
dar, die eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle der rechtsfehler-
freien Strafzumessung des Landgerichts zu stellen.
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Die Staatsanwaltschaft verkennt nicht, dass in den Urteilsgründen die
Vorstrafe als Strafzumessungsgrund genannt wird: „... maßgeblicher Strafschär-
fungsgrund war aber insoweit, dass sich der Angeklagte durch die von jenem
Straferkenntnis ausgehende Warnwirkung von der neuerlichen Tat nicht abhal-
ten ließ“. Darauf, dass die Beschwerdeführerin dies gerne stärker gewichtet
gesehen hätte, kommt es nicht an. Im Übrigen wird die Bedeutung, die das da-
mals zuständige Gericht der Sache beimaß, aus der Strafhöhe deutlich. Nicht
übersehen werden darf auch, dass die seinerzeitige Verurteilung allein wegen
Strafvereitelung, nachdem sich der Vorwurf jedenfalls teilweise auch auf
Rechtsbeugung erstreckt hatte, im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 339
StGB unstimmig sein könnte. Sowohl den Schuldspruch wie auch das Strafmaß
hat die Staatsanwaltschaft damals aber akzeptiert.
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Dass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Strafe so milde ist, dass
sie von ihrer Bestimmung, ein gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach
unten abweicht, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe
besteht, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Die Strafkammer hat der
besonderen persönlichen Situation des Angeklagten angemessen Rechnung
getragen.
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2. Die Revision des Angeklagten:
a) Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verlet-
zung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hätte zur Klärung der Schuldfä-
higkeit des Angeklagten, insbesondere zur Auswirkung des Tourette-Syndroms
hierauf, zwei weitere - namentlich benannte - Sachverständige hören müssen.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat sich der Unterstützung des Sachverständigen
Dr. med. Pl. , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie,
Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, bedient. Dieser war im Jahre
1992/1993 an der Gründung der deutschen Tourette-Gesellschaft beteiligt. We-
der aus den Urteilsgründen noch aus der Revisionsbegründung ergeben sich
Zweifel an dessen Sachkunde. Dass andere Sachverständige über überlegene
Forschungsmittel verfügen - und der Strafkammer dies hätte bekannt sein müs-
sen -, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen. Auch ist die
Beweisfrage - Auswirkung des Gilles-de-la-Tourette-Syndroms auf die Schuld-
fähigkeit bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen P. S.
- nicht so schwierig, dass dies von vorneherein zur Heranziehung mehrerer
Sachverständiger gezwungen hätte. Die Strafkammer war daher nicht veran-
lasst, weitere Sachverständige heranzuziehen, schon gar nicht musste sie sich
hierzu gedrängt sehen.
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b) Die Sachrüge ist unbegründet.
aa) Die Beweiswürdigung ist - auch unter Berücksichtigung des Be-
schwerdevorbringens - rechtsfehlerfrei, auch soweit die Strafkammer fehlende
Schuldfähigkeit, mangels Steuerungsfähigkeit, beim Vorgehen des Angeklagten
im Ermittlungsverfahren gegen P. S. ausschließt.
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Die Tourette-Erkrankung hat insoweit keine unmittelbaren Auswirkungen
auf die Steuerungsfähigkeit. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die mit-
telbaren Folgen, wie gesellschaftliche Isolierung, Verlust des Selbstwertgefühls,
Versuch der Kompensation durch Höchstleistung unter Fixierung auf bestimmte
Ziele mit vorhersehbaren Enttäuschungen, zwanghaftes Handeln, schließlich
Verfallen in - hier mittelgradige bis schwere - Depression mit der hieraus resul-
tierenden Antriebsarmut, Denkhemmung und dem allgemeinen Niedergang der
Stimmung, auch bei aktivem Tun die Motivbildung beeinflussen kann. Dies hat
das Landgericht eingehend erörtert.
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Der Angeklagte hatte sich - auch krankheitsbedingt - in sein Ziel, das
Ermittlungsverfahren P. S. auf andere Weise als durch Anklageerhe-
bung zu erledigen, geradezu verrannt, insbesondere nachdem ihm die hierfür
rechtlich zulässigen Wege versperrt waren, da die Abgabe des Verfahrens an
die Staatsanwaltschaft Dessau gescheitert war - worüber er sich durchaus är-
gern durfte - und ihm die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO
- gut nachvollziehbar - verboten worden war. Denn der Angeklagte sah seine
Sichtweise als die einzig richtige an und hielt stur daran fest. Um sein Ziel den-
noch zu erreichen, handelte er rechtswidrig. Das wusste er. Dass er dann aber
bei der sich über Monate hinziehenden Bearbeitung bzw. Nichtbearbeitung des
Verfahrens so weitgehend determiniert gewesen sein soll, dass er durchgehend
nicht mehr in der Lage war, entsprechend der Einsicht in die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens zu handeln bzw. bei Vertuschungen so nicht zu handeln
- oder auch seine Überlastung anzuzeigen - drängt sich auch unter Berücksich-
tigung der Revisionsrechtfertigung nicht auf.
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Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte nach der Vorverurteilung
unter Anspannung seiner Kräfte längere Zeit in der Lage war, beanstandungs-
frei zu arbeiten - bis er sich durch die Disziplinarstrafe ungerecht behandelt sah.
Im Verfahren gegen P. S. stellte sich der Angeklagte bei den Vertu-
schungshandlungen geschickt und überlegt an. Und auch soweit er gebotene
Maßnahmen nur unterließ, ging er selektiv vor. Akteneinsichtsgesuche des Ver-
teidigers und dessen Antrag, seine Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen,
ließ er unbeachtet. Der Bitte des Gerichts in Dessau um Übersendung von Ak-
tenteilen entsprach er. Von dort erhoffte er sich ja noch eine Übernahme bzw.
eine Verurteilung, die ihm eine Einstellung gemäß § 154 StPO ermöglichte.
Entwürfe für Anklageschriften fertigte er - unter anderem zu Vertuschungszwe-
cken - mehrere. Nur zur Anklagereife bringen wollte er gerade dieses Verfah-
ren nie. Dabei hätte ein Ermittlungsauftrag an die Polizei zur Vernehmung des
Beschuldigten und des Tatopfers nicht mehr Aufwand erfordert als die einzel-
nen Vertuschungshandlungen oder die Abgabeverfügungen an die Staatsan-
waltschaft Dessau. Sicher war dies alles von seinem Ziel - keine Anklageerhe-
bung in dieser Sache - geprägt. Dass bei dieser differenzierten Vorgehensweise
aber jede Handlung alternativlos, ihm zwingend vorgegeben gewesen sein soll,
vermag nicht zu überzeugen.
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Die sachverständig beratene Strafkammer kam gleichwohl zu dem Er-
gebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Bearbeitung des
Ermittlungsverfahrens gegen P. S. eingeschränkt gewesen sei. Diese
Einschränkung bewertete sie dann auch als erheblich im Rechtssinne (§ 21
StGB). Das Vorliegen von Schuldunfähigkeit hat die Strafkammer rechtsfehler-
frei ausgeschlossen.
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bb) Der Schuldspruch ist - auch im Übrigen - frei von Rechtsfehlern.
Der Angeklagte entschloss sich spätestens Ende Februar 2004, das Er-
mittlungsverfahren gegen P. S. - dauerhaft - nicht mehr weiter zu be-
arbeiten und so P. S. , der einer schweren Straftat - eines Verbre-
chens - verdächtig war, auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit weite-
rer Strafverfolgung zu entziehen, und er setzte dies dann durch schwerpunkt-
mäßig aktives Handeln in die Tat um. Die Staatsanwaltschaft Dessau hatte das
Verfahren nicht übernommen. Die Einstellung des Verfahrens nach § 154
Abs. 2 StPO war ihm verboten worden. Er war zudem von seinem Abteilungslei-
ter - ohne dass es dessen bedurft hätte - sogar noch ausdrücklich angewiesen
worden, Anklage zu erheben. Er war nach allem nicht nur dienstrechtlich, son-
dern im Hinblick auf das Legalitätsprinzip strafprozessual (§ 152 Abs. 2 StPO)
gehalten, die Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und - bei hinreichendem
Tatverdacht, was schon im Hinblick auf das angekündigte Teilgeständnis zu
erwarten war - P. S. anzuklagen. Dass er dies als der für dieses Ver-
fahren zuständige Staatsanwalt bewusst nicht umsetzte, sondern gezielt durch
aktive Manipulationen verhinderte, stellt einen bewussten Rechtsbruch, eine
objektive, wie auch - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in der
Person des Angeklagten - subjektiv schwere Rechtsverletzung dar und damit
eine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB, hier in Tateinheit mit Strafverei-
telung im Amt gemäß §§ 258a Abs. 1, 258 Abs. 1 StGB.
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Dass sich der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet hätte, die An-
ordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung,
statt - wie im Verfahren in Dessau geschehen - in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus, zu verhindern, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Nack Boetticher Hebenstreit
Frau Riin Elf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Nack Graf