BGH Beschlüsse vom 06.11.2007 – VI ZR 118/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. Oktober 2007 gegen den
Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5)
und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der
regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR
438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, je-
weils m.w.N.)
2. Die Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache
Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-
men können.
Die in Zusammenhang mit dem Versuch einer Aufarbeitung der jüngsten
deutschen Vergangenheit stehende Entscheidung ist eine Einzelfallentschei-
dung, hinsichtlich der eine Zulassung der Revision nicht erfordert ist und zwar
weder aus Gründen eines ansonsten bestehenden Anonymitätsschutzes noch
weil die beanstandeten Äußerungen dem Leser nahe legten, dass der Kläger
als Regimentsangehöriger und als Politoffizier einer der in der Zwischenüber-
schrift genannten "Staatskriminellen" gewesen sei. Mehrfache Auslegungsmög-
lichkeiten sind ohne weitere, nicht dargelegte Umstände nicht gegeben. Ein
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Die tatrichterlichen Ausführungen lassen auch keinen sonstigen Zulas-
sungsgrund erkennen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2006 - 27 O 773/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2007 - 10 U 49/06 -