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BGH Versäumnisurteil vom 06.11.2007 – VI ZR 34/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 34/07

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. November 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-

cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-

Übereinkommen) Art. 5 Nr. 3

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine

Klage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Geschädigten mit

Wohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat ei-

ner Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz.

BGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - OLG Bamberg

LG Bamberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Januar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

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Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz seines Schadens, den er bei

einer Kapitalanlage erlitten hat.

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war Portfolio-

Manager und Verwaltungsrat der GVP S.A. (künftig: GVP), mit

welcher der Kläger am 3. Mai 1999 in seiner Wohnung durch Vermittlung des

M. einen Vertrag über eine Anlage von 100.000 DM sowie einen Vertrag über

Vermögensverwaltung abgeschlossen hat. Die prognostizierten Gewinne von

8,25 % Kapitalverzinsung und ein Jahresbonus von weiteren 3,75 % sollten

durch Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet

werden.

3

Der Kläger beantragte mit den ihm von der GVP mit Schreiben vom

22. April 1999 zugesandten Unterlagen die Eröffnung eines Kontos bei der

S.Bank (Schweiz) AG (künftig: S.Bank). Mit einer von der GVP vorgefertigten

"Verwaltungsvollmacht für Dritte", welche der Kläger unterzeichnete, ermächtig-

te er am 3. Mai 1999 u.a. den Beklagten zur Verwaltung dieses Kontos bei der

S.Bank.

In der Folgezeit überwies der Kläger den Anlagebetrag auf das neu er-

öffnete Konto bei der S.Bank unter Verwendung eines von der GVP vorgefertig-

ten Zahlungsauftrags. Die 100.000 DM wurden am 10. Mai 1999 auf diesem

Konto valutiert.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 kündigte der Kläger die Anlage in Höhe

eines Teilbetrages von 50.000 DM. Als die GVP nicht reagierte, widerrief er die

Verwaltungsvollmacht und die Teilkündigung ohne Reaktion seitens der GVP.

Die S.Bank überwies dem Kläger am 10. August 2000 auf sein Verlangen den

verbliebenen Restbetrag

in Höhe von umgerechnet 21.905,04 €. Am

29. November 2000 kündigte der Kläger sämtliche Verträge, erhielt die restli-

chen Anlagegelder jedoch nicht zurück.

Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 wurde

der Beklagte wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt; die Schädigung des Klägers war nicht Gegenstand dieser Verurtei-

lung.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die restliche Anlagesumme nebst

nicht ausgeschütteten Zinsen, Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung sowie

4

5

6

7

die ihm von der Kündigung bis 1. August 2004 entgangenen Erträge, jeweils

nebst Zinsen.

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Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-

digkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben.

Der Kläger habe die Voraussetzungen nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Überein-

kommens nicht schlüssig vorgetragen. Die behauptete Tathandlung im Sinne

einer Untreue gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder

einem entsprechenden Delikt sei in der Schweiz durch weisungswidrige Ver-

mögensverwaltung am Arbeitsplatz des Beklagten vorgenommen worden. Auch

der Taterfolg sei nicht im Inland eingetreten. Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens

stelle nicht auf einen allgemeinen Schadensort, sondern auf den Ort ab, an wel-

chem sich die Folgen der unerlaubten Handlung zunächst verwirklicht haben.

Dieser liege hier an dem Ort, an dem das Anlagekonto des Klägers geführt wor-

den sei, also nicht am Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland, sondern

in der Schweiz.

10

Einen in Deutschland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers

(§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) habe dieser nicht nachvoll-

ziehbar dargelegt. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien habe nicht

stattgefunden. Eine Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug durch G. oder eine

Mittäterschaft durch Täuschung des Klägers sei nicht schlüssig dargelegt. Der

Verweis des Klägers auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten sei

nicht ausreichend, weil der Beklagte nicht wegen einer Straftat zu Lasten des

Klägers verurteilt worden sei. Aus demselben Grund könne sich der Kläger

nicht auf ein Geständnis des Beklagten im Strafverfahren berufen. Eine Hand-

lung, welche die Rechtsgutsverletzung durch G. tatsächlich gefördert habe, ha-

be das Strafgericht in Bezug auf die sogenannten S.Bank-Fälle nicht darge-

stellt. Eine Beihilfe zum Betrug durch Schulungsveranstaltungen des Beklagten

setze voraus, dass der Anlagevermittler M. den Kläger aufgrund einer Schulung

durch den Beklagten zur Zeichnung veranlasst habe. Es fehle an einer konkre-

ten Darlegung, welche Angaben der Vermittler über die Verwendung des Gel-

des gemacht habe und wie das Geld tatsächlich verwendet worden sei. Da

schon unklar sei, welche Tatsachen dem Kläger mitgeteilt worden seien, könne

auch nicht festgestellt werden, dass diese Tatsachen falsch gewesen seien und

der Kläger deshalb getäuscht worden sei. Es sei auch nicht dargetan, welche

unzutreffenden Angaben der Beklagte gegenüber den Schulungsteilnehmern

gemacht habe und welche zu einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung

des Klägers geführt hätten. Konkrete Aussagen des Beklagten zu der streitge-

genständlichen Anlage seien nicht vorgetragen. Zudem sei nicht ersichtlich,

dass der Vermittler M. an einer Schulung des Beklagten teilgenommen habe.

Hiernach schieden Mittäterschaft und Beihilfe des Beklagten an einem Betrug

aus. Auch eine sukzessive Teilnahme des Beklagten an einem Betrug sei nicht

nachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte das mit der Überlas-

sung des Anlagekapitals zunächst nur gefährdete Vermögen des Klägers dem

Haupttäter G. endgültig zugeführt habe. Eine unberechtigte Verwendung des

Kapitals zu risikoreichen Devisentermingeschäften im Namen des Klägers sei

weder eine Täuschungshandlung noch dazu geeignet, dem Haupttäter G. einen

Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine nur mittelbare Begünstigung des Be-

klagten oder eines Dritten durch ein hohes Gehalt und Unternehmensgewinne

reiche für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus. Es sei auch nicht erkenn-

bar, dass der Beklagte über das Konto des Klägers verfügt habe.

II.

11

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hin-

sicht stand, insbesondere sind deutsche Gerichte zur Entscheidung des

Rechtsstreits international zuständig.

12

Über die Revision ist, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-

tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil

zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht

auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

13

1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht seiner

Entscheidung das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ge-

schlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 2660,

3772), zugrunde. Diesem Übereinkommen sind sowohl die Bundesrepublik

Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1995 (vgl.

Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Übereinkommen

vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-

ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - BGBl 1994 II

2658, 2659, 3772 - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Februar

1995 - BGBl 1995 II 221) als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Beklagten

mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. die genannte Bekanntmachung, BGBl

1995 II 221) beigetreten. Das Übereinkommen (künftig: LugÜ) ist deshalb von

den deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (Art. 54b

Abs. 2 (a) LugÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1

Rn. 18).

14

2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass

Art. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Ge-

richte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Partei begrün-

det, wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Be-

klagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für

die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (soge-

nannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993

- IX ZR 32/93 - NJW 1994, 1413 f.; Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler

Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, B I 1e EuGVÜ und LugÜ

Art. 5 Rn. 117). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine

schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die

Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich

(vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/92 - aaO m.w.N.).

15

3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht die interna-

tionale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage, soweit sie auf den Vor-

wurf einer Untreue des Beklagten durch weisungswidrige Verfügung über das

Konto des Klägers bei der S.Bank in der Schweiz gestützt ist (§ 823 Abs. 2

BGB, § 266 StGB).

16

a) Art. 5 Nr. 3 LugÜ bestimmt abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 des

Übereinkommens verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des

Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu wörtlicher Über-

einstimmung mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (und früher Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ):

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertrags-

staats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:...

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer uner- laubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; ..."

17

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur

gleichlautenden Regelung in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ beruht diese besondere Zu-

ständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, dass

zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem

der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die

aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestal-

tung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile

vom 30. November 1976 - C-21/76, Slg. 1976, 1735 Rn. 11 = NJW 1977, 493

- Mines de Potasse; vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW

1991, 631 Rn. 17 - Dumez France). Dabei ist dann, wenn der Ort, an dem das

für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in

Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem

aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das

schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu

verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als

auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann dann

nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden einge-

treten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegen-

den ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom

30. November 1976 - C-21/76, aaO Rn. 24 f.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg.

1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Rn. 20 - Shevill; vom 19. September 1995 -C-

364/93, Slg. 1995, I-2719 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 - Marinari). Der Schadenser-

folg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem die schädi-

genden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des

Betroffenen eintreten. Diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit darf jedoch

nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt wer-

den, soll nicht der in Art. 2 Abs. 1 LugÜ aufgestellte allgemeine Grundsatz der

Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Be-

klagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich

vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des

Klägers anerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02,

IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer). Nach diesen Grundsätzen kann die Wen-

dung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von

Art. 5 Nr. 3 LugÜ zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als

auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen. Sie kann jedoch nicht

so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen

eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht

hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom

19. September 1995 - C-364/93, aaO Rn. 14 f.; Urteil vom 10. Juni 2004 - C-

168/02, aaO Rn. 19 - Kronhofer).

18

b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher

Gerichte für eine Schadensersatzklage wegen Untreue in Beachtung dieser

Grundsätze verneint.

19

Es hat offen gelassen, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzun-

gen einer Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) vorgetragen hat. Die Vor-

aussetzungen für einen Ersatzanspruch des Klägers wegen Untreue des Be-

klagten sind daher zu Gunsten der Revision zu unterstellen.

20

Mit seiner so begründeten Klage macht der Kläger eine Schadenshaf-

tung des Beklagten geltend, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5

Nr. 1 LugÜ anknüpft. Die Klage hat vielmehr eine (autonom zu verstehende)

unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung

gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinn von

Art. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand, so dass die Anwendung des allgemeinen

Grundsatzes des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeschlossen sein

könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-6511

Rn. 22 f. - Réunion).

21

Der vorliegende Fall rechtfertigt aber nicht die Zuständigkeit eines ande-

ren Vertragsstaats als der Schweiz als desjenigen Staats, in dem das ursächli-

che Geschehen stattgefunden hat und der Schaden eingetreten ist, d.h. sämtli-

che Tatbestandsmerkmale der Haftung sich verwirklicht haben. Die Tathand-

lung einer weisungswidrigen Vermögensverwaltung ist am Arbeitsplatz des Be-

klagten in der Schweiz begangen worden. Der Taterfolg ist in der Schweiz ein-

getreten. Der Wohnsitz des Klägers in Deutschland ist demgegenüber als Ort

des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten lediglich ein für die interna-

tionale Zuständigkeit unerheblicher Schadensort und rechtfertigt allein keine

Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz

des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, aaO Rn. 18 f.).

22

Allerdings obliegt dem nationalen Gericht die Entscheidung, ob die finan-

ziellen Verluste des Klägers als an dem Ort eingetreten betrachtet werden kön-

nen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar

2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 Rn. 43 - Torline). Feststellungen dazu, dass

nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ oder nach schweizerischem Recht als dem nach deut-

schem internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht nicht die durch das

angebliche Handeln des Beklagten entwertete Forderung des Klägers gegen

die S.Bank auf Rückzahlung des Bankguthabens, sondern das Vermögen des

Klägers als Ganzes betroffen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne

dass die Revision dies beanstandet. Dafür, dass nicht der teilweise Verlust der

Rückzahlungsforderung des Kontoinhabers, sondern dessen Gesamtvermögen

entscheidend wäre, ist nach dem derzeitigen Vortrag nichts geltend gemacht

und nichts ersichtlich (§ 293 ZPO).

23

4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedoch (auch)

im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einem Betrug zum Nachteil

des Klägers möglich, wie das Landgericht und ihm folgend das Berufungsge-

richt nicht verkannt haben. Insoweit ist maßgebende Tathandlung nach Art. 5

Nr. 3 LugÜ die Täuschung des Klägers, die bei Abschluss des Anlagevertrages

und des Vermögensverwaltungsvertrages in der Wohnung des Klägers im In-

land erfolgt ist. Das beanstandet die Revision als ihr günstig nicht; Rechtsfehler

sind insoweit nicht ersichtlich.

24

a) Die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ enthaltene Wendung "Ort, an dem das schä-

digende Ereignis eingetreten ist", ist dahin zu verstehen, dass sie sowohl den

Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, als auch den Ort der ur-

sächlichen Handlung meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers

bei dem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder

bei dem Gericht des Ortes der dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen

Handlung verklagt werden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom

7. März 1995 - C-68/93 - aaO Rn. 20).

25

b) Das Berufungsurteil überspannt aber die Anforderungen an die erfor-

derliche Behauptung der Tatsachen, soweit es eine Beteiligung des Beklagten

an einem im Inland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers (§ 823 Abs. 2

BGB in Verbindung mit § 263 StGB) für nicht dargelegt hält.

26

aa) Der Kläger hat ausreichend dargetan, dass die Anlage gegenüber

den Anlegern und damit auch gegenüber dem Kläger mit Wissen und Wollen

des Beklagten als weitgehend risikofrei dargestellt worden ist. Die Revision

weist zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger auch für einen Betrug zu sei-

nem Nachteil auf die im Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Landge-

richt Darmstadt getroffenen Feststellungen berufen und darüber hinaus darge-

legt hatte, dass ihm konservative Anlageobjekte (Staatsanleihen, sonstige Obli-

gationen erstklassiger Emittenten) genannt wurden. Auch hatte er vorgetragen,

dass sein Anlagekapital in das Schneeballsystem der GVP unter Mitwirkung

des Beklagten eingespeist worden sei.

27

Unstreitig hat zwar ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen den

Parteien vor der Anlageentscheidung weder schriftlich noch mündlich stattge-

funden. Im Strafurteil gegen den Beklagten ist aber zum Tatkomplex "S.Bank",

um den es hier geht, festgestellt worden, die der Beauftragung des Beklagten

durch die jeweiligen Anleger zugrunde liegende Anlagekonzeption sei mit Wis-

sen und Wollen des Beklagten gegenüber den Anlegern so dargestellt worden,

dass bei diesen der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage sei praktisch risi-

kofrei. Des Weiteren hat der Kläger zu den Umständen der Anlageentscheidung

vorgetragen, der Vermittler M. habe ihm in Übereinstimmung mit einem (dem

Kläger allerdings nicht vorgelegten) Prospekt versprochen, dass das Geld kon-

servativ angelegt werde. Dementsprechend habe der Kläger einen Überwei-

sungsauftrag an seine Hausbank unterzeichnet, mit dem das Geld auf das vom

Beklagten verwaltete Konto bei der S.Bank überwiesen worden sei. Diesen

Überweisungsauftrag habe er mit dem bereits eingetragenen Verwendungs-

zweck "festverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" zugesandt erhalten.

Entgegen diesen Mitteilungen habe der Beklagte jedoch (entsprechend der An-

lagestrategie) riskante Devisentermingeschäfte für die jeweiligen Anleger aus-

geführt und damit deren Vermögen einem großen Verlustrisiko ausgesetzt.

Auch für den Kläger habe der Beklagte Devisentermingeschäfte in Yen und Dol-

lar durchgeführt.

28

Dieser Vortrag war zur Darlegung einer Täuschung des Klägers über

Tatsachen ausreichend und in sich schlüssig. Angesichts der geständigen Ein-

lassung des Beklagten im Strafverfahren ändert sich daran nichts deshalb, weil

der Beklagte sein Verhalten im Strafverfahren als "taktisch" gewertet wissen

will. Er hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren zu erken-

nen gegeben, dass die strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen,

und damit ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen ge-

schaffen, ohne dass hier zu entscheiden wäre, ob allein aus diesem Grund der

Beklagte im Sinne einer sekundären Darlegungslast zur Unrichtigkeit der zuge-

standenen Tatsachen näher auszuführen hätte.

29

bb) Infolge der falschen Angaben des Vermittlers M., die durch den von

der GVP ausgefüllten Überweisungsauftrag mit dem Verwendungszweck "fest-

verzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" unterstützt wurden, hat sich der

Kläger nach seinem Vortrag nachvollziehbar über die Verwendung des Geldes

geirrt und deshalb die Anlage getätigt.

30

cc) Die Anlageentscheidung des Klägers beruhte

in Höhe von

100.000 DM nach dem Vortrag des Klägers auf dem täuschungsbedingten Irr-

tum. Der Kläger hätte nach seinem Vortrag die Verträge jedenfalls nicht so ab-

geschlossen, wenn er nicht über die Tatsache "Anlagestrategie" der GVP geirrt

hätte.

31

dd) Der Kläger hat auch dargelegt, dass ihm durch die Vermögensverfü-

gung ein Vermögensschaden entstanden ist, weil seine Geldanlage zum größ-

ten Teil verloren ist.

32

ee) Auch zum subjektiven Tatbestand des § 263 StGB reicht der Vortrag

des Klägers aus. Die Berufung hatte beanstandet, das Landgericht habe den

Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, der Beklagte habe gewusst, dass mit

dem Geld trotz vorgespiegelter Sicherheit riskante Spekulationsgeschäfte aus-

geführt würden. Dies ergab sich nach der nachvollziehbaren Ansicht des Klä-

gers daraus, dass der Beklagte vor der Anlageentscheidung des Klägers vor

Vermittlern und Mitarbeitern über die Anlagestrategie referiert hatte. Der Be-

klagte sei sogar von G. angewiesen worden, gegenüber Kunden, Vermittlern

und Mitarbeitern nicht über die Risiken der Anlage zu sprechen. Wenn der Be-

klagte sich unter solchen Umständen in den Dienst der GVP stellte und ent-

sprechend der Anlagestrategie auch für den Kläger Devisentermingeschäfte in

Yen und Dollar ausführte, handelte er bedingt vorsätzlich und zwar in der Ab-

sicht, der GVP einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das ergibt sich schon

daraus, dass er in Kenntnis der Täuschung der Anleger über die Risiken der

Anlagestrategie (Devisentermingeschäfte statt Staatsanleihen) an dem Vorha-

ben, das zudem - ihm bekannt - zumindest in Teilen ein Schneeballsystem war,

mitwirkte. Dieser erstrebte Vorteil war rechtswidrig, denn die GVP hatte auf An-

lagegelder für Devisentermingeschäfte keinen Anspruch.

33

Der Vorteil der GVP war stoffgleich mit dem Schaden des Klägers. Auf-

grund der Vermögensverfügung ist sowohl dem Kläger der Schaden als auch

der GVP der Vorteil entstanden.

34

ff) Der Beklagte hat nach dem Vortrag des Klägers in Kenntnis der Um-

stände an dem betrügerischen System der GVP als Portfolio-Manager und Ver-

waltungsrat (zu dessen Stellung als Leitungs- und Geschäftsführungsorgan der

AG vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Forstmoser, ZGR 2003, 688 ff., 694) mitgewirkt. Er

war in die Gewinnung von Anlegern über Schulungen der Vermittler und die

Mitgestaltung von Prospekten eingebunden.

35

Danach handelte der Beklagte mit mindestens bedingtem Vorsatz, denn

er kannte nach dem Vortrag des Klägers alle nach 1996 veröffentlichten Pros-

pekte und die mit den Anlegern geschlossenen Verträge und wusste - aufgrund

seiner Stellung in der GVP naheliegend -, dass die Anlage in festverzinslichen

Anleihen "erstklassiger Emittenten" erfolgen sollte. Dies ist ausreichend für die

Annahme mindestens von vorsätzlich begangener Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB;

§ 830 Abs. 2 BGB) zu einem Betrug zum Nachteil des Klägers.

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c) Hiernach hatte der Kläger sämtliche Tatbestandsmerkmale für eine

Anwendung des Schutzgesetzes § 263 StGB schlüssig vorgetragen. Dass die

Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Klägers möglicherweise mitbestrafte Vor-

tat zu der von dem Beklagten begangenen Untreue ist, ist für die Anwendung

von § 823 Abs. 2 BGB nicht entscheidungserheblich. Die Vorschrift stellt nicht

auf die Strafbarkeit der Handlung, sondern auf die Verwirklichung der Tatbe-

standsvoraussetzungen des Schutzgesetzes ab (vgl. Soergel/Spickhoff, BGB,

13. Aufl., § 823 Rn. 214 f. m.w.N.).

37

Die Täuschung des Klägers ist - was insoweit zwischen den Parteien un-

streitig ist - in Deutschland erfolgt, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Das Be-

rufungsgericht hätte seine internationale Zuständigkeit daher jedenfalls hinsicht-

lich des Betrugsvorwurfs bejahen müssen.

38

5. Nach allem hätte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht

mit dem Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte begrün-

den dürfen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

39

Sollte es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Entscheidung zu

§ 266 StGB ankommen, wird das Berufungsgericht eine Vorabentschei-

dungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur internationalen Zustän-

digkeit deutscher Gerichte über die mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zusammenhängenden Fragen

in Betracht zu ziehen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - C-346/93 -

Slg. 1995 I-615 = IPRax 1996, 190 Rn. 20, 22 - Kleinwort Benson; Lech-

ner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 1996, S. 47; Heerstrassen RIW

1993, 179, 180 zu FN 10, 183 zu FN 50, 184 zu FN 53; Holl IPRax 1996, 174,

176; a.A. Zöller/Geimer, aaO, Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 Rn. 17; Kohler in

Jayme, Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa, 11 ff., 24 ff.;

vgl. noch Kindler, ZVglRWiss 105 (2006) 243 ff., 247; von Hein, IPRax 2005,

17, 21; Blobel, European Legal Forum, 2004 (D), 187 ff., 190 f.). Vorsorglich

wird in diesem Zusammenhang zur Frage einer Verjährung der Ansprüche des

Klägers gegen den Beklagten auf die Entscheidung des erkennenden Senats

vom heutigen Tage in der Sache S. gegen J. - VI ZR 182/06 - z.V.b. hingewie-

sen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 688/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 339/05 -