Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Versäumnisurteil vom 06.11.2007 – VI ZR 34/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. November 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-
cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-
Übereinkommen) Art. 5 Nr. 3
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine
Klage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Geschädigten mit
Wohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat ei-
ner Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz.
BGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz seines Schadens, den er bei
einer Kapitalanlage erlitten hat.
Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war Portfolio-
Manager und Verwaltungsrat der GVP S.A. (künftig: GVP), mit
welcher der Kläger am 3. Mai 1999 in seiner Wohnung durch Vermittlung des
M. einen Vertrag über eine Anlage von 100.000 DM sowie einen Vertrag über
Vermögensverwaltung abgeschlossen hat. Die prognostizierten Gewinne von
8,25 % Kapitalverzinsung und ein Jahresbonus von weiteren 3,75 % sollten
durch Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet
werden.
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Der Kläger beantragte mit den ihm von der GVP mit Schreiben vom
22. April 1999 zugesandten Unterlagen die Eröffnung eines Kontos bei der
S.Bank (Schweiz) AG (künftig: S.Bank). Mit einer von der GVP vorgefertigten
"Verwaltungsvollmacht für Dritte", welche der Kläger unterzeichnete, ermächtig-
te er am 3. Mai 1999 u.a. den Beklagten zur Verwaltung dieses Kontos bei der
S.Bank.
In der Folgezeit überwies der Kläger den Anlagebetrag auf das neu er-
öffnete Konto bei der S.Bank unter Verwendung eines von der GVP vorgefertig-
ten Zahlungsauftrags. Die 100.000 DM wurden am 10. Mai 1999 auf diesem
Konto valutiert.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 kündigte der Kläger die Anlage in Höhe
eines Teilbetrages von 50.000 DM. Als die GVP nicht reagierte, widerrief er die
Verwaltungsvollmacht und die Teilkündigung ohne Reaktion seitens der GVP.
Die S.Bank überwies dem Kläger am 10. August 2000 auf sein Verlangen den
verbliebenen Restbetrag
in Höhe von umgerechnet 21.905,04 €. Am
29. November 2000 kündigte der Kläger sämtliche Verträge, erhielt die restli-
chen Anlagegelder jedoch nicht zurück.
Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 wurde
der Beklagte wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt; die Schädigung des Klägers war nicht Gegenstand dieser Verurtei-
lung.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die restliche Anlagesumme nebst
nicht ausgeschütteten Zinsen, Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung sowie
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die ihm von der Kündigung bis 1. August 2004 entgangenen Erträge, jeweils
nebst Zinsen.
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Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-
digkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben.
Der Kläger habe die Voraussetzungen nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Überein-
kommens nicht schlüssig vorgetragen. Die behauptete Tathandlung im Sinne
einer Untreue gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder
einem entsprechenden Delikt sei in der Schweiz durch weisungswidrige Ver-
mögensverwaltung am Arbeitsplatz des Beklagten vorgenommen worden. Auch
der Taterfolg sei nicht im Inland eingetreten. Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens
stelle nicht auf einen allgemeinen Schadensort, sondern auf den Ort ab, an wel-
chem sich die Folgen der unerlaubten Handlung zunächst verwirklicht haben.
Dieser liege hier an dem Ort, an dem das Anlagekonto des Klägers geführt wor-
den sei, also nicht am Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland, sondern
in der Schweiz.
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Einen in Deutschland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers
(§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) habe dieser nicht nachvoll-
ziehbar dargelegt. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien habe nicht
stattgefunden. Eine Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug durch G. oder eine
Mittäterschaft durch Täuschung des Klägers sei nicht schlüssig dargelegt. Der
Verweis des Klägers auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten sei
nicht ausreichend, weil der Beklagte nicht wegen einer Straftat zu Lasten des
Klägers verurteilt worden sei. Aus demselben Grund könne sich der Kläger
nicht auf ein Geständnis des Beklagten im Strafverfahren berufen. Eine Hand-
lung, welche die Rechtsgutsverletzung durch G. tatsächlich gefördert habe, ha-
be das Strafgericht in Bezug auf die sogenannten S.Bank-Fälle nicht darge-
stellt. Eine Beihilfe zum Betrug durch Schulungsveranstaltungen des Beklagten
setze voraus, dass der Anlagevermittler M. den Kläger aufgrund einer Schulung
durch den Beklagten zur Zeichnung veranlasst habe. Es fehle an einer konkre-
ten Darlegung, welche Angaben der Vermittler über die Verwendung des Gel-
des gemacht habe und wie das Geld tatsächlich verwendet worden sei. Da
schon unklar sei, welche Tatsachen dem Kläger mitgeteilt worden seien, könne
auch nicht festgestellt werden, dass diese Tatsachen falsch gewesen seien und
der Kläger deshalb getäuscht worden sei. Es sei auch nicht dargetan, welche
unzutreffenden Angaben der Beklagte gegenüber den Schulungsteilnehmern
gemacht habe und welche zu einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung
des Klägers geführt hätten. Konkrete Aussagen des Beklagten zu der streitge-
genständlichen Anlage seien nicht vorgetragen. Zudem sei nicht ersichtlich,
dass der Vermittler M. an einer Schulung des Beklagten teilgenommen habe.
Hiernach schieden Mittäterschaft und Beihilfe des Beklagten an einem Betrug
aus. Auch eine sukzessive Teilnahme des Beklagten an einem Betrug sei nicht
nachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte das mit der Überlas-
sung des Anlagekapitals zunächst nur gefährdete Vermögen des Klägers dem
Haupttäter G. endgültig zugeführt habe. Eine unberechtigte Verwendung des
Kapitals zu risikoreichen Devisentermingeschäften im Namen des Klägers sei
weder eine Täuschungshandlung noch dazu geeignet, dem Haupttäter G. einen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine nur mittelbare Begünstigung des Be-
klagten oder eines Dritten durch ein hohes Gehalt und Unternehmensgewinne
reiche für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus. Es sei auch nicht erkenn-
bar, dass der Beklagte über das Konto des Klägers verfügt habe.
II.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hin-
sicht stand, insbesondere sind deutsche Gerichte zur Entscheidung des
Rechtsstreits international zuständig.
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Über die Revision ist, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-
tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil
zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht
auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
13
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht seiner
Entscheidung das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ge-
schlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 2660,
3772), zugrunde. Diesem Übereinkommen sind sowohl die Bundesrepublik
Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1995 (vgl.
Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Übereinkommen
vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-
ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - BGBl 1994 II
2658, 2659, 3772 - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Februar
1995 - BGBl 1995 II 221) als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Beklagten
mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. die genannte Bekanntmachung, BGBl
1995 II 221) beigetreten. Das Übereinkommen (künftig: LugÜ) ist deshalb von
den deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (Art. 54b
Abs. 2 (a) LugÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1
Rn. 18).
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2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass
Art. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Ge-
richte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Partei begrün-
det, wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Be-
klagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für
die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (soge-
nannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993
- IX ZR 32/93 - NJW 1994, 1413 f.; Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler
Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, B I 1e EuGVÜ und LugÜ
Art. 5 Rn. 117). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine
schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die
Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/92 - aaO m.w.N.).
15
3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht die interna-
tionale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage, soweit sie auf den Vor-
wurf einer Untreue des Beklagten durch weisungswidrige Verfügung über das
Konto des Klägers bei der S.Bank in der Schweiz gestützt ist (§ 823 Abs. 2
BGB, § 266 StGB).
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a) Art. 5 Nr. 3 LugÜ bestimmt abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 des
Übereinkommens verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des
Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu wörtlicher Über-
einstimmung mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (und früher Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ):
"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertrags-
staats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:...
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer uner- laubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; ..."
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
gleichlautenden Regelung in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ beruht diese besondere Zu-
ständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, dass
zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem
der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die
aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestal-
tung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile
vom 30. November 1976 - C-21/76, Slg. 1976, 1735 Rn. 11 = NJW 1977, 493
- Mines de Potasse; vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW
1991, 631 Rn. 17 - Dumez France). Dabei ist dann, wenn der Ort, an dem das
für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in
Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem
aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu
verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als
auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann dann
nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden einge-
treten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegen-
den ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom
30. November 1976 - C-21/76, aaO Rn. 24 f.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg.
1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Rn. 20 - Shevill; vom 19. September 1995 -C-
364/93, Slg. 1995, I-2719 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 - Marinari). Der Schadenser-
folg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem die schädi-
genden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des
Betroffenen eintreten. Diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit darf jedoch
nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt wer-
den, soll nicht der in Art. 2 Abs. 1 LugÜ aufgestellte allgemeine Grundsatz der
Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Be-
klagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich
vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des
Klägers anerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02,
IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer). Nach diesen Grundsätzen kann die Wen-
dung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von
Art. 5 Nr. 3 LugÜ zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als
auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen. Sie kann jedoch nicht
so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen
eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht
hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom
19. September 1995 - C-364/93, aaO Rn. 14 f.; Urteil vom 10. Juni 2004 - C-
168/02, aaO Rn. 19 - Kronhofer).
18
b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte für eine Schadensersatzklage wegen Untreue in Beachtung dieser
Grundsätze verneint.
19
Es hat offen gelassen, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzun-
gen einer Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) vorgetragen hat. Die Vor-
aussetzungen für einen Ersatzanspruch des Klägers wegen Untreue des Be-
klagten sind daher zu Gunsten der Revision zu unterstellen.
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Mit seiner so begründeten Klage macht der Kläger eine Schadenshaf-
tung des Beklagten geltend, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5
Nr. 1 LugÜ anknüpft. Die Klage hat vielmehr eine (autonom zu verstehende)
unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung
gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinn von
Art. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand, so dass die Anwendung des allgemeinen
Grundsatzes des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeschlossen sein
könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-6511
Rn. 22 f. - Réunion).
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Der vorliegende Fall rechtfertigt aber nicht die Zuständigkeit eines ande-
ren Vertragsstaats als der Schweiz als desjenigen Staats, in dem das ursächli-
che Geschehen stattgefunden hat und der Schaden eingetreten ist, d.h. sämtli-
che Tatbestandsmerkmale der Haftung sich verwirklicht haben. Die Tathand-
lung einer weisungswidrigen Vermögensverwaltung ist am Arbeitsplatz des Be-
klagten in der Schweiz begangen worden. Der Taterfolg ist in der Schweiz ein-
getreten. Der Wohnsitz des Klägers in Deutschland ist demgegenüber als Ort
des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten lediglich ein für die interna-
tionale Zuständigkeit unerheblicher Schadensort und rechtfertigt allein keine
Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz
des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, aaO Rn. 18 f.).
22
Allerdings obliegt dem nationalen Gericht die Entscheidung, ob die finan-
ziellen Verluste des Klägers als an dem Ort eingetreten betrachtet werden kön-
nen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar
2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 Rn. 43 - Torline). Feststellungen dazu, dass
nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ oder nach schweizerischem Recht als dem nach deut-
schem internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht nicht die durch das
angebliche Handeln des Beklagten entwertete Forderung des Klägers gegen
die S.Bank auf Rückzahlung des Bankguthabens, sondern das Vermögen des
Klägers als Ganzes betroffen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne
dass die Revision dies beanstandet. Dafür, dass nicht der teilweise Verlust der
Rückzahlungsforderung des Kontoinhabers, sondern dessen Gesamtvermögen
entscheidend wäre, ist nach dem derzeitigen Vortrag nichts geltend gemacht
und nichts ersichtlich (§ 293 ZPO).
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4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedoch (auch)
im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einem Betrug zum Nachteil
des Klägers möglich, wie das Landgericht und ihm folgend das Berufungsge-
richt nicht verkannt haben. Insoweit ist maßgebende Tathandlung nach Art. 5
Nr. 3 LugÜ die Täuschung des Klägers, die bei Abschluss des Anlagevertrages
und des Vermögensverwaltungsvertrages in der Wohnung des Klägers im In-
land erfolgt ist. Das beanstandet die Revision als ihr günstig nicht; Rechtsfehler
sind insoweit nicht ersichtlich.
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a) Die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ enthaltene Wendung "Ort, an dem das schä-
digende Ereignis eingetreten ist", ist dahin zu verstehen, dass sie sowohl den
Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, als auch den Ort der ur-
sächlichen Handlung meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers
bei dem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder
bei dem Gericht des Ortes der dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen
Handlung verklagt werden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom
7. März 1995 - C-68/93 - aaO Rn. 20).
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b) Das Berufungsurteil überspannt aber die Anforderungen an die erfor-
derliche Behauptung der Tatsachen, soweit es eine Beteiligung des Beklagten
an einem im Inland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers (§ 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 263 StGB) für nicht dargelegt hält.
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aa) Der Kläger hat ausreichend dargetan, dass die Anlage gegenüber
den Anlegern und damit auch gegenüber dem Kläger mit Wissen und Wollen
des Beklagten als weitgehend risikofrei dargestellt worden ist. Die Revision
weist zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger auch für einen Betrug zu sei-
nem Nachteil auf die im Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Landge-
richt Darmstadt getroffenen Feststellungen berufen und darüber hinaus darge-
legt hatte, dass ihm konservative Anlageobjekte (Staatsanleihen, sonstige Obli-
gationen erstklassiger Emittenten) genannt wurden. Auch hatte er vorgetragen,
dass sein Anlagekapital in das Schneeballsystem der GVP unter Mitwirkung
des Beklagten eingespeist worden sei.
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Unstreitig hat zwar ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen den
Parteien vor der Anlageentscheidung weder schriftlich noch mündlich stattge-
funden. Im Strafurteil gegen den Beklagten ist aber zum Tatkomplex "S.Bank",
um den es hier geht, festgestellt worden, die der Beauftragung des Beklagten
durch die jeweiligen Anleger zugrunde liegende Anlagekonzeption sei mit Wis-
sen und Wollen des Beklagten gegenüber den Anlegern so dargestellt worden,
dass bei diesen der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage sei praktisch risi-
kofrei. Des Weiteren hat der Kläger zu den Umständen der Anlageentscheidung
vorgetragen, der Vermittler M. habe ihm in Übereinstimmung mit einem (dem
Kläger allerdings nicht vorgelegten) Prospekt versprochen, dass das Geld kon-
servativ angelegt werde. Dementsprechend habe der Kläger einen Überwei-
sungsauftrag an seine Hausbank unterzeichnet, mit dem das Geld auf das vom
Beklagten verwaltete Konto bei der S.Bank überwiesen worden sei. Diesen
Überweisungsauftrag habe er mit dem bereits eingetragenen Verwendungs-
zweck "festverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" zugesandt erhalten.
Entgegen diesen Mitteilungen habe der Beklagte jedoch (entsprechend der An-
lagestrategie) riskante Devisentermingeschäfte für die jeweiligen Anleger aus-
geführt und damit deren Vermögen einem großen Verlustrisiko ausgesetzt.
Auch für den Kläger habe der Beklagte Devisentermingeschäfte in Yen und Dol-
lar durchgeführt.
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Dieser Vortrag war zur Darlegung einer Täuschung des Klägers über
Tatsachen ausreichend und in sich schlüssig. Angesichts der geständigen Ein-
lassung des Beklagten im Strafverfahren ändert sich daran nichts deshalb, weil
der Beklagte sein Verhalten im Strafverfahren als "taktisch" gewertet wissen
will. Er hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren zu erken-
nen gegeben, dass die strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen,
und damit ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen ge-
schaffen, ohne dass hier zu entscheiden wäre, ob allein aus diesem Grund der
Beklagte im Sinne einer sekundären Darlegungslast zur Unrichtigkeit der zuge-
standenen Tatsachen näher auszuführen hätte.
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bb) Infolge der falschen Angaben des Vermittlers M., die durch den von
der GVP ausgefüllten Überweisungsauftrag mit dem Verwendungszweck "fest-
verzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" unterstützt wurden, hat sich der
Kläger nach seinem Vortrag nachvollziehbar über die Verwendung des Geldes
geirrt und deshalb die Anlage getätigt.
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cc) Die Anlageentscheidung des Klägers beruhte
in Höhe von
100.000 DM nach dem Vortrag des Klägers auf dem täuschungsbedingten Irr-
tum. Der Kläger hätte nach seinem Vortrag die Verträge jedenfalls nicht so ab-
geschlossen, wenn er nicht über die Tatsache "Anlagestrategie" der GVP geirrt
hätte.
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dd) Der Kläger hat auch dargelegt, dass ihm durch die Vermögensverfü-
gung ein Vermögensschaden entstanden ist, weil seine Geldanlage zum größ-
ten Teil verloren ist.
32
ee) Auch zum subjektiven Tatbestand des § 263 StGB reicht der Vortrag
des Klägers aus. Die Berufung hatte beanstandet, das Landgericht habe den
Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, der Beklagte habe gewusst, dass mit
dem Geld trotz vorgespiegelter Sicherheit riskante Spekulationsgeschäfte aus-
geführt würden. Dies ergab sich nach der nachvollziehbaren Ansicht des Klä-
gers daraus, dass der Beklagte vor der Anlageentscheidung des Klägers vor
Vermittlern und Mitarbeitern über die Anlagestrategie referiert hatte. Der Be-
klagte sei sogar von G. angewiesen worden, gegenüber Kunden, Vermittlern
und Mitarbeitern nicht über die Risiken der Anlage zu sprechen. Wenn der Be-
klagte sich unter solchen Umständen in den Dienst der GVP stellte und ent-
sprechend der Anlagestrategie auch für den Kläger Devisentermingeschäfte in
Yen und Dollar ausführte, handelte er bedingt vorsätzlich und zwar in der Ab-
sicht, der GVP einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das ergibt sich schon
daraus, dass er in Kenntnis der Täuschung der Anleger über die Risiken der
Anlagestrategie (Devisentermingeschäfte statt Staatsanleihen) an dem Vorha-
ben, das zudem - ihm bekannt - zumindest in Teilen ein Schneeballsystem war,
mitwirkte. Dieser erstrebte Vorteil war rechtswidrig, denn die GVP hatte auf An-
lagegelder für Devisentermingeschäfte keinen Anspruch.
33
Der Vorteil der GVP war stoffgleich mit dem Schaden des Klägers. Auf-
grund der Vermögensverfügung ist sowohl dem Kläger der Schaden als auch
der GVP der Vorteil entstanden.
34
ff) Der Beklagte hat nach dem Vortrag des Klägers in Kenntnis der Um-
stände an dem betrügerischen System der GVP als Portfolio-Manager und Ver-
waltungsrat (zu dessen Stellung als Leitungs- und Geschäftsführungsorgan der
AG vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Forstmoser, ZGR 2003, 688 ff., 694) mitgewirkt. Er
war in die Gewinnung von Anlegern über Schulungen der Vermittler und die
Mitgestaltung von Prospekten eingebunden.
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Danach handelte der Beklagte mit mindestens bedingtem Vorsatz, denn
er kannte nach dem Vortrag des Klägers alle nach 1996 veröffentlichten Pros-
pekte und die mit den Anlegern geschlossenen Verträge und wusste - aufgrund
seiner Stellung in der GVP naheliegend -, dass die Anlage in festverzinslichen
Anleihen "erstklassiger Emittenten" erfolgen sollte. Dies ist ausreichend für die
Annahme mindestens von vorsätzlich begangener Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB;
§ 830 Abs. 2 BGB) zu einem Betrug zum Nachteil des Klägers.
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c) Hiernach hatte der Kläger sämtliche Tatbestandsmerkmale für eine
Anwendung des Schutzgesetzes § 263 StGB schlüssig vorgetragen. Dass die
Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Klägers möglicherweise mitbestrafte Vor-
tat zu der von dem Beklagten begangenen Untreue ist, ist für die Anwendung
von § 823 Abs. 2 BGB nicht entscheidungserheblich. Die Vorschrift stellt nicht
auf die Strafbarkeit der Handlung, sondern auf die Verwirklichung der Tatbe-
standsvoraussetzungen des Schutzgesetzes ab (vgl. Soergel/Spickhoff, BGB,
13. Aufl., § 823 Rn. 214 f. m.w.N.).
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Die Täuschung des Klägers ist - was insoweit zwischen den Parteien un-
streitig ist - in Deutschland erfolgt, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Das Be-
rufungsgericht hätte seine internationale Zuständigkeit daher jedenfalls hinsicht-
lich des Betrugsvorwurfs bejahen müssen.
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5. Nach allem hätte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht
mit dem Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte begrün-
den dürfen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Sollte es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Entscheidung zu
§ 266 StGB ankommen, wird das Berufungsgericht eine Vorabentschei-
dungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur internationalen Zustän-
digkeit deutscher Gerichte über die mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zusammenhängenden Fragen
in Betracht zu ziehen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - C-346/93 -
Slg. 1995 I-615 = IPRax 1996, 190 Rn. 20, 22 - Kleinwort Benson; Lech-
ner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 1996, S. 47; Heerstrassen RIW
1993, 179, 180 zu FN 10, 183 zu FN 50, 184 zu FN 53; Holl IPRax 1996, 174,
176; a.A. Zöller/Geimer, aaO, Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 Rn. 17; Kohler in
Jayme, Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa, 11 ff., 24 ff.;
vgl. noch Kindler, ZVglRWiss 105 (2006) 243 ff., 247; von Hein, IPRax 2005,
17, 21; Blobel, European Legal Forum, 2004 (D), 187 ff., 190 f.). Vorsorglich
wird in diesem Zusammenhang zur Frage einer Verjährung der Ansprüche des
Klägers gegen den Beklagten auf die Entscheidung des erkennenden Senats
vom heutigen Tage in der Sache S. gegen J. - VI ZR 182/06 - z.V.b. hingewie-
sen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 688/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 339/05 -