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BGH Urteil vom 06.11.2007 – VI ZR 182/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 6. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 852 (Fassung bis 31. Dezember 2001)

Der Umstand, dass sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geld-

anlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Beginn der Verjährung er-

forderlichen Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung

(hier: Betrug, § 263 StGB), wenn der Geschädigte vermutet, dass das Geld nicht in

der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist.

BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - OLG Bamberg

LG Bamberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. August 2006 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen

die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgewie-

sen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 (künftig: Beklagter) Schadens-

ersatz für den Verlust einer Geldanlage.

Sie schloss am 17. August 1998 durch Vermittlung des Johann K. mit der

GVP Finance (Suisse) S.A. (künftig: GVP) einen "Vermögensverwaltungsver-

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trag und Treuhandauftrag", mit dem sie 55.000,00 DM bei der GVP anlegte. Die

Überweisung des Anlagebetrages erfolgte auf das Konto des Beklagten zu 1

bei der Banque et Caisse d'Épargne de l'État in Luxemburg. Die Gewinne von

8,25 % Verzinsung jährlich nebst einem Jahresbonus von 2,75 % sollten durch

Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden.

Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2001 kündigte die Klägerin die

Verträge. Eine Rückzahlung der Anlage erfolgte nicht.

Der Beklagte war Treuhänder der GVP sowie einer GVP Vermögensbe-

ratung GmbH und Geschäftsführer einer GVP Service s.a.r.l. Er wurde mit Urteil

des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004, rechtskräftig seit 31. Mai 2005,

wegen Betrugs in neun Fällen sowie eines Betrugs in 432 tateinheitlich began-

genen Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilungen

waren keine Straftaten zu Lasten der Klägerin; soweit solche angeklagt waren,

sind sie im Verlauf des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt

worden.

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Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe zusammen mit dem Ge-

schäftsführer zahlreicher GVP-Unternehmen, G., ein Schneeballsystem aufge-

baut, dessen Opfer sie geworden sei. Die Gelder der Anleger seien dabei ge-

zielt zweckentfremdet, die Neuanlagen seien für die Zahlung von Renditen und

Boni der alten Anleger, für Verluste der GVP-Unternehmensgruppe, Be-

triebsausgaben und für persönliche Zwecke u.a. des Beklagten verbraucht wor-

den. Ihre Kündigung vom 31. Januar 2001 sei erfolgt, weil ihr gerüchteweise

Machenschaften der GVP bekannt geworden seien.

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Sie begehrt die Anlagesumme in Höhe von 28.121,05 €, nicht ausge-

schüttete Zinsen und den

jeweiligen Jahresbonus

für die Zeit vom

15. September 1998 bis 31. Januar 2001, entgangene Erträge von der Kündi-

gung bis zum 1. August 2004 (Zinsen und Jahresbonus) sowie Rechtsverfol-

gungskosten, insgesamt 51.611,53 €.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die behaup-

teten unerlaubten Handlungen des Beklagten nicht bewiesen habe. Das Ober-

landesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil Ansprüche

der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-

sentlichen ausgeführt, vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Kläge-

rin und der GVP bestanden. Ein Anspruch der Klägerin aus einem Treuhand-

Vertrag des Beklagten mit der GVP könne zwar bestehen, wenn der Beklagte

für die Klägerin erkennbar als Mittelverwendungstreuhänder eingeschaltet ge-

wesen oder ihr gegenüber als solcher aufgetreten sei. Letztlich könne das je-

doch dahinstehen, weil der Beklagte sich erfolgreich auf Verjährung berufe. Die

Verjährungsfrist für etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin betrage seit

dem 1. Januar 2002 drei Jahre. Am 1. Januar 2002 habe die Klägerin bereits

Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des

Schuldners gehabt. Die Kenntnis vom Schaden (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) habe

die Klägerin spätestens im Jahre 2001 erlangt, als eine Rückzahlung ihrer An-

lagegelder nach der Kündigung vom 31. Januar 2001 nicht erfolgt sei. Kenntnis

vom Schädiger habe sie bereits im Zeitpunkt der Zahlung des Anlagebetrages

auf das Konto des Beklagten gehabt; ihr sei aufgrund einer Mitteilung der GVP

vom 27. August 1998 auch bekannt gewesen, dass dieses Konto ein Treuhand-

konto gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sei daher die Verjäh-

rungsfrist abgelaufen. Die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage habe die

Verjährung nicht gehemmt. Sie sei erst am 16. Februar 2005, also nicht "dem-

nächst" zugestellt worden.

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Auch deliktische Ersatzansprüche der Klägerin wegen Beihilfe des Be-

klagten zur Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB)

nach einer abredewidrigen Verwendung der eingezahlten Beträge seien ver-

jährt. Es sei zwar unschädlich, dass das Strafurteil des Landgerichts Darmstadt

vom 3. Juni 2004 zum Geldfluss des von der Klägerin eingezahlten Betrages

keine Feststellungen getroffen habe. Insoweit habe der Beklagte darlegen müs-

sen, dass er das eingezahlte Geld der Klägerin entsprechend den Vereinbarun-

gen der Klägerin mit der GVP verwendet habe. Mangels einer solchen Darle-

gung gehe das Berufungsgericht davon aus, dass auch das von der Klägerin

gezahlte Geld veruntreut worden sei und der Beklagte hierzu jedenfalls Beihilfe

geleistet habe. Die Klägerin habe bereits Anfang 2001 Kenntnis vom Schaden

und vom Schädiger gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie das Geld auf das

Konto des Beklagten eingezahlt habe und eine Rückzahlung trotz Kündigung

nicht erfolgt sei. Auch müsse sie sich die Kenntnis ihrer im Dezember 2000 be-

auftragten Prozessbevollmächtigten in entsprechender Anwendung des § 166

Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Diesen sei im Zusammenhang mit anderen

Mandatsverhältnissen bekannt geworden, dass der Beklagte das auf sein Konto

geflossene Geld der Anleger nicht in der zugesagten Anlageform verwendet,

sondern einem Schneeballsystem zugeführt habe. Das sei ausreichend für den

Beginn der Verjährungsfrist spätestens im Frühjahr 2001 gewesen. Der Kläge-

rin sei es zumutbar gewesen, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben.

II.

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Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Kla-

ge nicht mit der Begründung abweisen, die Ansprüche der Klägerin seien ver-

jährt.

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1. Das Berufungsgericht nimmt an, deliktische Ansprüche der Klägerin

gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 Abs. 1,

27 Abs. 1 StGB seien verjährt. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht

stand.

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a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

dass die Frage des Verjährungsbeginns nach dem vor dem 1. Januar 2002 gel-

tenden Recht zu beurteilen ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

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b) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des

Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf

Schadensersatz zustehe.

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c) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es für den

Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. darauf ankommt, zu wel-

chem Zeitpunkt die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-

pflichtigen Kenntnis erlangt hat (vgl. Senat, Urteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR

35/62 - VersR 1963, 285, 286; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -

VersR 2004, 123; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 852 Rdn. 64).

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§ 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt nicht die Kenntnis des Schadensvor-

gangs in allen Einzelheiten. Für den Verjährungsbeginn reicht im Allgemeinen

eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend

aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben.

Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn

in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte

Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom

31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.).

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aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts hatte die Klägerin Kenntnis vom Schaden spätestens im Jahre 2001

erlangt, nachdem ihr der Vermittler K. mitgeteilt hatte, dass "bei der GVP nichts

mehr zu holen" sei und auf ihre Kündigung vom 31. Januar 2001 eine Rückzah-

lung des Anlagebetrages nicht erfolgt war.

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bb) Sie hatte damals aber keine Kenntnis von der Person des Ersatz-

pflichtigen. Das Berufungsgericht bejaht diese Kenntnis zwar deshalb, weil die

Klägerin gewusst habe, dass sie den Anlagebetrag auf das Konto des Beklag-

ten eingezahlt habe, und auch deshalb, weil sie sich in Anwendung des § 166

Abs. 1 BGB die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen

müsse. Das hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.

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(a) Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Geld auf das Konto des

Beklagten eingezahlt hat, ergibt sich nichts dafür, dass sie dessen Namen und

Anschrift so genau kannte, dass ihr eine Klageerhebung möglich war (vgl. zu

den Voraussetzungen Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember

2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382). Feststellungen dazu hat das Be-

rufungsgericht nicht getroffen.

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(b) Die Revision rügt auch mit Erfolg, eine Kenntnis der damaligen Pro-

zessbevollmächtigten der Klägerin von den wesentlichen Tatumständen ein-

schließlich des Verschuldens des Schädigers sei deren Schreiben vom

16. August 2000 an das Amtsgericht Darmstadt nicht zu entnehmen. Die Wür-

digung des Schreibens der früheren Klägervertreter obliegt zwar in erster Linie

dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie

gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allge-

meine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. BGH, Urteil

vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - VersR 2007, 1084). Diese Vorausset-

zungen liegen jedoch vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht

beachtet, dass der Wortlaut des Schreibens der Klägervertreter seine Schluss-

folgerung nicht trägt.

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Das Schreiben enthält den Antrag des damaligen Antragstellers A. an

das Insolvenzgericht, über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfah-

ren zu eröffnen. Dort schreibt der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin,

"nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Darmstadt wurden die Gel-

der der Anleger jedoch nicht in der zugesagten Anlageform eingestellt bzw. die

ausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalzahlungen von den Neuanla-

gen getätigt". Er teilt dann mit, dass der Beklagte "in diesem Zusammenhang"

in Untersuchungshaft genommen worden sei und der Strafverteidiger erklärt

habe, der Schuldner habe ihm gegenüber geäußert, er wisse nicht, wohin das

Geld geflossen sei, er habe kein Geld und er wisse auch nicht, warum er in Un-

tersuchungshaft genommen worden sei. Zahlungen könne er nicht leisten. Der

Prozessbevollmächtigte vertritt dann die Ansicht, dass der Schuldner zahlungs-

unfähig sei; es hätten sich mehrere Geschädigte gemeldet, deren Forderungen

zusammen mehrere Millionen DM ausmachten, und fährt fort: "Der Schuldner

haftet den Gläubigern jedenfalls deliktisch wegen Betrugs und Veruntreuung".

Diesem Wortlaut des Schreibens ist schon kein Anhaltspunkt für eine Kenntnis

der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten zu entnehmen; auch eine über eine

Vermutung hinausgehende Kenntnis von Tatsachen, die einen Betrug oder eine

Untreue des Beklagten zum Nachteil der Klägerin ergeben, ist dem Schreiben

nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der damalige Gläubiger sich so

wie die Klägerin erfolglos um die Rückzahlung des Geldes bemüht hatte, ver-

mag allenfalls das Tatbestandsmerkmal "Schaden" nahe zu legen.

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Zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 823 Abs. 2 BGB in Ver-

bindung mit §§ 266, 27 StGB ist dem Schreiben ebenfalls nichts zu entnehmen,

was auf eine Kenntnis der Klägerin oder ihres späteren Prozessbevollmächtig-

ten hindeuten würde. Dass "nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft

Darmstadt die Gelder der Anleger … nicht in der zugesagten Anlageform ein-

gestellt bzw. die ausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalrückzahlun-

gen von den Neuanlagen getätigt wurden", begründet keine für eine Feststel-

lungsklage ausreichende Kenntnis der Klägerin von Handlungen des Beklagten,

die eine vom Berufungsgericht bejahte Beihilfe zur Untreue aufzeigten. Welche

Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft gemeint waren, blieb offen und ist nicht

festgestellt. Dass der Beklagte die von den Anlegern eingezahlten Gelder nicht

in der zugesagten Anlageform verwendet, sondern einem "Schneeballsystem"

zugeführt habe, war lediglich eine Vermutung aufgrund "erster Erkenntnisse der

Staatsanwaltschaft" und ist einer Tatsachenkenntnis nicht gleichzusetzen.

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Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Beklagte darle-

gungspflichtig dazu wäre, wie der Geldfluss des von der Klägerin eingezahlten

Betrages im Einzelfall gewesen sei und dass der Beklagte das Geld der Kläge-

rin entsprechend seiner Vereinbarung mit der GVP weitergeleitet habe, durfte

das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Klägerin deren Kenntnis hiervon un-

terstellen und durfte auch nicht den Beginn der Verjährung daran anknüpfen.

§ 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt positive Kenntnis des Geschädigten, damit der

Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Der bloße Verdacht steht einer

Kenntnis nicht gleich. Das ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats

seit langem anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Februar 1960 - VI ZR 2/59 -

VersR 1960, 365, 366). Erforderlich ist stets, dass der Geschädigte über einen

Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische

Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen

(vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552;

BGH, BGHZ 102, 246, 248). Dafür genügt nicht die Kenntnis, dass der Beklagte

Inhaber eines Kontos war, auf das ein Geschädigter anzulegende Gelder über-

wiesen hat, die er nicht zurückerhalten hat. Anders als in dem der Entscheidung

des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1991 (- VI ZR 280/90 - VersR 1992,

207 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte hier die Klägerin auf der Grund-

lage der bisherigen Feststellungen keine positive Kenntnis davon, dass der Be-

klagte die vereinnahmten Kundengelder entgegen einer vertraglichen Vereinba-

rung der Kunden mit der GVP nicht angelegt, sondern mit diesem Geld die aus-

gezahlten Renditen anderer Anleger und Kapitalrückzahlungen von Neuanlagen

getätigt hatte.

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Reichen mithin die im Schreiben vom 16. August 2000 erwähnten Um-

stände für eine positive Kenntnis nicht aus, so kann dahinstehen, ob sich die

Klägerin eine Kenntnis ihrer späteren Prozessbevollmächtigten überhaupt zu-

rechnen lassen müsste (vgl. Senat, Urteile vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 -

VersR 1955, 234; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; vom

15. Oktober 1991

- VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207; BGH, Urteil vom

15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - VersR 1993, 1358, 1362).

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2. Auch soweit das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin

gegen den Beklagten für verjährt hält, hält das einer revisionsrechtlichen Über-

prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Ver-

trag mit Schutzwirkung für Dritte für möglich gehalten, diese Frage letztlich aber

offen gelassen, weil es auch insoweit Verjährung angenommen hat. Das geht

gleichfalls fehl.

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a) Das Berufungsgericht erkennt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin

aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte am 1. Januar 2002 noch nicht

verjährt waren (§§ 195, 198 BGB a. F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die

Frist für die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche beträgt hiernach drei

Jahre (§ 195 BGB n. F.) und könnte frühestens vom 1. Januar 2002 an gerech-

net werden (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begann der Lauf dieser

Verjährungsfrist jedoch nicht mit dem 1. Januar 2002. Die Klägerin hatte zu die-

sem Zeitpunkt zwar möglicherweise die erforderliche Kenntnis von der Person

des Schuldners (wobei eine Kenntnis von dessen ladungsfähiger Anschrift bis-

lang nicht festgestellt ist, vgl. Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom

12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - aaO), nicht aber die erforderliche Kenntnis

von den anspruchsbegründenden Umständen.

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aa) Die Klägerin hat den Anlagebetrag nach den von der Revision nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Treuhandkonto

des Beklagten eingezahlt. Kenntnis vom Schaden hat die Klägerin erlangt, als

sie ihr Geld trotz Kündigung der Anlage am 31. Januar 2001 in der Folgezeit

nicht zurückerhalten hat.

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bb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getrof-

fen, aus welchem Grund bereits das Unterbleiben der Rückzahlung der Klägerin

die Kenntnis davon verschafft haben soll, dass der Beklagte die ihm aus dem

mit der GVP zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Vertrag obliegenden

Pflichten verletzt und dadurch den Schaden verursacht habe. Allein der Um-

stand, dass der Beklagte als Treuhänder für die GVP tätig war, reicht hierfür

nicht aus, wenn der Beklagte nicht auch Treuhänder der Klägerin war. Das hat

das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Wenn die Klägerin hiernach aus

einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte berechtigt gewesen sein sollte,

müsste sie den Inhalt des Vertrages zwischen dem Beklagten und der GVP ge-

kannt haben, um Kenntnis von der Verletzung derjenigen Vorschriften zu ha-

ben, die ihren - der Klägerin - Schutz bewirken sollten; zugleich hätte sie

Kenntnis von der Verletzung dieser Pflichten haben müssen. Dazu fehlen Fest-

stellungen. Deshalb vermag der Senat auf der Grundlage der derzeitigen Fest-

stellungen nicht davon auszugehen, dass auch etwaige vertragliche Schadens-

ersatzansprüche der Klägerin verjährt sind.

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3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

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Für den erneut eröffneten Berufungsrechtszug weist der Senat vorsorg-

lich darauf hin, dass es für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für

Dritte nicht darauf ankommt, was die Vertragsparteien letztlich beabsichtigt ha-

ben, sondern darauf, wie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklä-

rungen nach dem objektiven Erklärungsgehalt zu verstehen sind. Ob ein

rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich

des Vertrags besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsät-

zen zu ermitteln. Er wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, ob ein

treuwidrig entgegenstehender Wille der Vertragsparteien Beachtung finden

kann.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2 O 744/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 3 U 356/05 -