Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2007 – X ARZ 335/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2007

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht München.

Gründe

2

I.

Die Beschwerdeführerin hat beim Oberlandesgericht Nürnberg

Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der

Regierung der Oberpfalz, für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß

§ 23a EnWG eingelegt.

Mit Beschluss vom 9. März 2007 hat sich das Oberlandesgericht Nürn-

berg (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und

das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartell-

senat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht

München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 9. Mai 2007 für

unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zu-

rückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die er-

neute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem

3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständig-

keit vorgelegt. Dieser Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2007 das Oberlan-

desgericht München zum zuständigen Gericht erklärt, welches mit Beschluss

vom 13. Juli 2007 die Übernahme der Sache erneut abgelehnt und diese an

das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgegeben hat. Nachdem der Bundesge-

richtshof mit Beschluss vom 20. August 2007 in einer Parallelsache seine Zu-

ständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung bejaht und das Oberlandesge-

richt München zum zuständigen Gericht erklärt hat, hat das Oberlandesgericht

Nürnberg seinen Beschluss vom 22. Juni 2007 aufgehoben und die Sache dem

Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

II.

Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Ge-

richts berufen (Sen.Beschl. v. 20.8.2007 - X ARZ 247/07). Aus den Gründen

dieses Beschlusses ist das Oberlandesgericht München aufgrund der binden-

den Verweisung der Sache durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürn-

berg vom 9. März 2007 auch im vorliegenden Fall zuständig. Eine Aufhebung

der Verweisung ist auch nach der Senatsentscheidung vom 20. August 2007

weder durch den Bundesgerichtshof noch durch das Oberlandesgericht Nürn-

berg möglich, da die Verweisung nicht nur für das Gericht bindend ist, an das

verwiesen ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch unanfechtbar ist (§ 281

Abs. 2 Satz 2 ZPO) und selbst von dem verweisenden Gericht nicht mehr ge-

ändert werden kann, da mit der Verweisung seine Zuständigkeit endet (Musie-

lak, ZPO, 5. Aufl., § 329 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281 Rdn. 16).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 3 AR 1199/07 -