Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.11.2007 – X ZR 103/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkünde-

te Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des

Landgerichts Berlin vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt für das Land B. die Aufgabe der Entsorgung von

Hausmüll und Bioabfällen wahr. Die Beklagte ist professionelle Hausverwalterin

und Eigentümerin einer Vielzahl von Wohnungen. Die Klägerin verlangt von der

Beklagten Entgelte für die Müllentsorgung betreffend das Grundstück

in

B.

für

den

Zeitraum

vom

1. April 1997 bis 31. Dezember 1997. Am 28. Dezember 2000 hat die Klägerin

den Erlass eines Mahnbescheids über die vorgenannten Forderungen bean-

tragt. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 8. Januar 2001 zugestellt

worden. Die Hauptforderung ist dort wie folgt bezeichnet worden:

"Dienstleistungsvertrag

1) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97

1.280,40 DM

2) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97

16.562,40 DM

3) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97

1.280,40 DM

4) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97

16.562,40 DM

5) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97

1.280,40 DM

6) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97

16.562,40 DM"

3

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe

die Rechnungen vom 13. März 1997 erstmalig mit der Anspruchsbegründung

erhalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung ver-

jährt sei. Das Berufungsgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Um-

fang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der

diese weiterhin die Klageabweisung erreichen will. Die Klägerin tritt dem entge-

gen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Un-

recht die Verjährung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderun-

gen verneint.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Durch die Zustellung des Mahnbescheids sei die Verjährungsfrist von

vier Jahren gehemmt worden. Diese Wirkung sei mit Einreichung des Antrags

auf Erlass des Mahnbescheids eingetreten. Zwar erfordere die Hemmung der

Verjährung die Zustellung eines ordnungsgemäßen Mahnbescheids. Dies setze

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Anspruch

gegenüber anderen Ansprüchen abgrenzbar sei, damit der Schuldner erkennen

könne, ob und wie er sich gegen ihn verteidigen könne. Diese Anforderungen

erfülle der Mahnbescheid jedoch. Dieser enthalte Rechnungsnummern, Rech-

nungsdatum und Rechnungsbeträge. Es sei für die Individualisierung unerheb-

lich, ob die Beklagte über eine Vielzahl von Grundstücken verfüge und ob die

Ermittlung des Anspruchs umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere.

Die Beklagte habe aus den gleich lautenden Rechnungsdaten und den dreifach

identischen Rechnungsnummern und Zahlbeträgen entnehmen können, dass

die Rechnungen sich auf das 2. bis 4. Quartal 1997 bezogen hätten. Dass es

sich um Kosten für die Entsorgung von Müll gehandelt habe, ergebe sich aus

einer Aufaddierung der veröffentlichten Quartalstarife und aus einem Vergleich

mit den Abrechnungen für die Straßenreinigung. Bei ordnungsgemäßer Verwal-

tung habe der Beklagten bekannt sein müssen, dass für den hier in Rede ste-

henden Gebäudekomplex eine Abrechnung der Betriebskosten gegenüber den

Mietern in Bezug auf die Abfallentsorgung für das Jahr 1997 wegen einer feh-

lenden Rechnungslegung durch die Klägerin noch nicht habe erfolgen können.

Aus alledem habe sie darauf schließen können und müssen, welche Forderun-

gen die Klägerin mit dem Mahnbescheid geltend gemacht habe.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt

ein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend ge-

machte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert wor-

den ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so un-

terschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen

Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann,

welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er

beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH,

Urt. v. 05.12.1991 - VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111; Urt. v. 28.10.1993 - IX ZR

21/93, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 08.05.1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152,

2153; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; Urt. v. 17.10.2000

- XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, m.w.N.). Bei einer Mehrzahl von Forderungen

ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung

ist nicht - wie die Revisionserwiderung ausführt - ausschließlich oder in erster

Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung

mit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den

Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und

so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Um-

fang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.

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Nach dieser Rechtsprechung trifft bereits der vom Berufungsgericht auf-

gestellte Grundsatz, es sei unerheblich, ob die Ermittlung der geltend gemach-

ten Ansprüche umfangreiche buchhalterische Tätigkeiten erfordere, jedenfalls in

dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit richten

sich im Einzelnen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsver-

hältnis und der Art des konkreten Anspruchs, wobei die jeweiligen Umstände

entscheidend sind (BGH, Urt. v. 05.12.1991, aaO; Urt. v. 28.10.1993, aaO).

9

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die im

Mahnbescheid angegebenen Rechnungen erhalten hatte. Dagegen hat die Klä-

gerin keine Gegenrügen erhoben. Hatte die Beklagte vor Zustellung des Mahn-

bescheids die Rechnungen nicht erhalten, konnte sie die im Mahnbescheid an-

gegebenen Rechnungsdaten und Rechnungsnummern nicht, insbesondere kei-

nem bestimmten Objekt, zuordnen. Auch hinsichtlich der Art der Ansprüche und

des Zeitraums, für den sie geltend gemacht wurden, konnte die Beklagte dem

Mahnbescheid nichts entnehmen außer dem Rechnungsdatum und dem Um-

stand, dass je drei der insgesamt sechs Rechnungsbeträge identisch waren,

also wohl regelmäßig anfallende gleich hohe Entgelte betrafen. Danach konnte

sie nicht erkennen, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend ge-

macht wurden. Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Be-

klagte habe aus den Rechnungsbeträgen darauf schließen können, dass es um

Müllentsorgung für ein bestimmtes Objekt gegangen sei, war dies allein aus

den dreifach identischen Rechnungsbeträgen nicht zu entnehmen, solange

nicht auch das Objekt bekannt war, auf das sich die Forderung beziehen sollte.

Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher nicht darauf schlie-

ßen, dass die Beklagte habe erkennen können, welche Forderungen dem

Mahnbescheid zugrunde lagen.

10

Die Beklagte musste auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen

hat, ständig die Übersicht darüber haben, bei welchen der von ihr verwalteten

Objekte noch eine Forderung der Klägerin für die Vergangenheit offenstand.

Vielmehr oblag es der Klägerin, ihre Forderung so deutlich zu bezeichnen, dass

die Beklagte die Berechtigung ohne Weiteres prüfen konnte. Das Risiko, dass

die Beklagte hierzu aufgrund der Angaben im Mahnbescheid nicht in der Lage

war, trägt die Klägerin.

11

Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Zulässigkeit der Klage erforde-

re ebenfalls nur, dass der Klageanspruch eindeutig individualisiert sei, und in

Bezug auf die Ordnungsgemäßheit eines Mahnbescheids könnten keine höhe-

ren Anforderungen gelten, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Individuali-

sierung der Klageforderung eine Bestimmung des Streitgegenstandes voraus-

setzt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, aaO). Im Mahnverfahren wird die

ausreichende Bezeichnung des Anspruchs vom Mahngericht vor Erlass des

Mahnbescheids geprüft. In diesem Zeitpunkt muss der Anspruch individualisiert

sein. Ein Mahnbescheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, unterbricht

oder hemmt den Lauf der Verjährung nicht.

12

Andere Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, es sei für die

Beklagte erkennbar gewesen, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid gel-

tend gemacht wurden, sind nicht ersichtlich. Deshalb kann der Senat selbst

entscheiden und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2004 - 19 O 430/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2005 - 16 U 44/04 -