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BGH Beschluss vom 07.11.2007 – IV ZR 116/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 7. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Bis 550.000 €

Gründe

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I. Der Kläger schloss bei der Beklagten, einer deutschen Nieder-

lassung einer schweizerischen Versicherungsgenossenschaft auf Ge-

genseitigkeit, in den Jahren 1988 und 1991 drei Leibrentenversicherun-

gen mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen

Einmalbeiträge in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. DM ab. Die Versicherun-

gen sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde ge-

nehmigten Geschäftsplans am Überschuss in Form einer Zusatzrente be-

teiligt. Im Gegensatz zu den unverändert weiter gezahlten Garantieren-

ten wurden die Überschussrenten seit November 1996 mehrfach gekürzt.

Der Kläger hält die Kürzungen für unberechtigt und verlangt die Weiter-

zahlung der Überschussrenten in der anfänglichen Höhe (Rückstände

von 126.604,87 € und Feststellung für die Zeit ab Dezember 2002; dazu

unten II. 1.).

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Darüber hinaus macht er einen finanziellen Ausgleich dafür gel-

tend, dass ihm im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 1997 erfolgten

Umwandlung der Muttergesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach

schweizerischem Recht keine Anteilsrechte zugeteilt wurden. Ausgehend

vom Eigenkapital ergebe sich anstelle eines Anspruchs auf Aktienzutei-

lung ein Anspruch auf Zahlung von 325.181,63 € (dazu II. 2.).

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Die darauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Er-

folg.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Be-

rufungsurteil ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht darge-

legt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache

hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Kürzung der Überschussrenten

a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich. Das Berufungsge-

richt habe hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Überschussbeteiligung

den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen

Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es dem Kläger überzogene Sub-

stantiierungspflichten auferlegt und seinen gesamten unter Sachverstän-

digenbeweis gestellten Vortrag als prozessual unzulässige Ausforschung

erachtet habe. Ohne Kenntnis der von der Beklagten ausgewiesenen

Überschüsse und ihres Geschäftsplans könne er nicht beurteilen, ob die

Festsetzung der Höhe der Überschussbeteiligung im Rahmen des unter-

nehmerischen Spielraums liege, und dürfe deshalb auch nur vermutete

Tatsachen unter Beweis stellen.

b) Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten greift

nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers - wie

schon das Landgericht - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-

gen, ihn aber ohne Rechtsfehler als unerheblich, weil unsubstantiiert an-

gesehen.

aa) Der Kläger ist gemäß § 15 Abs. 1 der Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen (AVB) am Überschuss nur nach Maßgabe des jeweili-

gen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans beteiligt, der

für den Altbestand in vollem Umfang weiter gilt (§ 11c VAG). Nach der

vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 128, 54, 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch

auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu be-

stimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermitt-

lung des Gewinns. Die Beklagte war deshalb auch nicht verfahrensrecht-

lich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast verpflich-

tet, zur Höhe und zur Art der Ermittlung des Gewinns vorzutragen.

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bb) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005

zur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall BGHZ

128, 54) hat an dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts und

des Senats maßgebenden Rechtslage nichts geändert. Das Bundesver-

fassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der Über-

schussbeteiligung, die es dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007

aufgegeben hat, bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (aaO

S. 2381), die mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidungen hätten

Bestand. Das ist hier insbesondere deshalb sachgerecht, weil es nicht

um die vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie beanstandete Er-

mittlung des Schlussüberschussanteils geht. Es kommt hinzu, dass es

sich bei den Kürzungen der Überschussrenten aufgrund genehmigter

Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge

handelt, bei denen das Interesse des Klägers an einer Neuberechnung

der Überschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der Be-

klagten und der übrigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vor-

genommenen Überschussverteilung zurücktritt (vgl. insoweit zur Be-

standsübertragung BVerfG NJW 2005, 2363, 2376 und BVerwG NJW

2007, 2199 ff.). Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht ver-

treten, in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur ge-

setzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich (OLG

Karlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; LG

Köln VersR 2007, 343 f.).

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2. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision wegen grund-

sätzlicher Bedeutung für erforderlich zur Klärung der Frage, ob deutsche

Versicherungsnehmer durch die nach schweizerischem Recht erfolgte

Umwandlung der Muttergesellschaft von einer Genossenschaft auf Ge-

genseitigkeit in eine Aktiengesellschaft mit der dadurch verbundenen

Aufgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit hinsichtlich der Über-

schussbeteiligung und der Berechtigung auf Aktienzuteilung im Verhält-

nis zu den schweizerischen Versicherungsnehmern und Genossen be-

nachteiligt werden dürften. Da das Berufungsgericht sich mit dem Vor-

trag des Klägers dazu, insbesondere zur Ausbootung der deutschen Ver-

sicherungsnehmer nicht auseinandergesetzt habe, habe es zudem des-

sen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt.

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b) Ein Gehörsverstoß liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß ge-

gen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das

Landgericht - mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und

zutreffend angenommen, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend

gemachten Anspruch bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des

Klägers nicht ersichtlich ist. Er war weder Genosse noch Mitglied des

schweizerischen Unternehmens. Dessen Rechtsformänderung war we-

gen der aufsichtsrechtlich gebotenen Trennung der Versicherungsbe-

stände und der Vermögen ohne Einfluss auf die deutsche Niederlassung.

Die Muttergesellschaft ist als schweizerischer Lebensversicherer ein

Drittstaatenunternehmen i.S. von §§ 105 bis 110 VAG (Lipowsky in

Prölss, VAG 12. Aufl. vor § 53c Rdn. 6; Zeides, Die rechtliche Behand-

lung der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunterneh-

men in Deutschland S. 161; Wrabetz, NVersZ 2001, 385, 386). Ihre deut-

sche Niederlassung ist im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbstän-

dige Rechtspersönlichkeit zu behandeln und unterliegt dem deutschen

Aufsichts- und Vertragsrecht, ihr Versicherungsbestand und das Vermö-

gen sind territorial gebunden (BGHZ 17, 74, 76 ff.; 9, 34, 38 ff.; Zeides

aaO S. 183 ff.; Winter, Versicherungsaufsichtsrecht S. 601 f.). Eine Be-

standsübertragung von der Niederlassung auf das schweizerische Unter-

nehmen hat demgemäß nicht stattgefunden.

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Daraus folgt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-

tung zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom

10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 a). Die Be-

schwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die vom Kläger vertretene

Ansicht in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und überhaupt an-

derweitig vertreten wird.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 05.06.2003 - 12 O 22748/02 - OLG München, Entscheidung vom 02.04.2004 - 25 U 3621/03 -