Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.12.2003 – IV ZR 319/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den betei- ligten Verkehrskreisen umstritten ist.

BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln LG Köln

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Dezember 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

35.108,25

Gründe

I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber,

wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstan-

denen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber

des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf

der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversiche-

rung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU

(cid:0)

(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin,

VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "Tiefbau-

Auftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt:

"1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Ent- schädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der be- auftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. ...

5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bau- summe die gesamten Bauleistungen und deren Herstel- lungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. ..."

Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieur-

bau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß

mit der B. und L. ........... GmbH (SBB) ei-

nen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rund-

becken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung.

Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Baulei-

stungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der

Zusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftrag-

geber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, so-

weit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistun-

gen versichert ist

"a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeber- versicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers,

b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Un- ternehmers, der den Versicherungsnehmer des vorliegen- den Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat."

Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach-

klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der

zu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berück-

sichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag

in voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verban-

des mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der

SBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte

meine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband un-

mittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - ge-

genüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zu-

satzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)

(cid:2)(cid:6)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:2)

(r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25

DM) statt-

gegeben und die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie

nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils erstrebt.

(cid:0)

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,

weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543

Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB

gegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversi-

cherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch

nach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattge-

geben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem

S. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nach-

unternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der

SBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.

Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche

Bedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel

ermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5

der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Ri-

sikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Berei-

chen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder son-

stige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den All-

gemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäude-

neubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der

Auftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet

des Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN

nicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klau-

sel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des Tiefbau-

Auftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Ri-

siko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um

Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der

beauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunter-

nehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schrän-

ke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftrag-

nehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahe-

gelegen, dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden

betroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder ei-

nes von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck

der Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die

Klausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versiche-

rungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer.

Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert

werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen

Unterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als

Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in

Nr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN

seien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber

die Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bau-

herr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl

des von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nach-

unternehmer, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei,

daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei

dem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die

Bauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in

Auftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die

Gefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundes-

gerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche

Bedeutung zukommt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ge-

festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom

27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom

1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ

152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserheb-

liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die

sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb

das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-

lung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß

insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und

von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die

tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht

nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die All-

gemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom

27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II

2).

b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung

der Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in

Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen

oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern

auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Be-

rufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtspre-

chung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß

andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra-

xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel

bestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsge-

richts erforderlich ist.

Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts

sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht her-

angezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Ent-

schädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versiche-

rungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1

der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen

befaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung

von Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den

Umfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sin-

ne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versiche-

rungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2

ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßge-

bend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte

Auffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist

(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm,

Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./

Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf