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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 221/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Vollstreckungsschutzverfahren während des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 36 Abs. 1
Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall gehören
zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst,
wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gläubigers, dessen Forderung als
Aufwand der konkreten Beihilfegewährung zugrunde liegt, erledigt hat.
BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03 - LG Waldshut-Tiengen
AG Waldshut-Tiengen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2003 wird
auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.486,94 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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Über das Vermögen des Schuldners wurde am 12. August 2002 das In-
solvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2003 erhielt der Schuldner beamten-
rechtliche Beihilfeleistungen für eigene ärztliche Behandlungen und ärztliche
Behandlungen seiner Angehörigen von zusammen 1.486,94 €, die seinem Kon-
to bei der Commerzbank gutgebracht wurden. Für zahnärztliche Leistungen
nach Insolvenzeröffnung war gegen den Schuldner noch eine Forderung von
236,89 € offen sowie für ärztliche Leistungen gegenüber seiner Ehefrau vor Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens ein weiterer Betrag von 1.371,99 €. Diese
Forderungen waren nicht Anlass der gewährten Beihilfe.
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Der Schuldner hat unter Bezug auf § 765a ZPO bei dem Insolvenzgericht
beantragt, ihm die gewährte Beihilfe von 1.486,94 € pfandfrei zu belassen,
hilfsweise einen Teil von 236,89 € zum Ausgleich seiner zahnärztlichen Be-
handlungskosten und den überschießenden Betrag bis 1.486,94 € zur Berichti-
gung der genannten Arztkosten seiner Ehefrau freizugeben. Das Insolvenzge-
richt hat diese Anträge durch die Rechtspflegerin abgelehnt. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine abgelehnten Anträge weiter.
II.
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4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
unbegründet.
1. Das Verfahren des Amtsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zuständig war gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht als beson-
deres Vollstreckungsgericht und hier für den Schutzantrag des Schuldners ge-
mäß § 20 Nr. 17 Satz 1 RpflG die tätig gewordene Rechtspflegerin. Dagegen
rügt die Rechtsbeschwerde auch nichts.
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2. Die maßgebenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorfragen für die
Pfändbarkeit der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe sind durch den Beschluss
des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (IXa ZB 17/04, WM 2005, 181,
182) - hier im Ergebnis zu Lasten des Schuldners - geklärt. Weder nach § 36
Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO noch nach § 765a ZPO kann seinen An-
trägen entsprochen werden. Hat der Dienstherr - wie im Beschwerdefall - die
Beihilfe an den Schuldner bereits ausgezahlt, so dass der konkrete Beihilfean-
spruch durch die Zahlung erloschen ist, hat sich die Zweckbindung dieses An-
spruchs erledigt. Gläubiger des Beihilfeberechtigten können ohne Hinderung
durch § 851 Abs. 1 ZPO auf entsprechende Zahlungsmittel oder Kontoguthaben
zugreifen. Sie gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zur Insolvenzmas-
se.
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Für die Gläubiger, deren Begünstigung der Schuldner mit seinem Hilfs-
antrag erstrebt, war schon der vom Dienstherren erfüllte Beihilfeanspruch nach
§ 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar; denn sie waren nicht Anlassgläubiger, deren
Forderungen diesem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde lagen. Es gibt kei-
nen sachlichen Grund, der eine Bevorzugung dieser Gläubiger in der Insolvenz
des Schuldners rechtfertigen könnte.
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Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihren Ausführungen, die allerdings
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (aaO) noch
nicht berücksichtigen konnten, dass der insolvente Beamte trotz Massezugehö-
rigkeit der ausgezahlten Beihilfe in seiner Krankenversorgung wirtschaftlich ge-
sichert ist. Denn für den Anlassgläubiger ist der noch nicht erfüllte konkrete Bei-
hilfeanspruch, dem seine Forderung zugrunde liegt, gemäß § 850a Nr. 5 ZPO
und § 1 Abs. 3 BhV pfändbar (BGH, Beschl. v. 4. November 2004, aaO). Allein
an den Anlassgläubiger kann der konkrete Beihilfeanspruch gemäß § 400 BGB
auch sicherungs- oder erfüllungshalber abgetreten werden (BGH, aaO S. 183).
Diese Rechtshandlungen unterliegen nicht der Anfechtung, weil sie den zweck-
gebundenen und deshalb nach § 851 Abs. 1 ZPO nur relativ pfändbaren An-
spruch betreffen. Es fehlt insoweit an der objektiven Gläubigerbenachteiligung,
welche die Anfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO voraussetzt.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 4 IN 52/03 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 01.09.2003 - 2 T 14/03 -