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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 221/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 221/03

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Vollstreckungsschutzverfahren während des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 36 Abs. 1

Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall gehören

zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst,

wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gläubigers, dessen Forderung als

Aufwand der konkreten Beihilfegewährung zugrunde liegt, erledigt hat.

BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03 - LG Waldshut-Tiengen

AG Waldshut-Tiengen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2003 wird

auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.486,94 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 12. August 2002 das In-

solvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2003 erhielt der Schuldner beamten-

rechtliche Beihilfeleistungen für eigene ärztliche Behandlungen und ärztliche

Behandlungen seiner Angehörigen von zusammen 1.486,94 €, die seinem Kon-

to bei der Commerzbank gutgebracht wurden. Für zahnärztliche Leistungen

nach Insolvenzeröffnung war gegen den Schuldner noch eine Forderung von

236,89 € offen sowie für ärztliche Leistungen gegenüber seiner Ehefrau vor Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens ein weiterer Betrag von 1.371,99 €. Diese

Forderungen waren nicht Anlass der gewährten Beihilfe.

2

Der Schuldner hat unter Bezug auf § 765a ZPO bei dem Insolvenzgericht

beantragt, ihm die gewährte Beihilfe von 1.486,94 € pfandfrei zu belassen,

hilfsweise einen Teil von 236,89 € zum Ausgleich seiner zahnärztlichen Be-

handlungskosten und den überschießenden Betrag bis 1.486,94 € zur Berichti-

gung der genannten Arztkosten seiner Ehefrau freizugeben. Das Insolvenzge-

richt hat diese Anträge durch die Rechtspflegerin abgelehnt. Die hiergegen ge-

richtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine abgelehnten Anträge weiter.

II.

3

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist

unbegründet.

1. Das Verfahren des Amtsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zuständig war gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht als beson-

deres Vollstreckungsgericht und hier für den Schutzantrag des Schuldners ge-

mäß § 20 Nr. 17 Satz 1 RpflG die tätig gewordene Rechtspflegerin. Dagegen

rügt die Rechtsbeschwerde auch nichts.

5

2. Die maßgebenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorfragen für die

Pfändbarkeit der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe sind durch den Beschluss

des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (IXa ZB 17/04, WM 2005, 181,

182) - hier im Ergebnis zu Lasten des Schuldners - geklärt. Weder nach § 36

Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO noch nach § 765a ZPO kann seinen An-

trägen entsprochen werden. Hat der Dienstherr - wie im Beschwerdefall - die

Beihilfe an den Schuldner bereits ausgezahlt, so dass der konkrete Beihilfean-

spruch durch die Zahlung erloschen ist, hat sich die Zweckbindung dieses An-

spruchs erledigt. Gläubiger des Beihilfeberechtigten können ohne Hinderung

durch § 851 Abs. 1 ZPO auf entsprechende Zahlungsmittel oder Kontoguthaben

zugreifen. Sie gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zur Insolvenzmas-

se.

6

Für die Gläubiger, deren Begünstigung der Schuldner mit seinem Hilfs-

antrag erstrebt, war schon der vom Dienstherren erfüllte Beihilfeanspruch nach

§ 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar; denn sie waren nicht Anlassgläubiger, deren

Forderungen diesem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde lagen. Es gibt kei-

nen sachlichen Grund, der eine Bevorzugung dieser Gläubiger in der Insolvenz

des Schuldners rechtfertigen könnte.

7

Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihren Ausführungen, die allerdings

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (aaO) noch

nicht berücksichtigen konnten, dass der insolvente Beamte trotz Massezugehö-

rigkeit der ausgezahlten Beihilfe in seiner Krankenversorgung wirtschaftlich ge-

sichert ist. Denn für den Anlassgläubiger ist der noch nicht erfüllte konkrete Bei-

hilfeanspruch, dem seine Forderung zugrunde liegt, gemäß § 850a Nr. 5 ZPO

und § 1 Abs. 3 BhV pfändbar (BGH, Beschl. v. 4. November 2004, aaO). Allein

an den Anlassgläubiger kann der konkrete Beihilfeanspruch gemäß § 400 BGB

auch sicherungs- oder erfüllungshalber abgetreten werden (BGH, aaO S. 183).

Diese Rechtshandlungen unterliegen nicht der Anfechtung, weil sie den zweck-

gebundenen und deshalb nach § 851 Abs. 1 ZPO nur relativ pfändbaren An-

spruch betreffen. Es fehlt insoweit an der objektiven Gläubigerbenachteiligung,

welche die Anfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO voraussetzt.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 4 IN 52/03 -

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 01.09.2003 - 2 T 14/03 -