Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 17/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 851 Abs. 1, 850a Nr. 5, 850b Abs. 1 Nr. 4; NRW BG § 88

Beihilfeansprüche nordrhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Auf-

wendungen im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls dann unpfändbar, wenn

ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlaß-

forderung) und dessen Anlaßgläubiger noch nicht befriedigt sind.

BGH, Beschluß vom 5. November 2004 – IXa ZB 17/04 – LG Wuppertal

AG Solingen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2003 wird auf

Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe

I.

Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin, eine Kommunalbeamtin

in Nordrhein-Westfalen, wegen einer unbezahlten Arztrechnung einen Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem deren Ansprüche an die Dritt-

schuldnerin "auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche betref-

fend Erstattungen von Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern, Rehabilitati-

onszentren, Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge, Zahlung von Krankentage-

und Krankenhaustagegeld sowie sämtlicher sonstiger Erstattungsleistungen

….. einschließlich etwaiger künftig fälliger Ansprüche aus dem gleichen

Rechtsgrund" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wur-

den.

Dagegen machte die Drittschuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde

geltend, Beihilfeansprüche seien nach § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar, wenn sie

sich nicht auf den der Pfändung zugrundeliegenden Anspruch bezögen. Der

Beihilfeanspruch der Schuldnerin bestehe auch als zukünftiger Anspruch nicht

mehr, weil der Betrag bereits an sie ausgezahlt worden sei.

Das Landgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des

Amtsgerichts mit Wirkung ab Rechtskraft seiner Entscheidung aufgehoben. Mit

ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag

auf Zurückweisung des Rechtmittels der Drittschuldnerin weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Landgerichts sind Beihilfeansprüche in entspre-

chender Anwendung von § 850a Nr. 5 ZPO unpfändbar. Zwar seien in dieser

Vorschrift ausdrücklich nur die Heirats- und Geburtsbeihilfen geregelt, sie ent-

halte aber einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf andere zweckgebunde-

ne Beihilfeansprüche öffentlich-rechtlicher Art entsprechend anzuwenden sei.

Nur der Zugriff der Gläubiger sei zuzulassen, deren Ansprüche aus Anlaß einer

Krankheit, deren Behandlung zu der gepfändeten Beihilfe berechtige, entstan-

den seien. Das sei hier nicht der Fall, denn die Drittschuldnerin habe bereits an

die Schuldnerin geleistet, so daß dieser Beihilfeanspruch erloschen und damit

nicht mehr pfändbar ist.

2. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist der Meinung, die entsprechende

Anwendung von § 850a Nr. 5 ZPO sei nicht entscheidungserheblich, weil der

Beihilfeanspruch, der sich auf die ärztliche Behandlung beziehe, aus der der

Anspruch entstanden sei, bereits durch Erfüllung erloschen sei. Der vollstreck-

bare Anspruch sei nicht aus Anlässen entstanden, aus denen noch offene Bei-

hilfeansprüche der Schuldnerin bestehen. Auf diese Beihilfeansprüche halte

sie § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO für entsprechend anwendbar, so daß sie unter den

Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar seien. Beihilfeansprüche

entsprächen den in dieser Vorschrift genannten Ansprüchen deshalb, weil sie

zu - von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzten - Unterstützungszwecken

gewährt würden. Die Gewährung von Beihilfe ergebe sich aus der Fürsorge-

pflicht des Dienstherrn und stelle von ihrem Wesen her lediglich eine Hilfelei-

stung dar, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten nur ergän-

zend in angemessenem Umfang einzugreifen habe, um in einem durch die Für-

sorgepflicht gebotenem Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zu-

schüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Sie sei Teil der Beamtenver-

sorgung, die insoweit § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterfalle.

3. Die Drittschuldnerin hält die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin für

unbegründet. Zutreffend habe das Landgericht auf die Beihilfeansprüche, die

der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zustehen, § 850a Nr. 5 ZPO, nicht

aber § 850b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet und sie

deshalb für unpfändbar gehalten.

4. Das Landgericht hat richtig entschieden.

a) Beamtenrechtliche Ansprüche auf Beihilfe im Krankheitsfall sind nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW

1997, 3256 f m.w.N.) höchstpersönlicher Natur und daher weder abtretbar noch

pfändbar noch einer Aufrechnung zugänglich (§§ 394, 399 BGB, § 851 Abs. 1

ZPO). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht selbst an die Herleitung

dieses Rechtsinhalts aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren in Gegenüber-

stellung zu den Besoldungs- und Versorgungsansprüchen Zweifel erkennen

lassen (BVerwG Buchholz 270, § 16 BhV Nr. 2). Diese Zweifel sind aus

zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht ernst zu nehmen und möglicherweise

ebenso wie in anderen Fällen bisher angenommener Höchstpersönlichkeit öf-

fentlich-rechtlicher Ansprüche begründet (vgl. BGHZ 157, 195 = WM 2004,

394, 397; BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, WM 2004, 2316,

2317, z.V.b. in BGHZ). Dies kann im Beschwerdefall dahinstehen.

b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem au-

ßer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als

Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1

ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden An-

spruchszweck unvereinbar wäre (vgl. BGHZ 25, 211 - keine Aufrechnung mit

Aufbaudarlehen; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, LM ZPO § 549

Nr. 81 - keine Abtretung von Hamburger Flutschadenbeihilfe; Urt. v. 30. März

1978 - VII ZR 331/75, LM ZPO § 851 Nr. 3 - keine Pfändbarkeit zweckgebun-

dener Honorarvorschüsse; BGHZ 94, 316, 322 - keine Aufrechnung gegen

zweckgebundenen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß; BGHZ 113, 90

- keine Aufrechnung gegen den zweckgebundenen Anspruch auf Auskehrung

beigetriebenen Kindesunterhalts; BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 267/97,

ZIP 1998, 655, 656 - Aussonderungsanspruch auf treuhänderisch verwahrte

Sozialplanmittel; Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, ZIP 2000, 265

- keine Pfändung in treuhänderisch zweckgebundenen Kaufpreis). Der allge-

meine Rechtsgedanke der Zweckbindung als dauerndes oder vorübergehen-

des, jedenfalls aber nach dem jeweiligen Zweck der Bindung beschränktes

Pfändungshindernis steht überdies hinter der Regelung zur beschränkten

Pfändbarkeit von Heirats- und Geburtsbeihilfen in § 850a Nr. 5 ZPO, die das

Beschwerdegericht entsprechend angewendet hat. Diese Beihilfen sind nach

ihrem Zweck nur einer Pfändung der Gläubiger zugänglich, die gerade wegen

ihrer aus Anlaß des privilegierten Zwecks entstandenen Ansprüche gegen den

Beihilfegläubiger vollstrecken.

Das Pfändungshindernis der Zweckbindung eines Anspruchs bedarf wie

die Höchstpersönlichkeit nicht stets der ausdrücklichen Verankerung im Ge-

setz. Es kann sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffent-

lich-rechtlichen Leistungen ferner aus den einschlägigen normersetzenden

oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben (vgl. BGH, Urt. v.

29. Oktober 1969, aaO). So liegt es auch hier.

Der Dienstherr gewährt nach § 88 NRW BG die Beihilfe aus einem be-

sonderen Anlaß und zu einem bestimmten Zweck, um die Beamten in ange-

messenem Umfang von den Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und To-

desfällen zu entlasten, die nicht von der Besoldung gedeckt sind (vgl. auch

BVerwGE 77, 331, 334). Entsprechend sind die vom Bundesministerium des

Inneren erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krank-

heits-, Pflege- und Geburtsfällen zum Bundesbeamtenrecht (Beihilfevorschrif-

ten - BhV, i.d.F. vom 1. November 2001, GMBl. S. 918) ausgestaltet. In § 1

Abs. 3 BhV heißt es:

"Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläu- biger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig".

Sowohl nach § 850a Nr. 5 ZPO als auch nach den zitierten Beihilfevor-

schriften des Bundes wird die Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen wegen de-

ren Zweckbindung ausdrücklich für den Fall anerkannt, in dem der Vollstrek-

kungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Beamten

dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (Anlaßforderung). In dieser

Fallgestaltung erfüllt die Pfändung gerade den Zweck der Beihilfegewährung,

weil sie zur (teilweisen) Befriedigung des Anlaßgläubigers einer bestimmten

- hier medizinischen - Tätigkeit dienen kann, von deren Aufwand die konkrete

Beihilfeleistung entlasten soll (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bun-

des und der Länder, 6. Aufl. Bd. I § 1 Rn. 19; LG Hannover AnwBl. 1993, 355;

LG Münster Rpfleger 1994, 473; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.

Rn. 880a; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 2. Aufl. § 851 Rn. 23). Die von der Rechts-

beschwerde herangezogene Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO betrifft die

hier gepfändeten Ansprüche nicht.

c) Aus der Zweckbindung der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe ergibt

sich, daß ein Anlaßgläubiger den Beihilfeanspruch seines Schuldners nur so-

lange pfänden kann, als nach Rechnungsstellung und Einreichung des Beihil-

feantrags der korrespondierende Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn noch

besteht. Hat - wie hier - der Dienstherr die Beihilfe an den Schuldner bereits

ausgezahlt, so daß der konkrete Beihilfeanspruch durch die Zahlung erloschen

ist, greift gegen den nicht mehr begünstigten Vollstreckungsgläubiger für die

weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Beihilfeansprüche aufgrund von ande-

ren krankheitsbedingten Aufwendungen des Beamten das Pfändungshindernis

der Zweckbindung ein. Denn diese begünstigt nunmehr allein die späteren An-

laßforderungen beihilfefähiger Aufwendungen. Die von der Rechtsbeschwerde-

führerin erstrebte Pfändung richtet sich auf künftige Beihilfeansprüche, deren

Zweckbindung für die Schuldnerin und deren Schutzreflex für andere Anlaß-

gläubiger sich nicht erledigt haben kann. Damit bewendet es bei einer minde-

stens vorläufigen Unpfändbarkeit dieser Ansprüche für nicht mehr begünstigte

Gläubiger ehemaliger Anlaßforderungen.

Der jeweilige Anlaßgläubiger kann sich vor dem zweckwidrigen Einzug

und Verbrauch der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe für die allgemeine Le-

bensführung nur dadurch schützen, daß er sich diesen Anspruch zur Sicherheit

abtreten läßt. Eine solche Abtretung hält der Senat beiläufig nach § 400 BGB

für wirksam. Ihr stehen insoweit auch keine Bedenken wegen der Auskunfts-

pflicht des bisherigen Gläubigers (§ 402 BGB) und des Schutzes seiner medi-

zinischen Daten entgegen.

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf

Zoll