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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 23/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 23/03

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten

der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorläufigen mitbe-

stimmenden Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Vollstreckungsver-

botes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO gewendet und dabei mit ihrer Rechtsbe-

schwerde auch beantragt, den Eröffnungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2

abzulehnen. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Insolvenzverfah-

ren eröffnet worden. Dieser Beschluss hat Rechtskraft erlangt. Die Schuldnerin

hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Bestellung des vorläufigen Insol-

venzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zu Schäden geführt. Die

weitere Beteiligte zu 2 hält diesen Antrag für unzulässig.

II.

2

Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens erledigt; eine Sachentscheidung hierüber ist nicht

mehr möglich. Die erstrebte Zurückweisung des Insolvenzantrags der weiteren

Beteiligten zu 2 war nicht Gegenstand der Erstbeschwerde und ist durch die

rechtskräftige Verfahrenseröffnung vom 23. April 2003 prozessual überholt.

3

Mit dem von der Schuldnerin nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststel-

lungsantrag ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Eine solche Rechtsschutz-

form ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allge-

mein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine

tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine

fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung

des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich er-

scheinen (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB

271/04, ZIP 2007, 438 f; v. 20. September 2007 - IX ZB 37/07). Solche Rechts-

schutzgründe sind nach der rechtskräftigen Verfahrenseröffnung im Beschwer-

defall nicht ersichtlich. Der Streit um die Gläubigerforderung der weiteren Betei-

ligten zu 2 und die Folgen der - wie die Schuldnerin geltend macht - abredewid-

rigen Fälligstellung kann in einem Schadensersatzprozess ausgetragen werden.

III.

4

Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt

im Gutachten der Sachverständigen vom 15. April 2003 geschätzte freie Masse

von 19.329,10 €.

Dr. Fischer

Raebel

Dr. Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 IN 330/02 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 23.01.2003 - 7 T 608/02 -