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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 23/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten
der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorläufigen mitbe-
stimmenden Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Vollstreckungsver-
botes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO gewendet und dabei mit ihrer Rechtsbe-
schwerde auch beantragt, den Eröffnungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2
abzulehnen. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Insolvenzverfah-
ren eröffnet worden. Dieser Beschluss hat Rechtskraft erlangt. Die Schuldnerin
hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Bestellung des vorläufigen Insol-
venzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zu Schäden geführt. Die
weitere Beteiligte zu 2 hält diesen Antrag für unzulässig.
II.
2
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erledigt; eine Sachentscheidung hierüber ist nicht
mehr möglich. Die erstrebte Zurückweisung des Insolvenzantrags der weiteren
Beteiligten zu 2 war nicht Gegenstand der Erstbeschwerde und ist durch die
rechtskräftige Verfahrenseröffnung vom 23. April 2003 prozessual überholt.
3
Mit dem von der Schuldnerin nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststel-
lungsantrag ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Eine solche Rechtsschutz-
form ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allge-
mein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine
tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine
fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung
des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich er-
scheinen (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB
271/04, ZIP 2007, 438 f; v. 20. September 2007 - IX ZB 37/07). Solche Rechts-
schutzgründe sind nach der rechtskräftigen Verfahrenseröffnung im Beschwer-
defall nicht ersichtlich. Der Streit um die Gläubigerforderung der weiteren Betei-
ligten zu 2 und die Folgen der - wie die Schuldnerin geltend macht - abredewid-
rigen Fälligstellung kann in einem Schadensersatzprozess ausgetragen werden.
III.
4
Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt
im Gutachten der Sachverständigen vom 15. April 2003 geschätzte freie Masse
von 19.329,10 €.
Dr. Fischer
Raebel
Dr. Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 IN 330/02 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 23.01.2003 - 7 T 608/02 -