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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 41/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 41/03

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Ravensburg vom 28. Januar 2003 wird auf Kos-

ten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 117.597 € fest-

gesetzt.

Gründe:

1

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abge-

lehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewie-

sen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz

meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeiti-

gen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentschei-

dung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festge-

stellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insol-

venzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dorti-

gen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner haupt-

sächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v.

22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878, 879 f). Die von der Rechtsbe-

schwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunk-

tes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach

für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entschei-

dungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führ-

te weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen

noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni

1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbe-

schwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die

tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Ravensburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 5 IN 561/02 -

LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 T 5/03 -